Treffer
BGH Beschluss

Revision: Abgrenzung §315b und §315c StGB bei Einsatz des Fahrzeugs im fließenden Verkehr

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 282/78
Datum
15.06.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Widerstands und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht darlegen, dass das Fahrzeug bewusst verkehrsfeindlich zweckwidrig eingesetzt wurde; Fahrereingriffe im fließenden Verkehr fallen regelmäßig unter §315c StGB. Wegen unklarer, widersprüchlicher Feststellungen zur Tatseite wird die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, werden grundsätzlich von § 315c StGB erfasst und nicht von § 315b StGB.

2

§ 315b StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt und das Fahrzeug zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs missbraucht.

3

Zur Annahme eines missbräuchlichen, verkehrsfeindlichen Einsatzes müssen die Feststellungen eindeutig und widerspruchsfrei darlegen, dass der Täter mit der Tathandlung gezielt eine verkehrsfeindliche Wirkung herbeiführen wollte; bloßes grob verkehrswidriges Verhalten genügt nicht.

4

Unklare oder widersprüchliche Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite genügen nicht für eine Verurteilung; sind die Feststellungen derart unzureichend, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. Februar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz-Werner ██ ███ aus █████, dort geboren am ███ 1947, zur Zeit in Haft, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Februar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass ihm für immer keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Nach den Feststellungen der Strafkammer geriet der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, auf einer nächtlichen Fahrt mit einem Pkw Marke Jaguar XJ 6 in eine Verkehrskontrolle. Der Angeklagte bemerkte den etwa einen halben Meter links von der Straßenmitte – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – im Lichtkreis einer Straßenlampe stehenden, den beleuchteten Anhaltestab schwenkenden POM ███ und hielt etwa 10 m vor diesem an. Um einer Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu entgehen, wollte er fliehen. Er schaltete die Scheinwerfer aus, legte bei dem mit Halbautomatik ausgestatteten Pkw den Stadtgang ein und steuerte ihn unter Beschleunigung mit Vollgas auf die linke Fahrbahnseite, „um links neben dem Zeugen ███ vorbeizufahren“ (UA 6, 7). Dies gelang ihm, jedoch nur in einem Abstand von 1/2 bis 3/4 m, sodass der Wagen den von ███ █████████ noch hin und her geschwenkten Anhaltestab traf und am Haltegriff abbrach. In diesem Augenblick sprang POM ███ zur Seite und kam zu Fall.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Vornahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht.

Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, werden nach der Neufassung der §§ 315 ff. StGB durch das Zweite Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) solche Eingriffe in die Verkehrssicherheit, die ein Kraftfahrzeugführer mit seinem Fahrzeug im fließenden Verkehr vornimmt, grundsätzlich nicht von § 315 b StGB, sondern von § 315 c StGB erfasst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt und zur Vornahme eines den Begehungsformen des § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs missbraucht (BGHSt 23, 4, 7; BGH VRS 39, 187, 189; 45, 363).

Die Feststellungen der Strafkammer, nach denen der Angeklagte „neben“ dem Polizeibeamten „vorbeizufahren“ beabsichtigte, lassen zwar ein grob verkehrswidriges Verhalten des Angeklagten erkennen. Ein bewusst zweckwidriger und in verkehrsfeindlicher Einstellung vorgenommener Einsatz des Fahrzeugs – wie etwa in den Fällen der Einwirkung auf einen anderen, um diesen zum Verlassen der Fahrbahn zu zwingen (vgl. BGHSt 22, 6, 8; 22, 67; 26, 176) – ist damit aber nicht dargetan. Die von der Strafkammer angestellten hypothetischen Erwägungen (UA 11, 12), mit denen sie sich vom Sachverhalt entfernt, ergeben nichts anderes. Das Vorliegen der oben erwähnten Voraussetzungen kann auch nicht den Ausführungen entnommen werden, der Angeklagte habe durch „Zufahren auf den Polizeibeamten“ (UA 12) diesen „zwingen“ wollen, „die Straße freizugeben“ (UA 11). Damit setzt sich die Strafkammer vielmehr in Widerspruch zu der ursprünglichen Feststellung, die dahin aufzufassen ist, der Angeklagte habe den Polizeibeamten an dessen Standort unbehelligt lassen wollen.

Die aufgezeigten Unklarheiten in dem Urteil nötigen zu seiner Aufhebung. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird von den unzureichenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite des Tatgeschehens in Frage gestellt (vgl. Schönke-Schröder, 17. Aufl., § 113 Rn. 44; BGH bei Dallinger MDR 1955, 144).

KnoblichSalgerRuß
HürxthalMaier

Zitiert von (1)