Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Rechtsauffahren beim Linksabbiegen nicht generell unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 282/63
Datum
21.08.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Behinderung beim Linksabbiegen verurteilt, nachdem er rechts an links eingeordneten Fahrzeugen vorbeifuhr und einen Motorroller behinderte. Das OLG legte dem BGH die Frage vor, ob eine Entscheidung im Einbahnstraßenfall bindend sei. Der BGH gab die Sache an das OLG zurück: Die Zulässigkeit des Rechtsauffahrens beim Linksabbiegen hängt von den konkreten Verkehrsumständen ab; pauschale Verbote sind nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Linksabbiegen sind die gesamten Verkehrsumstände zu berücksichtigen; allgemeingültige Regeln jenseits des grundsätzlichen Linkseinordnens lassen sich nicht ohne Weiteres aufstellen.

2

Ein Rechtsauffahren bzw. Vorbeifahren rechts beim Linksabbiegen ist nicht per se unzulässig; seine Zulässigkeit bestimmt sich nach den konkreten Verkehrsverhältnissen und den zu berücksichtigenden Verkehrsbelangen.

3

Bei der rechtlichen Beurteilung von Einordnungs- und Überholvorgängen beim Linksabbiegen sind natürliche Betrachtung und praktische Verkehrsbedürfnisse maßgeblich; Entscheidungsfragen dürfen nicht allein aus abstrakten Begriffen entschieden werden.

4

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Einbahnstraßenfall bindet ein anderes Oberlandesgericht nicht zwingend für eine anders gelagerte Situation; unterschiedliche Verkehrsumstände können verschiedene rechtliche Bewertungen rechtfertigen.

Rubrum

Beschluss

In der Strafsache gegen den Kältetechniker Albert ████ aus ██████████, geboren am ███████████████ in ██, wegen Übertretung der StVO

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. August 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

I. Der Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen in Dortmund auf der Immermannstraße und wollte nach links in die bevorrechtigte Münsterstraße einbiegen. An der Einmündung, die weder mit Leitlinien noch mit Pfeilen zur Kennzeichnung von Fahrspuren (Bild 31 a, 36 a, 36 b Anl. zur StVO) versehen war, hatten sich zwei oder drei Personenkraftwagen nach links bis zur Fahrbahnmitte eingeordnet, die nach links abbogen, wie sie durch Blinkzeichen anzeigten. Der Angeklagte sah dies, fuhr rechts an ihnen vorbei und hielt rechts neben dem vordersten Fahrzeug an. Er bog dann eher als die links von ihm stehenden Wagen nach links in die Münsterstraße ein und behinderte dadurch einen von links herankommenden Motorrollerfahrer.

Er ist wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 3 Satz 2 StVO i. V. mit § 27 StVG zu Geldstrafe verurteilt worden. Mit der Revision macht er geltend, das mehrspurige Linkseinbiegen sei nicht verboten. Er habe sich, soweit möglich, nach links eingeordnet.

Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Ansicht, der Angeklagte habe gegen § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO verstoßen, weil er seine Einordnungspflicht verletzt habe. Es hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Urteil vom 9. Juni 1959 (VRS 17, 453) es für zulässig erklärt hat, dass ein Kraftfahrzeugführer, der aus einer Einbahnstraße nach links in eine andere Einbahnstraße einbiegen will, mit besonderer Vorsicht Fahrzeuge, die, um ebenfalls nach links abzubiegen, äußerst links eingeordnet langsam fahren, auf der linken Fahrbahnhälfte rechts überholt und rechts neben dem haltenden vordersten Fahrzeug hält.

II. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat einen Verkehrsfall entschieden, in dem auf einer Einbahnstraße nach ganz links hin eingeordnete Kraftfahrer ebenso wie der rechts neben ihnen auffahrende nach links in eine andere Einbahnstraße abbogen. Im Vorlegungsfall betrifft der im Übrigen gleiche Verkehrsvorgang das Abbiegen aus einer Straße mit Gegenverkehr in eine ebensolche, bevorrechtigte Straße. In beiden Fällen können die zu berücksichtigenden gesamten Verkehrsumstände völlig verschieden liegen und daher dieselbe, aber auch eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung nahelegen. Beim Linksabbiegen sind zahlreiche berechtigte Verkehrsbelange miteinander auszugleichen: das des Einbiegenden, des Folgeverkehrs, etwaigen Gegenverkehrs, bei Kreuzungen auch dasjenige des Quer- und Einbiegeverkehrs aus einer oder beiden Richtungen. Diese Gesichtspunkte können zu einer solchen Vielzahl von Einordnungsfragen führen, dass es fraglich ist, ob sich allgemein gültige, für die Verkehrsübung brauchbare Regeln dafür, vom grundsätzlichen Linkseinordnen abgesehen, aufstellen lassen. Die Auffassung, dass ein Rechtsauffahren, auch bei breitesten Fahrbahnen beider Straßen, schlechthin unzulässig sei, wird sich schwerlich rechtfertigen lassen. Ebensowenig steht schon fest, dass gemeinsames Auffahren, Halten und Wiederanfahren, wenn der Rechtsfahrende nunmehr schneller ist, stets ein Überholen im Rechtssinne darstellen müsste. Beim Halten und Wiederanfahren liegen die wesentlichen Umstände vielfach anders als beim zügigen Überholen, das, von Sonderregelungen abgesehen, nur links geschehen darf. Verkehrsrechtsfragen lassen sich nicht aus Begriffen heraus entscheiden. Maßgebend müssen die natürliche Betrachtung und die praktischen Verkehrsbedürfnisse sein.

Das vorlegende Oberlandesgericht kann seinen Rechtsfall hiernach entscheiden, ohne durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Einbahnstraßenfall gebunden zu sein. Die obigen Ausführungen sollen nur zeigen, dass die Vielzahl der denkbaren Umstände einer solchen rechtlichen Bindung entgegensteht.

DaguschKrummeDr. Weber
Lang-HinrichsenPütner