Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei falscher uneidlicher Aussage aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 284/53
Datum
30.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wissentlich unwahrer Zeugenaussage in einem zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren nach § 153 StGB verurteilt. Die Revision blieb in den Tat- und Beweisfragen ohne Erfolg; der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hatte als straferschwerend Erwägungen herangezogen, die bereits für die Festlegung des Strafrahmens maßgeblich waren. Bei der Neubescheidung ist auch die mögliche Anwendung des § 157 StGB i. V. m. § 24 Abs. 2 KFG zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; seine Überprüfung beschränkt sich darauf, ob diese Feststellungen die rechtliche Anwendung der einschlägigen Strafnorm tragen.

2

Die Würdigung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Auswahl, welchen Aussagen der Vorzug zu geben ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts und ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar.

3

Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Beweisaufnahme ist unbeachtlich, wenn aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, dass kein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde.

4

Bei der Strafzumessung dürfen nicht solche Erwägungen straferschwerend berücksichtigt werden, die bereits den Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens geleitet haben.

5

Bei erneuter Entscheidung ist zu prüfen, ob neben den allgemeinen Vorschriften zur Strafzumessung weitere Strafmilderungs- oder einschlägige Spezialvorschriften (z. B. § 157 StGB i.V.m. § 24 Abs. 2 KFG) anzuwenden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Gustav ████████████, █████████████████, geboren am ████ 1909, wegen falscher uneidlicher Aussage hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, [REDACTED] der Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Januar 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat als Zeuge in einem Schadensersatzrechtsstreit wissentlich eine unwahre Aussage erstattet. Er ist wegen Vergehens gegen § 153 StGB zu Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dem Beweisantrage des Angeklagten, den Zeugen G[REDACTED] zu vernehmen, nicht entsprochen, greift schon deshalb nicht durch, weil sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, dass ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden ist. Der Angeklagte hat vielmehr in der Hauptverhandlung auf Befragen erklärt, dass er keine Beweisanträge stelle. Die Ergebnisse der nachträglichen Ermittlungen stützen auch nicht die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe die Vernehmung des Zeugen in einer Weise angeregt, dass das Gericht auf Grund seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) von Amts wegen die Vernehmung des [REDACTED] hätte anordnen müssen.

2.) Die Sachrüge ist teilweise begründet.

a) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den Feststellungen getragen; das Landgericht hat die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 153 StGB rechtlich bedenkenfrei dargetan. Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Das Landgericht war nicht gehalten, den Aussagen der Zeugen ████████ und B[REDACTED] den Vorzug vor den Aussagen anderer Zeugen zu geben. Es hat auch die Grenzen seines richterlichen Ermessens nicht überschritten, wenn es den Bekundungen des Zeugen ███ Glauben geschenkt hat. Insoweit musste allerdings beachtet werden, dass das Ergebnis des Rechtsstreits auch für den Zeugen von Bedeutung war, weil er den Schaden verursacht hatte. Doch ließen die Urteilsausführungen keinen Raum für die Annahme, dass der Tatrichter diesen Gesichtspunkt etwa übersehen habe.

Die Behauptungen der Revision, die getroffenen Feststellungen entsprächen nicht dem Beweisergebnis, können vom Revisionsgericht auf ihre Berechtigung nicht nachgeprüft werden; der Senat ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden und hat nur zu untersuchen, ob sie die Anwendung des § 153 StGB tragen.

b) Die allgemeine Sachrüge führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht zieht bei den Strafzumessungserwägungen als straferschwerend in Betracht, dass die Zeugenaussage „weitgehend das Fundament der Rechtsfindung in der deutschen Rechtspflege“ darstelle; es bestehe „daher ein dringendes Interesse daran, wahrheitsgemäße Aussagen zu erzwingen, und zwar nicht nur durch formelhafte Androhungen hoher Strafen bei der Zeugenbelehrung, sondern auch im Betretungsfall durch Verhängung der angedrohten Strafen.“ Damit verwertet das Landgericht gerade die Erwägungen straferschwerend, die für den Gesetzgeber bei der Aufstellung des Strafrahmens des § 153 StGB maßgebend waren. Das ist unzulässig. Das Landgericht wird daher die Strafzumessung nochmals vorzunehmen haben.

Bei der neuen Entscheidung wird weiter zu beachten sein, dass § 157 StGB gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des § 24 Abs. 2 KFG Anwendung finden muss.

Bundesrichter Mantel Dr. Härchner Dr. Engels ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Schalscha
Dr. Augustin