Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unvollständiger Strafzumessung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 282/77
- Datum
- 14.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auf bereits vernommene Gutachter und eigene Sachkunde hinreichend begründet verzichtet; § 244 Abs. 4 StPO greift nur bei Vorliegen der dort genannten Fälle.
Angriffe, die lediglich die freie Beweiswürdigung des Tatrichters betreffen, sind unbehelflich, soweit nicht konkret dargelegt wird, dass entscheidungserhebliche Tatsachen übersehen oder verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt wurden.
Bei der Prüfung eines "minder schweren Falls" des Totschlags sind alle relevanten Gesichtspunkte des Gesamtgeschehens – insbesondere persönliche Motive, situative Umstände und das Verhalten des Opfers – zu berücksichtigen; wird diese Würdigung lückenhaft vorgenommen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit und andere strafrahmenbildende Milderungsgründe sind gesondert zu prüfen; die Berücksichtigung des § 21 StGB darf gemäß § 50 StGB nur einmal in die Strafzumessung eingehen.
Das vom Verhalten des Opfers ausgehende Hervorrufen von Zorn oder Hitzereiz kann strafmildernd wirken und ist vom Tatrichter auf seine Relevanz für Schuld und Strafrahmen zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 6. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 282/77 Ad. 4-44
in der Strafsache gegen den Rentner Heinrich ████ aus ██████, dort geboren am ███████████ 1920, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Albrecht Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████ aus ████ als Verteidiger,
Justizangestellter █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Gründe
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Münster (Westfalen) zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat im Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Es kann nicht beanstandet werden, dass das Schwurgericht den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Schussachverständigen unter Berufung auf das eigene Sachwissen abgelehnt hat. Es hat für die Fehlschüsse rechtlich nicht angreifbare Gründe angeführt.
Die Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen zu diesen Fragen konnte das Schwurgericht mit dem Hinweis auf den bereits vernommenen Sachverständigen, durch den das Gegenteil der behauptete Tatsache erwiesen sei, ablehnen.
§ 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Die Revision hat auch nicht dargelegt, dass einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz genannten Gründe vorliegt.
Aus den gleichen Gründen scheidet ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus. Der Tatrichter hat zur Schuldfähigkeit zwei Sachverständige gehört. Im Übrigen stellen die Ausführungen der Revision nur einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.
II. Sachrüge
Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Überprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei Notwehr zur Abwehr weiterer Angriffe des späteren Opfers verneint; solche waren jedenfalls im Tatzeitpunkt unmittelbar auf den Körper gerichtete Schläge nicht erforderlich.
Dagegen erweckt die Rechtsauffassung der Strafkammer, ein minder schwerer Fall liege nicht vor, Bedenken. Sie geht zwar zutreffend davon aus, dass das Gesamtgeschehen und seine Entwicklung, Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters zu würdigen seien. Sie hat aber bei der Beurteilung nicht alle Gesichtspunkte herangezogen, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheinen lassen könnten (vgl. BGHSt 26, 97, 99). So berücksichtigt die Strafkammer nicht bereits bei dieser Prüfung – was sie erst im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe ausführt –, dass sich der Angeklagte aus Sorge um seine in hohem Maße sittlich gefährdete und zudem geistig behinderte Tochter Barbara auf den Weg gemacht hat, um sie nach Hause zu holen.
Er war wütend auf den mit ihm befreundeten Horner, der sein Vertrauen missbraucht hatte und nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch – obwohl selbst verheiratet – mit der minderjährigen Tochter des Angeklagten davongegangen war, um mit ihr die Nacht zu verbringen. Der Angeklagte fand die beiden schließlich eng umschlungen. Seine wiederholte Aufforderung an seine Tochter, nach Hause zu kommen, ignorierten sowohl die Tochter als auch der stark angetrunkene Horner.
Nach diesen Feststellungen jedenfalls ist die Annahme, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld in die Auseinandersetzung hineingezogen worden, nicht haltbar. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.
Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht durch das Verhalten des Getöteten zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen worden ist.
Zu bemerken ist noch: Die auf der alkoholischen Beeinflussung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beruhende erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann unabhängig von der Annahme eines minder schweren Falles zu einer weiteren Strafmilderung gemäß den §§ 21 und 49 StGB führen, wenn jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54). Der Strafmilderungsgrund des § 21 StGB darf allerdings nur einmal berücksichtigt werden (§ 50 StGB).
| Mayr | Mayer | Knoblich | |||
| Börtzler | Zipfel |