Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verkehrsflucht und fahrlässige Körperverletzung – Strafzumessung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 283/70
Datum
13.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte Revision gegen das Urteil wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsflucht. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Strafzumessung sowie die Annahme eines besonders schweren Falles der Verkehrsflucht. Das Schwurgericht habe Mitverschulden des Verletzten und mildernde Umstände ausreichend gewürdigt. Die Gefängnisstrafe wurde gemäß Art.95 Abs.3 1. StrRG in eine Freiheitsstrafe umgewandelt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines besonders schweren Falles der Verkehrsflucht nach § 142 Abs. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die schwere Verletzung des Beteiligten erkannt hat.

2

Bei der Strafzumessung ist das Mitverschulden des Verletzten zu berücksichtigen; es muss aber nicht das Verschulden des Täters überwiegen, damit eine erhebliche Bestrafung verbleibt.

3

Die tatrichterliche Bewertung von Schuldgrad und Strafzumessungsgründen unterliegt der revisionsrechtlichen Überprüfung nur auf Rechtsfehler und bleibt im Rahmen des Ermessens des Gerichts verbindlich, sofern die wesentlichen Umstände gewürdigt sind.

4

Die Umwandlung einer Gefängnisstrafe in eine Freiheitsstrafe kann kraft Art.95 Abs.3 des 1. StrRG erfolgen und berührt den Revisionsausgang nicht, wenn die sonstigen Rechtsfragen rechtsfehlerfrei entschieden sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bochum, 5. Dezember 1969

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Schlosser Reinhold ███, geboren █████ 1933 in ████, wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bochum vom 5. Dezember 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen. Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Eine Nachprüfung des Schuldspruchs, gegen den die Revision keine besonderen Angriffe erhebt, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Auch der Strafausspruch hält einer Nachprüfung stand. Entgegen den Ausführungen der Revisionsbegründung hat das Schwurgericht die von ihm ausgeworfenen Einzelstrafen von sechs Monaten Gefängnis für die fahrlässige Körperverletzung und von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis für die Verkehrsflucht ausreichend und rechtsirrtumsfrei begründet.

In den Strafzumessungsgründen zur fahrlässigen Körperverletzung hat das Schwurgericht die wesentlichen Umstände des Falles ausdrücklich berücksichtigt. Es stellt erschwerend auf den Grad des Verschuldens des Angeklagten und das Ausmaß der Verletzung des █████ ab und führt zu Gunsten des Angeklagten an, dass █████ „recht verantwortungslos gefahren und an der Körperverletzung mitschuldig“ ist (UA 19 unten). Dadurch, dass das Schwurgericht die Fahrweise des █████ „recht“ verantwortungslos nennt, bringt es ein besonders starkes Unwerturteil über diese Fahrweise zum Ausdruck. Das Schwurgericht hat also das ganz erhebliche Mitverschulden des █████ an dem Unfall nicht übersehen.

Der von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Schwurgericht stellt fest, dass █████ zunächst in Schlangenlinien vor dem Angeklagten hergefahren ist und sich nicht überholen lassen wollte (UA 7, 12). Es wirft dem Angeklagten aber vor, dass er diese Fahrweise erkannt, trotzdem aber seine Geschwindigkeit nicht herabgesetzt und nicht für einen ausreichenden Sicherheitsabstand gesorgt hat (UA 17). Dass er dies nicht getan hat, sondern dem ███ „mit unverminderter Geschwindigkeit in ganz geringem Abstand“ gefolgt ist, hat das Schwurgericht zutreffend eine „unrichtige und in hohem Maße verantwortungslose Fahrweise“ (UA 17) genannt.

Zur Frage, ob das vom Schwurgericht angenommene recht erhebliche Mitverschulden des █████████ das Verschulden des Angeklagten überwog, brauchte es nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die „in hohem Maße verantwortungslose Fahrweise des Angeklagten“ (UA 17) stand der Tatsache gegenüber, dass der Verletzte ebenfalls „recht verantwortungslos“ gefahren ist. Ob dabei das Verschulden des einen oder des anderen größer war, war für die Frage der Strafzumessung nicht erheblich.

Zutreffend hat das Schwurgericht auch einen besonders schweren Fall der Verkehrsflucht nach § 142 Abs. 3 StGB bejaht. Die Rechtsprechung hat regelmäßig angenommen, dass ein besonders schwerer Fall der Verkehrsflucht in Betracht kommt, wenn der Unfallbeteiligte weiß, dass er den Tod eines anderen oder dessen lebensgefährliche oder doch schwere Verletzung verursacht hat (BGHSt 12, 256; BGH VRS 27, 105; 28, 359; 33, 108; BGH NJW 1958, 836). Hier hat der Angeklagte nach den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts die schwere Verletzung des ███ erkannt (UA 8, 19). Angesichts der Feststellungen über den Verlauf des Unfalls, bei dem ███ „zunächst vor die Motorhaube des Wagens und alsdann unter das Fahrzeug“ geriet, das ihn etwa 60 m mitschleifte, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen darüber, woraus der Angeklagte diese Erkenntnis gewonnen hatte. Das gilt umso mehr, als er seinen Wagen erst abbremste, als █████, nachdem er etwa 60 m mitgeschleift worden war, am rechten Fahrbahnrand liegenblieb, um dann alsbald weiterzufahren, als sich der Polizeibeamte █████ um den Verletzten kümmerte (UA 8).

Die zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Umstände hat das Schwurgericht (UA 19, 20) ausreichend gewürdigt. Es blieb aber im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wenn es diese Umstände nicht so stark wertete, dass sie die Annahme eines schweren Falles ausschlossen. Insbesondere stand es der Verurteilung wegen Verkehrsflucht in einem schweren Fall nicht entgegen, dass sich der Polizeibeamte ███ vom Angeklagten bemerkt – alsbald um den Verletzten kümmerte; das verhinderte nur eine Verurteilung auch aus § 330c StGB.

Dem Schwurgericht stand nach dem zur Zeit des Urteils geltenden Recht ein Strafrahmen von Gefängnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder sogar Zuchthaus in unbeschränkter Höhe zur Verfügung. Wenn es für die Verkehrsflucht eine Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verhängte, so kann das nach den dargelegten Umständen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Dass selbst bei Annahme eines schweren Falles der Verkehrsflucht eine höhere Strafe als ein Jahr Gefängnis nur dann am Platze sei, wenn wesentliche Milderungsgründe fehlen, hat der Bundesgerichtshof entgegen der Behauptung der Revision in dem Urteil BGHSt 5, 130 nicht ausgesprochen.

Die Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.

Die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Freiheitsstrafe beruht auf Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG.

BortzlerMeyerSanders
MayrSpiegel