Revision wegen gefährlichen Eingriffs: Verwerfung als unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 282/99
- Datum
- 15.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung infolge der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Beurteilung verminderter Schuldfähigkeit aufgrund angeblicher Erinnerungslücken ist der Nachweis tatsächlicher Erinnerungslosigkeit erforderlich; die bloße Berufung auf eine frühere Entscheidung reicht nicht aus.
Feststellungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit, die auf sachverständiger Beratung beruhen, sind in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar; eine Umkehr der Würdigung setzt überzeugende Anhaltspunkte voraus.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Januar 1999
Rubrum
in der Strafsache gegen █████████████████ █████████
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom 9. Juli 1999 bemerkt der Senat, dass sich für die Beurteilung der Schuldfähigkeit aus der dort zitierten Entscheidung des Senats StV 1988, 57 etwas anderes nur ergeben könnte, wenn die Erinnerungslosigkeit nachgewiesen wäre. Davon hat sich das – sachverständig beratenen – Landgericht aber gerade nicht überzeugen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Solin-Stojanović
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