SchiBVO: Monteur ist Kraftfahrer auch bei nur zusätzlicher Fahrzeugführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 282/68
- Datum
- 11.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kraftfahrer im Sinne des § 1 Abs. 1 SchiBVO ist jede Person, die im Rahmen eines unter die AZO fallenden Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug führt, auch wenn das Führen nur Nebenpflicht zur Haupttätigkeit ist.
Aus dem Merkmal „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ folgt nicht, dass das Führen des Kraftfahrzeugs den hauptsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses bilden muss; entscheidend ist die arbeitsvertragliche Veranlassung der Fahrt.
Die Bezugnahme des § 1 Abs. 1 SchiBVO auf ein unter den Geltungsbereich der AZO fallendes Arbeitsverhältnis begrenzt zugleich den persönlichen Anwendungsbereich, indem die in § 1 AZO genannten Ausnahmen von vornherein nicht erfasst werden.
Die Frage, ob ein als Kraftfahrer einzustufender Arbeitnehmer ein Schichtenbuch zu führen hat, ist von der Kraftfahrereigenschaft zu trennen und richtet sich nach den Freistellungen des § 8 SchiBVO.
Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften für Fahrten sind auch bei nur gelegentlicher Fahrertätigkeit sachgerecht, wenn die Fahrtstrecken und Belastungen denen berufsmäßiger Kraftfahrer vergleichbar sein können.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Unternehmer Josef ████ aus ████, geboren ██ 1922 in ████, wegen Übertretung der Arbeitszeitordnung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 11. September 1968
Tenor
Kraftfahrer im Sinne des § 1 der Schichtenbuchverordnung ist ein von einem Bauunternehmen beschäftigter Monteur auch dann, wenn er in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht ein Kraftfahrzeug nur zusätzlich zu seiner eigentlichen Tätigkeit (auf dem Weg zu und von seinen Arbeitsstellen) zu führen hat.
Gründe
I. Der Angeklagte ist persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die sich mit chemischem Isolier- und Kunststoffbau befasst. Er hat den Monteuren seiner Gesellschaft, die über die Nahzone im Sinne des § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 17. Oktober 1952 (BGBl. I S. 697) hinaus fahren, keine Schichtenbücher ausgehändigt. Am 22. und 29. März 1967 wurde je ein Monteur der Gesellschaft als Führer eines Firmenfahrzeugs außerhalb der Nahverkehrszone ohne Schichtenbuch angetroffen. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen Übertretung der §§ 1 und 2 der Verordnung über Schichtenbücher für Kraftfahrer und Beifahrer vom 8. Februar 1956 (BGBl. I S. 65) im folgenden: Schichtenbuchverordnung oder SchiBVO — in Verbindung mit § 25 der Arbeitszeitordnung (RGBL. 1938 I S. 447) im folgenden: AZO zu einer Geldstrafe verurteilt.
Über die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge gerechtfertigt ist, hat das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden. Es möchte die Revision als unbegründet verwerfen und meint, alle tatsächlichen Feststellungen, die diese Entscheidung tragen, dem Urteil des Amtsgerichts entnehmen zu können. An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Bremen vom 26. Mai 1965 (VRS 29, 155) gehindert. Es hat deswegen die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
„Gelten die Arbeitsvorschriften für Kraftfahrer nicht für Monteure, die auf der Fahrt von und zu ihrem außerhalb der Nahverkehrszone gelegenen Arbeitsplatz ein nicht als Personenkraftwagen geltendes Kraftfahrzeug führen, wenn diese Tätigkeit nur einen unwesentlichen Teil ihrer sonstigen, innerhalb einer festen Arbeitsstätte ablaufenden und im großen und ganzen gleichbleibenden Tätigkeit ausmacht?“
II. Die Vorlegung ist zulässig.
Ob die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils eine ausreichende Grundlage für die Verwerfung der Revision bilden, muss der Beurteilung des Oberlandesgerichts überlassen bleiben. Dessen Auffassung hierüber ist jedenfalls vertretbar und die Vorlegung nicht aus diesem Grunde zu beanstanden (BGHSt 9, 590, 392; 19, 242).
Die Entscheidung der Sache hängt hiernach in der Tat von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. In der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen ist zwar mehrfach, auch in dem der Entscheidung vorangestellten Leitsatz, davon die Rede, die Schichtenbuchverordnung komme bei Arbeitnehmern, die ein Kraftfahrzeug nur gelegentlich „im Nahverkehr“ führen, nicht zur Anwendung; in der jetzt vorliegenden Sache handelt es sich um das Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb der Nahverkehrszone. Das vorlegende Oberlandesgericht weist aber darauf hin, dass auch in der damals vom Oberlandesgericht Bremen zu entscheidenden Sache ein Betriebsangehöriger ein Kraftfahrzeug außerhalb der Nahverkehrszone geführt hatte. Jedenfalls lässt sich die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts vertreten, das Oberlandesgericht Bremen habe ganz allgemein Arbeitnehmer, die nur zusätzlich zu ihrer hauptsächlichen, auf anderem Gebiet liegenden Berufstätigkeit ein Firmenfahrzeug führen, nicht als Kraftfahrer im Sinne der Schichtenbuchverordnung angesehen. Das rechtfertigt die Vorlegung (BGHSt 17, 166, 168).
III. In der Sache teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des vorlegenden 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm, die im Wesentlichen mit derjenigen des 2. Strafsenats dieses Gerichts (VRS 22, 74) sowie des Oberlandesgerichts Köln (VRS 25, 379) übereinstimmt, wobei allerdings in diesen beiden Fällen nicht gerade die jetzt maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden war. Sie beruht auf dem Wortlaut der Schichtenbuchverordnung und steht mit ihrem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn im Einklang.
1. Nach § 1 Abs. 1 SchiBVO sind „Kraftfahrer im Sinne dieser Verordnung“ Personen, die im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug führen.
a) Damit, dass nur das Führen eines Kraftfahrzeugs „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ tatbestandsmäßig Bedeutung hat, ist zunächst klargestellt, dass auf Privatfahrten eines Arbeitnehmers die Schichtenbuchverordnung nicht angewendet werden kann. Nach früherem Recht, nämlich nach Nummer 1 des durch § 10 Satz 2 SchiBVO aufgehobenen Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 9. Februar 1939 (Reichsarbeitsblatt III S. 63), hatten als Kraftfahrer im Sinne des Abschnitts III der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung — im folgenden: AVAZO — vom 12. Dezember 1938 (RGBL. I S. 1799) „alle Führer von Kraftfahrzeugen, die als Gefolgschaftsmitglieder unter den Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallen“, zu gelten. Darin, dass der zur nationalsozialistischen Zeit übliche Ausdruck „als Gefolgschaftsmitglieder“ durch die Redewendung „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ ersetzt worden ist, liegt keine sachliche Änderung, wenn auch vielleicht eine „stärkere Akzentuierung des Arbeitsverhältnisses“ (vgl. OLG Hamm in VRS 22, 74, 75). Dass im § 1 SchiBVO mit dem Ausdruck „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ nicht gemeint sein kann, die angeführte Tätigkeit müsse den hauptsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses bilden, folgt schon daraus, dass andernfalls im Absatz 2 der ebenfalls eine Tätigkeit „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“ zum Gegenstand hat, der Zusatz „nicht nur gelegentlich“ überflüssig und sinnlos wäre. Ein nur gelegentliches, ganz unregelmäßig vielleicht alle paar Wochen einmal vorkommendes Begleiten eines Kraftfahrers zu dessen Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten kann nicht den hauptsächlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Beifahrers bilden; trotzdem hat der Verordnungsgeber den Zusatz für erforderlich gehalten, um den nur gelegentlich als Beifahrer eingeteilten Arbeitnehmer von der Schichtenbuchpflicht freizustellen.
b) Im Übrigen ist zu beachten, dass nicht schlechthin von dem Führen eines Kraftfahrzeugs „im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses“, sondern „im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhältnisses“ die Rede ist. Damit wird nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass Privatfahrten eines Arbeitnehmers der Schichtenbuchverordnung nicht unterfallen. Vielmehr wird damit zugleich unmissverständlich bestimmt, dass auf die Angehörigen von Betrieben der in § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 AZO genannten Erwerbszweige, ferner bei Betrieben anderer Art, auf Kraftfahrer und Beifahrer, die zu den in § 1 Abs. 2 AZO genannten Personengruppen zu rechnen sind, und schließlich auf das in § 1 Abs. 1 Satz 2 AZO genannte Pflegepersonal die Vorschriften der Schichtenbuchverordnung keine Anwendung finden.
c) Nach dem Wortlaut des § 1 SchiBVO unterfällt somit jeder nicht schon durch die Bezugnahme auf § 1 AZO freigestellte Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellter) als Kraftfahrer den Vorschriften der Schichtenbuchverordnung, der wenn auch nur gelegentlich zu seiner den hauptsächlichen Inhalt seines Arbeitsverhältnisses bildenden, anders gearteten Tätigkeit, und selbst nur gelegentlich in Erfüllung seiner vertraglichen Arbeitspflicht ein Kraftfahrzeug zu führen hat.
Damit ist aber nicht gesagt, dass jeder dieser Kraftfahrer auch schichtenbuchpflichtig wäre. Denn zu den auf Kraftfahrer anwendbaren Vorschriften der Schichtenbuchverordnung gehört auch deren § 8, der in großem und für das Wirtschaftsleben sehr bedeutsamem Umfang Kraftfahrer und Beifahrer von der Schichtenbuchpflicht freistellt. Insbesondere sind nach § 8 Buchst. a) alle Fahrer und Beifahrer von Personenkraftwagen ohne Weiteres und nach Buchst. e) die Kraftfahrer und Beifahrer anderer Kraftfahrzeuge im Nahverkehr (innerhalb der im § 2 GÜKG bestimmten 50-km-Zone) unter bestimmten, verhältnismäßig leicht zu erfüllenden und im Wirtschaftsleben sehr häufig gegebenen Voraussetzungen von der Schichtenbuchpflicht ausgenommen.
d) Den in dem dargelegten Sinn verstandenen Vorschriften der Schichtenbuchverordnung können die Arbeitgeber und die Kraftfahrer und Beifahrer ohne Schwierigkeit nachkommen. Der Arbeitgeber kann jedem seiner Arbeitnehmer, der wenn auch nur zusätzlich zu seiner den Hauptinhalt seiner beruflichen Aufgaben bildenden und den größten Teil seiner Arbeitszeit in Anspruch nehmenden Tätigkeit ein anderes Kraftfahrzeug als einen Personenkraftwagen außerhalb der Nahzone oder, wenn die Voraussetzungen des § 8 Buchst. e) der Verordnung nicht erfüllt sind, auch innerhalb dieser mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder jedenfalls nicht selten für den Betrieb zu führen hat, ein Schichtenbuch ausstellen und aushändigen; nach § 2 der Verordnung ist er dazu verpflichtet. Einem nur gelegentlich als Kraftfahrer eingesetzten Arbeitnehmer, der nicht ein gemäß § 2 der Verordnung ausgestelltes Schichtenbuch besitzt, muss er unter den sonst gegebenen Voraussetzungen vor Antritt der Fahrt ein gemäß § 4 der Verordnung ausgestelltes Schichtenbuch aushändigen. Der als Kraftfahrer in dem dargelegten Sinn eingesetzte Arbeitnehmer kann dann ohne weiteres die Pflichten, die ihn nach den §§ 5 und 7 der Verordnung treffen, erfüllen.
2. Die vorstehende, aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang der Vorschriften sich ergebende Auslegung entspricht auch dem Zweck der Schichtenbuchverordnung. In der amtlichen Begründung zur Schichtenbuchverordnung ist u.a. dargelegt, dass die Einhaltung der Arbeitszeiten der Kraftfahrer „sowohl aus Gründen des Arbeitsschutzes wie auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit“ geboten ist und dass „Übereinstimmung darüber besteht, dass die Beachtung der Arbeitszeitvorschriften besser (als bisher) überwacht werden muss“. Die bisherige Regelung habe sich „als unzulänglich“ erwiesen. Deswegen fasse die Verordnung „die bisher in zahlreichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Durchführung der Arbeitszeitnachweise klar und übersichtlich zusammen“.
Hieraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber die Frage, für wen und auf welche Weise die in Abschnitt III Nr. 54 AVAZO als „Fahrtenbücher“ und nunmehr als „Schichtenbücher“ bezeichneten Arbeitszeitnachweise zu führen sind, neu und selbständig, unabhängig von der als „unzulänglich“ empfundenen bisherigen Regelung, regeln wollte und geregelt hat. Schon deswegen kann kein entscheidendes Gewicht auf die Prüfung gelegt werden, ob im Einzelnen der Verordnungsgeber die nach der früheren Regelung bestehenden Anforderungen verschärft und ausgedehnt hat.
Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass die Schichtenbuchverordnung gegenüber den bisherigen Vorschriften die Pflicht zur Führung von Schichtenbüchern teilweise wesentlich eingeschränkt und dagegen eine nur geringfügige Ausdehnung in anderen Punkten im Interesse einer „klaren und übersichtlichen“, leicht anzuwendenden Regelung bewusst in Kauf genommen hat. Kein Unterschied zu der früheren Regelung besteht, wie oben unter Nr. 1 a) und b) ausgeführt, hinsichtlich der Grundregel, dass Kraftfahrer im Sinne der Schichtenbuchverordnung diejenigen Personen sind, „die im Rahmen eines unter den Geltungsbereich der Arbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhältnisses ein Kraftfahrzeug führen“. Von der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches hatte Nr. 1 Satz 2 des oben angeführten Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 9. Februar 1939 ausgenommen „Gefolgschaftsmitglieder, die nur gelegentlich ein Kraftfahrzeug im Nahverkehr führen, ferner die selbstfahrenden Vertreter, Reisenden, Werber usw.“. Jetzt sind im Gegensatz hierzu nicht schichtenbuchpflichtig alle Fahrer von Personenkraftwagen; dies ist nicht nur für die „Vertreter, Reisenden, Werber usw.“ von Bedeutung, die sich in der Regel gerade eines Personenkraftwagens bedienen, sondern auch für viele andere Betriebsangehörige, die im Nah- und im Fernverkehr einen Personenkraftwagen zu führen haben. Darauf, ob die bei der Festlegung und Einteilung ihrer Arbeitszeit selbständigen Arbeitnehmer auch bei der Führung eines anderen Kraftwagens von der Schichtenbuchpflicht ausgenommen sind (vgl. hierzu OLG Köln in VRS 25, 379), braucht hier nicht eingegangen zu werden.
Jetzt unterliegen allerdings die nur gelegentlich ein anderes Kraftfahrzeug als einen Personenkraftwagen beruflich im Nahverkehr führenden Arbeitnehmer an sich der Schichtenbuchpflicht; im Gegensatz zur früheren Regelung besteht aber jetzt diese Pflicht für den Führer eines anderen Kraftfahrzeugs als eines Personenkraftwagens ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein nur gelegentliches, ein regelmäßiges oder gar ein ausschließliches Führen im Nahverkehr handelt, nur dann, wenn die, häufig gegebenen, Voraussetzungen des § 8 Buchst. e) SchiBVO nicht erfüllt sind. Es kann also keine Rede davon sein, dass der Verordnungsgeber der Schichtenbuchverordnung die Ausnahmen von der Schichtenbuchpflicht gegenüber der bisherigen Regelung habe „einschränken“ oder „ausdehnen“ wollen. Er ist vielmehr, wie schon oben betont, bei der Festlegung dieser Ausnahmen einen anderen Weg gegangen als dies früher geschehen war.
Schließlich kann der Senat auch der Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen (VRS 29, 155, 156) nicht uneingeschränkt beitreten, die Bestimmungen der Nummern 50-54 AVAZO, dass der reine Dienst am Steuer ununterbrochen nicht über 4 1/2 Stunden und insgesamt nicht über 8 Stunden in einer Schicht hinausgehen darf und dass zwischen den einzelnen Dienstzeiten am Steuer eine zusammenhängende Ruhepause von mindestens einer halben Stunde einzulegen ist, passten nicht „auf einen Kraftfahrer, dessen Tätigkeit hinter dem Steuerrad nur einen unwesentlichen Teil seiner sonstigen, innerhalb einer festen Arbeitsstätte ablaufenden und im großen und ganzen gleichbleibenden Tätigkeit ausmacht“. Wenn etwa ein Monteur, der im Allgemeinen nur innerhalb des Betriebsgebäudes seines Arbeitsherrn verwendet wird, einmal einen Lastkraftwagen zu einer mehrere hundert Kilometer entfernten Baustelle zu fahren, dort in den folgenden Tagen Monteurarbeiten zu verrichten und hierauf den Wagen — möglicherweise an dem Tag, an dem er zunächst ebenfalls noch als Monteur tätig war — wieder heimzufahren hat, so besteht genau das gleiche Interesse daran und die gleiche Notwendigkeit dazu wie bei einem ausschließlich als Kraftfahrer tätigen Betriebsangehörigen, dass er auf der Hinfahrt und auf der Heimfahrt die Vorschriften der Nummern 50 und 51 AVAZO einhält.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die seit dem Erlass des Vorlegungsbeschlusses des Oberlandesgerichts vom 2. Mai 1968 laufende Verjährungsfrist ist dadurch unterbrochen worden, dass der Vorsitzende des Senats am 2. August 1968 den Berichterstatter bestellt hat.
| Bortzler | Sander | Mayr | |||
| Rotberg | Hirschthal |