Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 283/52
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, weil er im Offenbarungseid den Verbleib eines Pelzcapes nicht angegeben haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil das Landgericht die behauptete Unvollständigkeit der Niederschrift nicht aufgeklärt hat und keine ausreichenden Feststellungen zur Verständlichkeit der Fragen angesichts des Alters des Angeklagten getroffen wurden. Es sind ergänzende Ermittlungen und Feststellungen durch das Landgericht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behauptet der Angeklagte, eine Niederschrift sei hinsichtlich bestimmter Angaben unvollständig, ist das Tatgericht verpflichtet, diese Behauptung zu widerlegen; unterbleibt eine solche Aufklärung, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel der Feststellungen vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

2

Tatrichterliche Schlussfolgerungen aus dem Schweigen des Angeklagten sind nur zulässig, wenn sie logisch zwingend sind; spekulative Rückschlüsse auf eine versehentliche Nichtprotokollierung sind unzulässig.

3

Bei der Schuldfeststellung hat das Gericht insbesondere bei fortgeschrittenem Alter oder sonstigen Einschränkungen zu prüfen und festzustellen, ob der Angeklagte in der Lage war, schnell aufeinanderfolgende Fragen über den Verbleib verschiedener Gegenstände klar zu erfassen und eindeutig zu beantworten.

4

Revisionsgerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung sind geboten, wenn zur inneren Tatseite oder zur Schuldfähigkeit maßgebliche Feststellungen fehlen oder lückenhaft sind und vom Landgericht nachzuholen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 13. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Johann █████ aus ███, dort geboren am █████████████████ 1886, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Präsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. März 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der in einem Offenbarungseidverfahren zur Erwirkung der Herausgabe verschiedener Sachen keine Angaben über den Verbleib eines von ihm herausverlangten Pelzcapes gemacht und seine unvollständige Auskunft beschworen hat, ist abermals wegen Meineids verurteilt worden, nachdem eine frühere, gleichlautende Verurteilung vom Revisionsgericht aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zur inneren Tatseite an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Seine Revision muss wiederum Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Vollstreckungsrichter dem Angeklagten im Offenbarungseidtermin an Hand des Versäumnisurteils sämtliche in ihm aufgeführten Sachen vorgehalten und ihn darüber belehrt, dass er nicht nur anzugeben habe, ob er die einzelnen Sachen noch besitze, sondern auch, was mit ihnen geschehen sei, falls er sie nicht mehr besitze, und dass der Eid sich auch auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Verbleib der herausverlangten Sachen beziehe. Damit wollte der Tatrichter erkennbar feststellen, dass der Angeklagte auf Grund dieser Belehrung wusste, dass sich sein Eid nicht nur auf die im Sitzungsprotokoll ausdrücklich genannten Sachen, sondern auf sämtliche im Versäumnisurteil bezeichneten Gegenstände beziehe.

Die auf Grund der neuen Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatbestande des Meineids begegnen jedoch rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte hat nunmehr erklärt, er erinnere sich, der Richter habe ihn nach den einzelnen im Herausgabeurteil genannten Sachen gefragt, worauf er wahrheitsgemäß geantwortet habe. Er könne sich aber nicht erinnern, auch nach dem Verbleib des Pelzcapes gefragt worden zu sein. Er habe unter anderem auch Angaben über den Verbleib eines Bademantels gemacht, die aber nicht in das Protokoll aufgenommen worden seien. Dazu hat der Vollstreckungsrichter bekundet, er habe den Angeklagten nach sämtlichen Sachen, also auch nach dem Pelzcape, gefragt. Ob dieser über den Verbleib des Bademantels Angaben gemacht habe, sei ihm nicht mehr erinnerlich, weil das Protokoll hierüber nichts enthalte.

Daraus folgert das Landgericht: „Da der Angeklagte nicht behauptet hat, dass er im Offenbarungseidtermin Angaben über den Verbleib des Pelzcapes gemacht hat, kann die Protokollierung einer solchen Auskunft auch nicht versehentlich unterblieben sein. Deshalb kann unterstellt werden, dass die Angaben über den Verbleib des Bademantels versehentlich nicht protokolliert worden sind, ohne dass hieraus geschlossen werden kann, dass auch solche über den Verbleib des Pelzcapes versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommen worden sind.“

Diese Ausführungen verkennen den wahren Sinn der Einlassung des Beschwerdeführers. Dieser wollte offensichtlich gerade behaupten, dass er, falls der Richter nach dem Verbleib des Pelzcapes gefragt haben sollte, darauf eventuell wahrheitsgemäß geantwortet habe und nur die Niederschrift seiner Angaben zu diesem Punkt ebenso wie die über den Verbleib des Bademantels versehentlich unterblieben sei. Die vom Tatrichter gezogene Schlussfolgerung ist daher denkgesetzlich nicht möglich. Das Landgericht war vielmehr, da gemäß der Wahrunterstellung Lücken in der Niederschrift über den Verlaut des Offenbarungseidtermins nicht auszuschließen sind, rechtlich verpflichtet, die vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Niederschrift hinsichtlich des Pelzcapes zu widerlegen. Diese Unterlassung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

Sodann hätte der Tatrichter, der bei der Strafzumessung das vorgerückte Alter des Angeklagten stark mildernd berücksichtigt hat, auch bei der Schuldfeststellung erörtern müssen, ob dieser angesichts der großen Zahl und der Art der von ihm herausverlangten Sachen nach seinen geistigen Fähigkeiten in der Lage war, die möglicherweise in rascher zeitlicher Folge gestellten Fragen über den Verbleib der einzelnen Gegenstände mit hinreichender Klarheit zu erfassen und eindeutig zu beantworten, und ob er bei der Eidesleistung vor Augen hatte, auf welche einzelnen Sachen sich die beschworene Erklärung bezog. Auch wenn der Beschwerdeführer schon längere Zeit vor dem Offenbarungseidtermin im Besitz des Versäumnisurteils gewesen sein sollte, rechtfertigt das allein noch nicht den Schluss, dass er im Termin den Überblick behielt. In diesem Zusammenhang wäre die Feststellung von Bedeutung, unter welchen Umständen sich der Angeklagte später auf den Verbleib des Pelzcapes besann und wie es zu seiner Rückforderung kam.

Zur Nachholung der hiernach noch erforderlichen Feststellungen ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Einer Berichtigung des früheren Revisionsurteils bedarf es nicht, weil das erste tatrichterliche Urteil, soweit der Beschwerdeführer freigesprochen ist, rechtskräftig geworden ist, so dass die vom Revisionsgericht ausgesprochene Aufhebung sich nur auf die Verurteilung beziehen konnte, wie das Landgericht auch erkannt hat.

KrummeGroßAugustin
EngelsHille