Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung wegen falscher Strafrechtsfassung bei Fahren ohne Führerschein

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 282/66
Datum
30.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft und gab die Revision des Angeklagten teilweise statt. Der Angeklagte war wegen Gewaltunzucht, Unfallflucht und Fahrens ohne Führerschein verurteilt; die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein und der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben, weil für die Tat die ältere Gesetzesfassung anzuwenden war. Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Ablehnung der Sicherungsverwahrung bleiben hingegen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verkehrsunfall kann auch auf einem nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstück vorliegen, wenn der Unfall in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr steht und sich auf einem tatsächlich jedermann zur Benutzung zugänglichen Zufahrtsweg ereignet.

2

Vorsätzliches Entziehen der Feststellung der Person nach einem Verkehrsunfall liegt vor, wenn der Täter sich bewusst durch Flucht der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung entzieht; eine behauptete Befürchtung eines Überfalls steht dem nicht entgegen, wenn das Gericht diese Einlassung als unwahr bewertet.

3

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt voraus, dass ein eingewurzelter Hang zu bestimmten Straftaten besteht und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger, erheblicher Straftaten vorliegt; bloßes wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis reicht hierfür nicht aus.

4

Die Anordnung von Sicherungsverwahrung erfordert die Überzeugung, dass der Gewohnheitsverbrecher nach Verbüßung der Strafe erneut Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird; die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe kann die Annahme einer solchen Überzeugung entkräften.

5

Für die Strafzumessung ist die zur Zeit der Tat geltende Gesetzesfassung maßgeblich; eine später eintretende Verschärfung der Strafandrohung darf nicht rückwirkend zur Anwendung gelangen.

Vorinstanzen

ausländischen Jugendkammer des Landgericht Kleve Moers, 20. Januar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Neremann Egon ███ aus R(_____), geboren am ██ 1927 in ███ (Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gewaltunzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ███ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellter ██

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der ausländischen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 20. Januar 1966 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit er wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht an einer Frau, insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher, wegen Unfallflucht und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der sich mit der Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung wendet, hat im Strafausspruch teilweise Erfolg.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch wegen der Vergehen der Unfallflucht und des Fahrens ohne Führerschein sowie seine Unterbringung in Sicherungsverwahrung erstrebt, ist unbegründet.

I. Revision des Angeklagten

1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen auch die Verurteilung wegen Unfallflucht. Der Unfall selbst hat sich zwar auf einem Bauernhof, also einem nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstück ereignet. Er steht jedoch in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr und seinen Gefahren; das genügt (OLG Hamm VRS 14, 437). Der Angeklagte hat den Zufahrtsweg zum Gehöft, einen tatsächlich jedermann zur Benutzung zugänglichen und somit im Sinne des Verkehrsrechts öffentlichen (BGH VRS 12, 414) Weg befahren und ist dabei durch das verschlossene Tor in den eigentlichen Hofraum geraten und gegen eine Mauer geprallt. Entgegen den vom Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten Bedenken geht aus dem Urteil auch hinreichend deutlich hervor, dass sich der Angeklagte nach diesem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung vorsätzlich durch Flucht entzogen hat. Seiner Einlassung, er habe an einen Überfall geglaubt, als sich die Polizeibeamten an seinem Wagen bemerkbar gemacht hatten, ist die Jugendkammer erkennbar nicht gefolgt, weil sie sie, wie die Urteilsgründe im Zusammenhang gelesen ergeben, als unwahr angesehen hat. Dass er wegen der besonderen Umstände des Falls mit der Möglichkeit gerechnet hat, er werde alsbald festgenommen werden, steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen.

2. Ebensowenig lässt der Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen, soweit der Angeklagte wegen Gewaltunzucht und wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. § 51 Abs. 2 StGB ist nicht verletzt. Die Jugendkammer hat nach Anhörung eines Sachverständigen unter Berücksichtigung der hier gegebenen Besonderheiten einen Höchstabbauwert von 0,15 ‰ pro Stunde festgestellt und diesen Wert bei der Rückrechnung des Alkoholspiegels zugrunde gelegt. Mit dem Versuch darzutun, zugunsten des Angeklagten hätte von einem höheren Abbauwert ausgegangen werden müssen, bewegt sich daher der Verteidiger außerhalb der für das Revisionsgericht bindenden Urteilsfeststellungen. Auch seine weiteren Einwendungen gehen fehl. Die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB wegen des Unzuchtsverbrechens ist zutreffend damit begründet, dass der Ange-

klagte einen eingewurzelten Hang zur Begehung von Verbrechen und Vergehen, und zwar überwiegend von Diebstählen und Sittlichkeitsdelikten habe, also ein Gewohnheitsverbrecher und insoweit auch gefährlich sei, weil zur Zeit der Urteilsverkündung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass er in Zukunft weitere einschlägige, die Rechtsordnung also erheblich verletzende Straftaten begehen werde. Die Entscheidung beruht auf einer eingehenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten und entspricht auch im Übrigen den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGHSt 1, 94, 99 ff.; BGH MDR 1957, 562; BGHSt 16, 296 ff.). Gegen die Strafe als solche sind aus Rechtsgründen ebenfalls keine Einwendungen zu erheben.

Die wegen Fahrens ohne Führerschein ausgesprochene Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis kann dagegen nicht bestehen bleiben. Da die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat in der Nacht zum 14. Januar 1964 begangen worden ist, hätte die Strafe, wie der Jugendkammer nachträglich auch bewusst geworden ist, dem § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG alter Fassung entnommen werden müssen, der nur eine Höchststrafe von zwei Monaten Gefängnis androhte, und nicht der nach dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden neuen Fassung dieser Bestimmung, nach der auf eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden kann (§ 2 Abs. 2 StGB).

3. Der Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Fall und des Gesamtstrafausspruchs. Dass er die Strafzumessung in den übrigen Fällen beeinflusst hat, ist auszuschließen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Jugendkammer hat, wie es in den Urteilsgründen heißt, wenn auch mit erheblichen Bedenken, davon abgesehen, den Angeklagten wegen der Unfallflucht und des Fahrens ohne Führerschein als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher einzustufen. Mit dieser, für sich betrachtet zwar recht knappen, im Ergebnis aber ausreichenden Begründung wollte sie, wie sich im Zusammenhang mit ihren bei dem Unzuchtsverbrechen angestellten Erwägungen zu § 20a StGB ergibt, ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass sich in den bisher vom Angeklagten begangenen Verkehrsvergehen noch keine hinreichend sicheren Kennzeichen eines eingewurzelten Hangs auch zu solchen Straftaten, vor allem nicht für eine Gefährlichkeit im Sinne der Vorschrift finden lassen. Zu Unrecht beanstandet die Revision diese Entscheidung. Die Anwendung des § 20a StGB bringt sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen mit sich; sie ist nur dort gerechtfertigt, wo diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als angemessene Antwort auf das strafbare Verhalten des Täters und die von ihm ausgehende Gefahr empfunden werden (BGHSt 1, 94, 99). Deshalb hat der Bundesgerichtshof in dem von der Revision angeführten Urteil BGHSt 19, 98 auch ausgesprochen, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis für sich allein die Bestrafung als Gewohnheitsverbrecher nicht rechtfertigen könne, ein solcher Hangtäter vielmehr nur gefährlich sei, wenn nach den Umständen befürchtet werden müsse, er werde durch weitere vorsätzliche, mit dem Hang zusammenhängende, erhebliche Straftaten andere oder deren Vermögen verletzen oder gefährden. Nun hat der Angeklagte zwar in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein jeweils weitere Strafbestimmungen verletzt und neben Verstößen gegen Zulassungs-, Steuer- und Versicherungsvorschriften insbesondere je einmal Diebstahl in Rückfall und Unfallflucht begangen. Auch ist er nach Begehung der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten ein fünftes Mal wegen Fahrens ohne Führerschein und im Zusammenhang damit u. a. wegen Nötigung bestraft worden. Jedoch darf nicht übersehen werden, dass die erste Vortat fast 12 Jahre, die zweite 9 Jahre zurückliegt. Auch handelt es sich bei diesen Taten – abgesehen von dem hier abzuurteilenden Fall – um verhältnismäßig leichte Verfehlungen, wie die Sachverhaltsschilderungen und die Höhe der Strafen erkennen lassen. Mag danach zwar die Besorgnis nicht von der Hand zu weisen sein, der Angeklagte werde auch in Zukunft ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis führen, so ist doch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer eine damit verbundene, in § 20a StGB vorausgesetzte erhebliche Gefährdung des Rechtsfriedens verneint hat.

2. Die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung greifen gleichfalls nicht durch. Eine solche Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn der Tatrichter davon überzeugt ist, dass der Gewohnheitsverbrecher auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe wieder Straftaten von erheblicher Schwere begehen wird (BGHSt 5, 350, 352). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Jugendkammer hat vielmehr gerade mit Rücksicht auf die von ihr verhängte empfindliche Zuchthausstrafe die Überzeugung gewonnen, dass bei dem Angeklagten nach Verbüßung einer so hohen Strafe die Wahrscheinlichkeit einer Besserung gegeben sei. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen den Erörterungen zu § 20a Abs. 1 StGB und den Erwägungen, aus denen die Jugendkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, liegt nicht vor.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

ScharpenseelMayrHürxthal
FlitnerSpiegel