Triebbasierte Besitzverschaffung: Freisprüche in zwei Fällen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 283/53
- Datum
- 05.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leumundszeugnisse, die über dienstliche Leistungen hinaus auch charakterliche Eigenschaften aussagen, sind von der Verlesung ausgeschlossen; über solche Angaben dürfen nur die Verfasser vernommen werden (§§ 256, 250 StPO).
Bei widersprüchlichen Gutachtermeinungen genügt zur Erfüllung der richterlichen Aufklärungspflicht, dass das Tatgericht einen Obergutachter heranzieht und die unterschiedlichen Standpunkte in der Urteilsbegründung erörtert.
Für Diebstahl ist die Zueignungsabsicht erforderlich: Es muss die Absicht vorliegen, den in der Sache verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen wirtschaftlich einzuverleiben; bloße kurzfristige Besitzverschaffung zur Triebbefriedigung ohne dauernde Einverleibung begründet keine Zueignung.
Zerstörung oder Wegwerfen einer Sache ist nur dann als Zueignung anzusehen, wenn hierdurch der in der Sache verkörperte Sachwert dem Vermögen des Täters wirtschaftlich einverleibt wird; reine Vernichtung ist keine Zueignung.
Kommt neben einem Diebstahlsvorwurf auch eine Sachbeschädigung in Betracht und liegt ein Strafantrag vor, hat das Gericht die Möglichkeit der Verfolgung wegen Sachbeschädigung zu prüfen und den Angeklagten gegebenenfalls auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen (§ 265 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 20. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Amtsgerichtsrat Wolf-Dietrich B. ███████ ██████████, geboren am ██ 1912 in ███████, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 20. Februar 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 3 und 4 freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat fünf fremde Damenkleider, die auf Waschleinen hingen, an sich genommen und sich ihrer später wieder entäußert, indem er sie im Freien versteckte, wegwarf oder verbrannte. Der Angeklagte leidet an einer pervertierten Triebrichtung mit kleptomanen und fetischistischen Zügen; sie beruht auf einer endogenen pathologischen Veränderung im Zwischenhirn. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB von der Anklage des Diebstahls in fünf Fällen freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden können dem Revisionsgericht nicht zum Erfolg verhelfen.
Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung aus den Personalakten des Angeklagten die Zeugnisse verlesen, die die Landgerichtspräsidenten in Dortmund und in Detmold ausgestellt haben. Da sich die Urkunden ausweislich des Urteilsinhalts nicht nur über die dienstlichen Leistungen, sondern auch über die charakterlichen Eigenschaften verhalten, waren sie insoweit Leumundszeugnisse und deshalb von der Verlesung ausgeschlossen (§ 256 StPO).
Die Strafkammer hätte daher Feststellungen über die charakterliche Veranlagung des Angeklagten nur durch die Vernehmung der Zeugnisverfasser treffen dürfen (§ 250 StPO).
Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Verstoß. Zwar hat der Sachverständige Prof. Ewald, auf dessen Gutachten der Freispruch gestützt wird, den Widerspruch zwischen Persönlichkeit, Intelligenz und Charakter des Angeklagten und seinen Taten als ein wichtiges Beweisanzeichen für eine pathologische Zwangshandlung angesehen. Die Revision übersieht aber, daß die Strafkammer die Auffassung des Sachverständigen nur wiedergegeben, sich jedoch nicht zu eigen gemacht hat. Das folgt schon daraus, daß die Strafkammer auf die abweichenden Meinungen der anderen Sachverständigen hinweist und hierbei ersichtlich zweifelnd die Bedeutung des Widerspruchs zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und seinen Taten für die Annahme eines pathologischen Zwangszustandes zumindest einschränkt. Das Landgericht ist dann, wie sich ohne jeden Zweifel ergibt, dem Sachverständigen Ewald nur darin gefolgt, daß es dessen Schluß „aus dem Ablauf des vegetativen Erregungszustandes beim Tatgeschehen“ auf eine Zwangshandlung für möglich hält.
Aus diesem Grunde hat es eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB für „nicht ausschließbar“ erklärt. Damit hat das Tatgericht also allein die Besonderheiten des Erregungszustandes zur Zeit der Tatausführung, nicht aber den allgemeinen Gegensatz zwischen Persönlichkeit und Tat zur Begründung des Freispruchs herangezogen. Das Urteil kann daher durch eine fehlerhafte Feststellung des allgemeinen Persönlichkeitsbildes des Angeklagten, soweit es sich aus den beiden Zeugnissen ergibt, nicht beeinflußt worden sein.
Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht zu erkennen. Die Strafkammer hat wegen der gegenteiligen Auffassung zweier Gutachter schon einen Obergutachter gehört; sie ist damit ihrer Verpflichtung zur Wahrheitserforschung hinreichend nachgekommen. Auch hat sie sich in den Gründen des Urteils mit dem Standpunkt der einzelnen Gutachter hinreichend auseinandergesetzt und sich in unangreifbarei Beweiswürdigung für eines der Gutachten entschieden.
Das Rechtsmittel kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter die benutzten Beweismittel nicht ausgeschöpft habe; denn der Gang der Beweisaufnahme entzieht sich der Beurteilung des Senats; er kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht den von der Revision vermißten Aufklärungsversuch nicht schon unternommen hat.
Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit den Sachverständigen und der Einlassung des Angeklagten festgestellt: Nicht der fortdauernde Besitz oder die spätere Beseitigung, sondern die „Zueignung“ des begehrten Kleidungsstückes, d. h. die „Besitzverschaffung“ war der Beweggrund für das Handeln des Angeklagten; gerade sie bereitete ihm die erstrebte geschlechtliche Befriedigung. Seine vegetative Erregung fand ihren „plötzlichen Abschluß mit der Tatausführung“.
Dem Urteil ist zweifelsfrei als Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Zustand mangelnder Schuldfähigkeit sich nicht nur auf die Lockerung fremden Gewahrsams, also etwa das bloße Erfassen der Kleider, sondern auch noch auf die Begründung der eigenen Sachherrschaft bezogen, aber zugleich mit dieser Vollendung der Tat („Tatausführung“) seinen „abrupten“ Abschluß gefunden haben kann. Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob sich der Angeklagte nach der Tatentladung, d. h. nach dem Wiedereinsetzen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit gegen ein Strafgesetz vergangen hat. Ein „Eigentumsdelikt“ scheidet aus, wenn der Angeklagte von diesem Zeitpunkt an nur noch die Absicht hatte, die Kleider alsbald wegzuwerfen oder zu vernichten.
Die Zerstörung als solche ist noch keine Zueignung, da diese voraussetzt, daß die Sache oder der in ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Täters wirtschaftlich einverleibt wird (vgl. RGSt 61, 232).
Der Angeklagte hat zwar die Kleider zum Teil einige Tage in seinem Besitz behalten. Damit bestätigte er aber eine Zueignungsabsicht noch nicht, wenn er von vornherein nur darauf aus war, die Sachen bei günstiger Gelegenheit zu vernichten. Für eine derartige Absicht des Angeklagten spricht seine offensichtlich für unwiderlegt erachtete Einlassung, nach der die Kleider „für ihn nach Beendigung der sexuellen Erregung ohne Interesse gewesen seien und er sie daher baldigst weggeworfen oder vernichtet habe.“
Ging aber der Wille des Angeklagten nur dahin, sich der Kleider, deren Besitz ihn gefährden konnte und ihm im übrigen gleichgültig war, so schnell wie möglich zu entledigen, so fehlte ihm der Vorsatz oder die Absicht zur Zueignung. Die eigenmächtige Verfügung als solche reicht für die Zueignung durch Diebstahl oder Unterschlagung nicht aus (BGHSt 4, 237).
Das Landgericht hat jedoch versäumt, das weitere Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) zu erörtern, und ihn auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen (§ 265 StPO), obwohl die Verletzten in den Fällen zu 3 und 4 der Urteilsgründe in rechter Form und Frist Strafantrag im Sinne des § 61 StGB gestellt haben. Die beiden Urkunden werden zwar als „Strafanzeigen“ bezeichnet, inhaltlich sind sie jedoch Strafanträge, weil sie den bestimmten Willen erkennen lassen, die Polizei solle eine genau bezeichnete Handlung verfolgen. Der Täter braucht dabei nicht benannt oder bezeichnet zu werden;
ob eine Ausnahme dann zu fordern sei, wenn das Gesetz einen Antrag wegen der besonders nahen Beziehungen zwischen dem Täter und dem Verletzten verlangt, braucht nicht entachieden zu werden, da solche hier nicht vorliegen (vgl. Olshausen § 61 Anm. 12; Ebermeier Anm. IV, 1). Enthält die Strafanzeige keine Einschränkung, so ist anzunehmen, daß der Anzeigende den geschichtlichen Vorgang nach allen rechtlichen Beziehungen hin verfolgt wissen will (BGH NJW 1951, 368). Auch die Verfügung, die der Dieb über die von ihm entwendete Sache trifft, gehört bei der Diebstahlsanzeige zur angezeigten „Tat“.
Da die von dem Angeklagten begangene Sachbeschädigung nicht durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung als strafbare Vortat konsumiert wird, wäre der Angeklagte in zwei Fällen aus § 303 StGB zu bestrafen. Eine Notstandslage ist insoweit nicht erkennbar; selbst wenn der Besitz der Kleider für den Angeklagten die Gefahr der Entdeckung und strafrechtlichen Verfolgung mit sich brachte, hätte er Mittel und Wege finden können, die Kleider – etwa durch Übersendung an die Polizei ohne Absenderangabe – den Eigentümern zurückzugeben.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils in vollem Umfange aus sachlich-rechtlichen Erwägungen beantragt.
| Groß | Hille | Dr. Augustin | |||
| Engels | Martin |