Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 282/64
- Datum
- 02.10.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung wegen Meineids ist als selbständiger Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Zeuge wegen Verdachts der Beteiligung an der zu untersuchenden Straftat oder der Begünstigung nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen.
Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 3 StPO ist zu berücksichtigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der vereidigende Richter bereits einen solchen Verdacht hatte, auch wenn dessen konkrete Gedanken nicht immer rekonstruiert werden können.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf eidliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die Staatsanwaltschaft Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter eidesstattlicher Versicherungen hatte und somit ein Vereidigungsverbot in Betracht kommt (§ 65 Abs. 1 StPO).
Wenn sich aus dem Verfahrensablauf (z. B. Widerspruch anderer Entlastungszeugen, Fortgang des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten, Verwerfung der Berufung) die Annahme stützt, dass ein Verdacht der Unwahrheit bestanden hat, muss dies zugunsten des späteren Angeklagten berücksichtigt und gegebenenfalls der Strafausspruch aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 20. Februar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den █████████ █████, geboren am ███, 2. ███ ████████ ██████ DC aus ██ ██████████, geboren 1912 in R_S,
wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Bertgler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Februar 1964 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten können nur im Strafausspruch Erfolg haben.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
In der Nacht zum 24. April 1958 wollte der Kaufmann █████ seinen Volkswagen von einem Parkplatz in Recklinghausen wegfahren. Er war stark angetrunken. Beim Rückwärtsfahren stieß er mit einem anderen Kraftwagen zusammen, verhing sich mit seiner Stoßstange daran und beschädigte ihn.
Die Staatsanwaltschaft leitete deswegen gegen ████ Ermittlungen ein und beantragte beim Amtsgericht ██, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und seinen Führerschein zu beschlagnahmen. Hierauf legte ██████ durch seinen Verteidiger der Staatsanwaltschaft eidesstattliche Versicherungen von fünf Personen vor, in denen es hieß, nicht ████, sondern dessen Ehefrau habe den Wagen bei dem Verhaken der Stoßstangen gefahren. Je eine dieser Versicherungen hatten die beiden Angeklagten abgegeben. Die Staatsanwaltschaft betrieb aber das Ermittlungsverfahren gegen ████ weiter, weil andere Zeugen ausgesagt hatten, dass ████ beim Unfall den Wagen geführt habe. Sie beantragte beim Amtsgericht die eidliche Vernehmung der beiden Angeklagten.
Diese wurden am 1. August 1958 vom Ermittlungsrichter als Zeugen vernommen. Dabei hielten sie die Angaben in ihren eidesstattlichen Versicherungen aufrecht. Die Richtigkeit ihrer Aussagen beschworen sie.
Die Staatsanwaltschaft erhob sodann gegen ██████ Anklage wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 29. Oktober 1958 wurden auch die Angeklagten als Zeugen vernommen. Sie wiederholten ihre früheren Angaben im Wesentlichen und versicherten deren Richtigkeit unter Berufung auf den schon geleisteten Eid.
█████ wurde trotzdem wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Er legte Berufung ein. In der Berufungsverhandlung am 15. April 1959 blieben die Angeklagten als Zeugen bei ihren früheren Darstellungen und versicherten erneut deren Richtigkeit unter Berufung auf den geleisteten Eid. Das Landgericht verwarf jedoch ████ Berufung.
Dem jetzt angefochtenen Urteil zufolge hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten bei ihren sämtlichen eidlichen Vernehmungen ihre Aussagen, nicht ███████, sondern seine Ehefrau habe bei dem Unfall den Wagen geführt, bewusst unwahr gemacht haben und dass sie dabei, wie schon mit ihren eidesstattlichen Versicherungen, den Zweck verfolgt haben, ████ vor Bestrafung zu schützen.
2. Die Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Meineids in Tateinheit mit fortgesetzter Begünstigung richten.
3. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Bei der Bestrafung wegen Meineids bildet es neben der Zubilligung des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) einen selbständigen Strafmilderungsgrund, wenn der Zeuge auf seine Aussage wegen Verdachts der Beteiligung an der zu untersuchenden Straftat oder der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 3 StPO überhaupt nicht hätte vereidigt werden dürfen (BGHSt 8, 186; LM Nr. 15 zu § 60 Nr. 3 StPO). Darauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dazu nach den Urteilsfeststellungen Anlass bestanden hatte.
Es kann zwar regelmäßig nicht nachgeprüft werden, ob der Richter, der einen Zeugen vereidigt hat, schon im Zeitpunkt der Vereidigung den Zeugen der Beteiligung an der zu untersuchenden Straftat oder der Begünstigung für verdächtig gehalten hat. Dieser Verdacht kann je nach Sachlage auch ein Gegenstand der Urteilsberatung sein, auf die sich die jeweilige Beweisaufnahme nicht erstrecken kann. Liegen aber hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Richter bei der Vereidigung des damaligen Zeugen trotz eines bei ihm schon vorhandenen selbst nur entfernten (BGHSt 4, 255, 256; LM Nr. 4 zu § 60 Nr. 3 StPO) Verdachts der Beteiligung oder Begünstigung die Vereidigung vorgenommen und sich dadurch über den § 60 Nr. 3 StPO hinweggesetzt hat, so muss dies zu Gunsten des jetzigen Angeklagten berücksichtigt werden. So liegt es hier.
Die ██████████████████ hat im Ermittlungsverfahren gegen ██████, den sie weiterhin für tatverdächtig hielt, die eidliche Vernehmung von vier der Personen beantragt, die ███ entlastende Erklärungen ausgestellt hatten, darunter die beiden jetzigen Angeklagten. Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung außer bei Gefahr im Verzug nur zulässig, wenn der Eid zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich erscheint (§ 65 Abs. 1 StPO). Schon das legt es nahe, dass jedenfalls die Staatsanwaltschaft die entlastenden eidesstattlichen Versicherungen der beiden jetzigen Angeklagten für unrichtig hielt. Es wird daher darauf ankommen, ob die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf eidliche Vernehmung auf einen solchen Verdacht oder sogar auf den Verdacht der Begünstigung hingewiesen hat.
Der Ermittlungsrichter hat die beiden jetzigen Angeklagten als Zeugen vereidigt. Im Hinblick auf § 65 Abs. 1 StPO muss daher davon ausgegangen werden, dass er zumindest Zweifel, also den Verdacht, hatte, die eidesstattlichen Erklärungen der beiden jetzigen Angeklagten, die der Staatsanwaltschaft zur Verhinderung des Strafverfahrens gegen ██ vorgelegt worden waren, könnten unwahr sein. Dies umso mehr, als dem angefochtenen Urteil zufolge zwei der übrigen drei Personen, die ███ ebenfalls entlastende Erklärungen ausgestellt hatten, bei ihrer Vernehmung vor demselben Ermittlungsrichter ihre Erklärungen als unrichtig bezeichnet haben, und zwar ehe die beiden jetzigen Angeklagten vernommen wurden.
Die Staatsanwaltschaft hat sodann Anklage gegen ██████ erhoben und das Amtsgericht hat das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet. Das konnte nur geschehen, wenn „hinreichender“ (§ 203 StPO), also nicht nur entfernter Verdacht bestand, dass ████ den Unfall herbeigeführt habe, dass also die fünf entlastenden eidesstattlichen Versicherungen falsch seien, was nach Sachlage und dem Inhalt der Erklärungen die Annahme nahelegen musste, dass sie bewusst unwahr seien. Demgemäß hat das Schöffengericht nach Durchführung der Hauptverhandlung den Aussagen der beiden jetzigen Angeklagten auch nicht geglaubt.
Nachdem so neuerdings der Verdacht bekräftigt worden war, dass die beiden jetzigen Angeklagten mit ihren eidesstattlichen Versicherungen und Aussagen ███ bewusst der Bestrafung entziehen wollten, hat das Landgericht in Kenntnis des Verfahrensablaufs die Berufung ██████ verworfen.
Nach alledem liegt es nahe, dass der Ermittlungsrichter, das Schöffengericht und das Landgericht versehentlich oder aus rechtsirrigen Erwägungen den § 60 Nr. 3 StPO nicht angewendet und die beiden jetzigen Angeklagten entgegen diesem Vereidigungsverbot vereidigt haben.
Bortzler Krumme zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch
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