BGH: Freispruch wegen Notwehr bestätigt — Revisionen verworfen (4 StR 2/84)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 2/84
- Datum
- 18.09.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr gemäß § 32 StGB liegt vor, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff besteht; auch tätliche Angriffe (z. B. Faustschlag und Herauszerren) erfüllen diesen Tatbestand.
Der Angegriffene darf dasjenige Verteidigungsmittel wählen, das die sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs erwarten lässt; bei deutlicher körperlicher Unterlegenheit kann auch der Einsatz eines Messers gerechtfertigt sein.
Eine Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzess) kann entschuldigt sein, wenn der Angegriffene in Angst, Schrecken oder Verwirrung handelt oder eine unkontrollierte Abwehrbewegung vorliegt, sodass ihm das Überschreiten nicht vorgeworfen werden kann.
Die Revisionsgerichte sind an die tatrelevanten tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden; eine abweichende rechtliche Beurteilung scheitert, wenn die Feststellungen tragfähig sind und keine Rechtsfehler aufweisen.
Das Festnahmerecht des § 127 StPO setzt Fluchtverdacht oder Unkenntnis der Person voraus und kommt nicht zur Anwendung, wenn die Person nicht fluchtverdächtig und bekannt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3. Februar 1984
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 4 StR 2/84 in der Strafsache gegen den Rentner Alfred ██████ aus Köln, dort geboren am ████ 1918, wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 1984 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Monaten entzogen. Von dem Vorwurf einer versuchten Tötung des Nebenklägers und dem weiteren Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung des Kellners Heuser hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf den Freispruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger wendet sich mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. 1. Der Angeklagte hatte bei dem Versuch, vom Parkplatz einer Gaststätte aus mit seinem Kraftfahrzeug nach Hause zu fahren, einen anderen Wagen beschädigt. Er fuhr deshalb wieder auf seinen früheren Standplatz zurück. Der Kellner █████, der den Vorfall miterlebt hatte, forderte den ebenfalls anwesenden Nebenkläger auf, darauf zu achten, dass sich der Angeklagte nicht entferne, und begab sich zur Gaststätte, wo er die Geschädigte informieren wollte. Zwischen dem Angeklagten und dem mit ihm verfeindeten Nebenkläger kam es nun zu einer tätlichen Auseinandersetzung, deren Beginn und Verlauf das Landgericht nicht im Einzelnen aufzuklären vermochte. Es geht deshalb von der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten aus, wonach der Nebenkläger ihm durch das geöffnete Wagenfenster einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und ihn anschließend aus dem Fahrzeug zerrte. Hierbei ergriff der Angeklagte ein in der Tasche der Fahrertür befindliches Messer. Im Verlauf der folgenden „Rangelei“ (UA 12) packte der Nebenkläger den Angeklagten auch am Hals. Dieser stach mit dem Messer zweimal zu und verletzte den Nebenkläger lebensgefährlich. Nunmehr kam der Kellner ███ zurück und versuchte, die Streitenden zu trennen. Dabei erhielt er einen Stich in den Unterarm.
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger aus Notwehr gehandelt. Es führt dazu aus, der Faustschlag gegen den Kopf und das Herauszerren aus dem Wagen seien ein rechtswidriger Angriff gewesen. Dagegen habe sich der Angeklagte als 65-jähriger, vorgealterter Mann, der seinem 21-jährigen Gegner körperlich unterlegen war, auch unter Einsatz eines Messers wehren dürfen. Er habe mit Verteidigungswillen gehandelt und den Nebenkläger nicht töten, sondern nur verletzen wollen. Allerdings habe ein lebensgefährlicher Stich in die Herzgegend, wie ihn der Angeklagte geführt hat, die erforderliche Verteidigung überschritten. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge des plötzlichen Angriffs in Angst, Schrecken und Verwirrung geraten sei und deshalb die Gefahrlichkeit seines Vorgehens nicht erkannt habe, oder dass er sich infolge des Griffs an seinen Hals in Lebensgefahr gesehen und den Stich als erforderlich betrachtet habe (UA 42, 43). Es sei auch nicht auszuschließen, dass die Stichverletzung lediglich durch eine unkontrollierte Abwehrbewegung verursacht wurde, die dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden könne.
II. Diese Darlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und tragen den Freispruch.
1. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass die Gegner sich feindlich gesinnt und früher schon aneinandergeraten waren (UA 33). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nötigte dies aber das Landgericht nicht zu Erörterungen darüber, ob beim Angeklagten der Beweggrund der Abwehr völlig in den Hintergrund getreten war. Nach den Feststellungen war der Angeklagte nicht auf Tätlichkeiten vorbereitet. Er sah sich vielmehr überraschend dem heftig geführten Angriff eines überlegenen Gegners ausgesetzt. Dass er in einer solchen Lage in erster Linie zu anderen als zu Verteidigungszwecken gehandelt haben sollte, lag fern.
2. Rechtlich zutreffend beurteilt das Landgericht das Verhalten des Nebenklägers als rechtswidrigen Angriff, gegen den der Angeklagte Notwehr üben durfte (§ 32 StGB). Der Hinweis des Nebenklägers auf § 127 StPO entfernt sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Der Angeklagte war weder fluchtverdächtig noch seiner Person nach unbekannt. Sonstige Eingriffsrechte hatte der Nebenkläger schon deshalb nicht, weil der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht wegfahren wollte. Unvereinbar mit den Feststellungen ist ferner der Versuch des Nebenklägers, das Tatgeschehen aufzuspalten. Auch das dem Faustschlag folgende Handgemenge war Teil eines Angriffs, in dessen Verlauf er den Angeklagten überdies am Hals packte.
3. Die gewählte Art der Verteidigung führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Angegriffene darf grundsätzlich dasjenige Verteidigungsmittel einsetzen, das die sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs erwarten lässt (BGHSt 25, 229, 230). Dass dem Angeklagten angesichts der körperlichen Überlegenheit des Nebenklägers hier andere Mittel als der Einsatz des Messers zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war auch die hier dem Gegner zugefügte körperliche Verletzung gerechtfertigt.
4. Die Verletzung des Kellners ████ führt das Landgericht auf eine unkontrollierte Abwehrbewegung des Angeklagten zurück. Es begründet seine Auffassung weiter mit der verlangsamten Reaktionsfähigkeit des Angeklagten, der sich auf das Einschreiten von █████ nicht sofort einstellen konnte. Das Landgericht verneint damit ein Verschulden des Angeklagten. Diese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
| Hirxthal | Jahnke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Niemöller |