Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen gefährlichen Eingriffs: Verwerfung als unbegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 282/99
Datum
15.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ein. Streitpunkt war insbesondere die Beurteilung der Schuldfähigkeit in Verbindung mit behaupteter Erinnerungslosigkeit. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Landgericht war nach sachverständiger Beratung nicht von einer Erinnerungslosigkeit überzeugt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung infolge der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zur Beurteilung verminderter Schuldfähigkeit aufgrund angeblicher Erinnerungslücken ist der Nachweis tatsächlicher Erinnerungslosigkeit erforderlich; die bloße Berufung auf eine frühere Entscheidung reicht nicht aus.

3

Feststellungen des Tatrichters zur Schuldfähigkeit, die auf sachverständiger Beratung beruhen, sind in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar; eine Umkehr der Würdigung setzt überzeugende Anhaltspunkte voraus.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 21. Januar 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu dem nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom 9. Juli 1999 bemerkt der Senat, dass sich für die Beurteilung der Schuldfähigkeit aus der dort zitierten Entscheidung des Senats StV 1988, 57 etwas anderes nur ergeben könnte, wenn die Erinnerungslosigkeit nachgewiesen wäre. Davon hat sich das – sachverständig beratenen – Landgericht aber gerade nicht überzeugen können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Solin-Stojanović

Athing