Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilweise Beschränkung der Verfolgung und Rückverweisung bei Förderung der Prostitution

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/82
Datum
24.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt die Verfolgung eines Anklagepunkts nach §154a Abs.2 StPO und ändert die Verurteilung insoweit. Zentral war die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von §180a StGB n.F. für frühere Tatzeiten. Das Gericht stellte fest, dass für Taten vor Inkrafttreten die ältere Rechtslage gilt, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung nach §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts führt zum Ausschluss des betroffenen Tatvorwurfs aus dem Verfahren.

2

Auf die Strafbarkeit ist das bei der Tatbegehung geltende Recht anzuwenden; eine nachträglich geänderte Strafnorm ist auf frühere Taten nicht anzuwenden.

3

Fehlt die früheren Rechtslage eine qualifizierende Vorschrift, kann diese nicht tateinheitlich neben einer anderen Tat verwirklicht werden.

4

Ist eine weggefallene oder nicht anwendbare Qualifikation Grundlage des Strafausspruchs, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Strafe und Kosten zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 4. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 281/82 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███ 1939, Manfred T. wegen Förderung der Prostitution u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Verfolgung des Angeklagten gemäß § 154a Abs. 2 StPO insoweit beschränkt, als der Vorwurf der Förderung der Prostitution einer Person unter 21 Jahren (§ 180a Abs. 4 StGB) im Fall II Nr. 11 der Urteilsgründe (A. Moog) aus dem Verfahren ausgeschieden wird.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Dezember 1981 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

Durch die Beschränkung der Verfolgung im Fall II Nr. 11 der Urteilsgründe sind die Voraussetzungen für eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten gemäß § 180a Abs. 4 StGB entfallen. Zwar bezog sich die Förderung der Prostitution durch den Angeklagten auch im Fall II Nr. 1 (J. G.) auf eine noch nicht 21-jährige Frau. Die Tatzeit war aber in diesem Fall Juli/August 1972 (UA 26), so dass insoweit nicht der erst am 28. November 1973 in Kraft getretene § 180a Abs. 4 StGB n.F. anzuwenden ist, sondern § 180 StGB a.F. Nach dieser Vorschrift war die Förderung der Prostitution einer Person unter 21 Jahren jedoch kein selbständiger Tatbestand, der neben einer Kuppelei gemäß § 180 Abs. 2 StGB a.F. tateinheitlich verwirklicht werden konnte (vgl. Dreher, 33. Aufl., § 180 StGB a.F. Anm. 10).

Nach dem Wegfall des § 180a Abs. 4 StGB konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da das Landgericht den Strafrahmen dieser Vorschrift seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA 70).

EngelhardtKnoblichGoydke
SalgerJuhnke