Revision verworfen: Unterlassene Zeugenvernehmung führt nicht zu Revisionsrechtfertigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 282/90
- Datum
- 12.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Rüge einer unterlassenen Zeugenvernehmung setzt voraus, dass die Vernehmung sich der Strafkammer aufdrängen musste.
Zur Begründung einer Rüge wegen unterlassener Beweiserhebung müssen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die entscheidungserhebliche Angaben des nicht vernommenen Zeugen erwarten lassen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich vom unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 15. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 282/90
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, geboren am ████ Reinhard Johann, 1948 in ████, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dass sich die Vernehmung des Dieter █████ als Zeugen auch nach Einvernahme des █████████████████ Oliver der Strafkammer noch hätte aufdrängen müssen, ███ █████ nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Steindorf | Salger | Blauth | |||
| Meyer-Goßner | Maatz |