Revision verworfen; Unterschlagung durch Untreue mitabgegolten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 283/56
- Datum
- 30.08.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Bevollmächtigter über fremde Geldguthaben in der Absicht verfügt, sich daraus Beträge zuzueignen, erfüllt Untreue.
Wird der Besitz von Geldbeträgen durch eine auf Zueignung gerichtete strafbare Verfügung erlangt, so ist eine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung für dieselben Handlungen ausgeschlossen.
Bei Fortsetzungsdelikten der Untreue wird die Unterschlagung der durch die Untreue erlangten Gegenstände durch die Bestrafung der Untreue mitabgegolten.
Eine fehlerhafte Annahme einer zusätzlichen Unterschlagung berührt das Strafmaß nicht, wenn das Gericht bei der Strafzumessung die rechtswidrige Verwertung bereits berücksichtigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. April 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Strafsache gegen ██████████, geboren am ███ ████████ █████ in [REDACTED], wegen Untreue u. a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 30. August 1956 in der Sitzung vom 6. September 1956, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. April 1956 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war Handlungs- und Bankbevollmächtigter der Speditionsfirma ███████████████ in E.. Als solcher verschaffte er sich im Verlauf von etwa 16 Monaten aus dem Guthaben der Firma mittels Barschecks, die er jeweils auf eigene Order der Firma ausgestellt hatte, 35.300,— DM. Er verbrauchte das Geld, wie es von vornherein seine Absicht war, für sich.
Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis und 5.000,— DM Geldstrafe verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt.
Rechtlich bedenkenfrei ist sowohl im Ergebnis wie in der Begründung der auf fortgesetzte Untreue lautende Teil des Schuldspruchs.
Dagegen kann der gleichzeitige Schuldspruch wegen Unterschlagung nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer begründet dies mit der Erwägung, die Geldbeträge seien im Zeitpunkt der Auszahlung an den Angeklagten Eigentum der Speditionsfirma geworden; der Angeklagte habe sich *„damit fremde Sachen, die er in Besitz hatte, … zugeeignet“*.
Sie hat indes übersehen, dass der Angeklagte sich den Besitz des Geldes durch eine auf dessen Zueignung gerichtete strafbare Handlung verschafft hat. Er hat nämlich über die Guthabenforderungen der Firma in der von vornherein bestehenden Absicht verfügt, die dadurch erlangten Beträge für sich zu behalten und zu verbrauchen. Bei solcher Sachlage wird durch die Bestrafung wegen Untreue die Unterschlagung der durch die Untreue erlangten Geldbeträge mitabgegolten. Dieses Ergebnis entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 42, 420/421; RG JW 1938, 2336 Nr. 13; RGSt 69, 58, 64 zu VI; BGH 4 StR 529/54 vom 24. März 1955 in GolddArch. 1955, 271 [272] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Auf das Strafmaß hat die fehlerhafte Annahme einer Unterschlagung nach Auffassung des Senats allerdings keinen Einfluss gehabt. Denn die Strafkammer war sich bei der Bemessung der Strafe der Tatsache bewusst, dass der Angeklagte die veruntreuten Beträge für sich verbrauchte. Sie durfte die rechtswidrigen Verwertungshandlungen mitbestrafen.
| Dr. Peetz | Dr. Sauer | Hübner | |||
| Rotberg | Lang-Hinrichsen |