Treffer
BGH Beschluss

Verjährungsunterbrechung durch Anordnung zur Gutachteneinholung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/76
Datum
16.12.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH klärt, ob die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG bereits durch einen richterlichen Beschluss, ein bestimmtes Sachverständigengutachten einzuholen, unterbrochen wird. Der Senat beantwortet dies bejahend: die im Termin verkündete Anordnung gilt als Beauftragung. Im konkreten Fall wurde das Verfahren jedoch wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG wird durch die richterliche Anordnung, das Gutachten eines bestimmten Sachverständigen einzuholen, unterbrochen.

2

Für die Unterbrechungswirkung ist nicht erforderlich, dass der benannte Sachverständige die Aufforderung bereits erhalten hat; der im Gerichtsbeschluss zum Ausdruck kommende Auftrag genügt.

3

Eine spätere Zuleitungsverfügung an einen Sachverständigen begründet nur dann eine neue Beauftragung, wenn sie den ursprünglichen Beschluss ergänzt oder einen anderen Sachverständigen bezeichnet.

4

Die geschäftsmäßige Durchführung der Beauftragung (z. B. Übersendung der Akten an die Gutachterstelle) ändert an der bereits durch den Beschluss begründeten Beauftragung nichts.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 281/76 in der Bußgeldsache gegen ███ aus ████████████, den Kraftfahrer Erich, dort geboren █████████ 1933, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Bortzler, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Zipfel

Tenor

I. Die Verfolgungsverjährung wird nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG durch die Anordnung, ein bestimmtes Gutachten eines bestimmten Sachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst durch die die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der Anordnung genannten Sachverständigen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

I. Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 10. Juli 1975 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24, 18 Abs. 5 StVO eine Geldbuße in Höhe von 10 DM verhängt, weil er am 10. April 1974 mit seinem Lastkraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 3 km/h überschritten hat.

Die Stadt Hagen hatte am 25. Juni 1974 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen. Auf seinen Einspruch hatte das Amtsgericht am 1. August 1974 Termin zur Hauptverhandlung auf 31. Oktober 1974 bestimmt und am 4. Oktober 1974 den Termin auf 7. Januar 1975 verlegt. Damit ist die Verjährungsfrist, die bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate beträgt (§ 26 Abs. 3 StVG), bis zu diesem Zeitpunkt jeweils wirksam unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 und 11 OWiG).

In der Hauptverhandlung vom 7. Januar 1975 hat das Amtsgericht folgenden Beschluss verkündet:

"1) Der heutige Termin wird vertagt. 2) Es soll ein Gutachten der Firma ██████ darüber eingeholt werden, welche Geschwindigkeit die Tachometerscheibe ausweist und ob sich aus der Tachometerscheibe Anhaltspunkte ergeben, dass die Geschwindigkeit auf der Tachometerscheibe nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entspricht. 3) Neuer Termin von Amts wegen."

Am 10. Januar 1975 verfügte der Richter die Übersendung der Akten an die Firma ████████ "mit der Bitte, ein Gutachten gemäß dem Beschluss Bl. 33 der Akten anzufertigen." (Aus Bl. 33 der Akten ergibt sich der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss). Nach Eingang des Gutachtens am 27. Februar 1975 ist am 7. April 1975 neuer Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts – zur Klärung des Begriffs "Beauftragung" in § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG – zu ermöglichen. Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung in der Sache selbst durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Oktober 1975 (NJW 1976, 158) gehindert; unter Zugrundelegung dieser Entscheidung müsste das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung mit Ablauf des 6. April 1975 eingestellt werden.

Das Oberlandesgericht will eine verjährungsunterbrechende Wirkung erst der richterlichen Verfügung vom 10. Januar 1975, nicht bereits dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnenden Beschluss vom 7. Januar 1975 zuerkennen mit der Folge, dass die Verjährung durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 7. April 1975 noch rechtzeitig unterbrochen worden wäre. Es vertritt die Auffassung, erst aus der den Sachverständigen unmittelbar ansprechenden Verfügung ergebe sich der Adressat des Auftrags; es will auch deshalb dem anordnenden Beschluss keine verjährungsunterbrechende Wirkung zusprechen, weil die Frage der Verjährungsunterbrechung nicht gleichmäßig, einfach und klar beantwortet werde, wenn in der einen Sache durch die Entschließung zur Gutachteneinholung, in der anderen durch die konkrete Auftragserteilung an einen erst später ausgewählten Sachverständigen die Verjährung unterbrochen werden könnte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hingegen sieht die Beauftragung eines Sachverständigen bereits in der Anordnung, einen Sachverständigen zuzuziehen, jedenfalls dann, wenn sich die Zuleitungsverfügung auf die Ausführung des Beschlusses beschränkt.

Der Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt (§ 79 Abs. 3 OWiG; BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).

III. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, der auch Lackner (StGB 10. Aufl. § 78c Anm. 2c) zustimmt. Die Beauftragung des Sachverständigen i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG liegt bereits in der Anordnung, das Gutachten eines Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen, ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Auftrag den Sachverständigen erreicht (Göhler OWiG, 4. Aufl. § 33 Anm. 2c und Rotberg OWiG, 5. Aufl. § 33 Rdn. 8). Aus der Nichterwähnung des Wortes "Anordnung" in § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG (im Gegensatz zu § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2) kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden (a.A. Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG § 33 Rdn. 24). Denn in jeder Beauftragung liegt zugleich eine Anordnung. Der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluss, der im vorliegenden Falle die Anordnung enthält, ist die maßgebende, zudem bereits nach außen hervorgetretene Beauftragung, nicht – wie das Oberlandesgericht meint – ein bloßes im Vorfeld der Beauftragung liegendes Internum. Keine entscheidende Bedeutung hat der Wortlaut des Beschlusses, dass "ein Gutachten der Firma ████████ eingeholt werden soll." Darin liegt nicht etwa nur eine Ankündigung einer Beauftragung, sondern dem Sinn des Beschlusses entsprechend die Beauftragung selbst, aus der sich auch der Adressat ergibt.

Die am 10. Januar 1975 durch den Richter selbst verfügte Aktenzusendung an die Gutachterstelle mit dem Zusatz "mit der Bitte, ein Gutachten gemäß dem Beschluss Bl. 33 der Akten anzufertigen" diente nur der geschäftsmäßigen Durchführung des Gerichtsbeschlusses, die ebenso von einer anderen Person als einem Richter hätte vorgenommen werden können. Die Zuleitungsverfügung nimmt lediglich auf den Beschluss Bezug, ohne ihn irgendwie zu ergänzen oder zu ändern.

Soweit im Einzelfall zunächst die Erholung eines Gutachtens angeordnet wird, ohne einen Gutachter zu benennen, kann die Beauftragung allerdings erst in der die allgemeine Anordnung ergänzenden konkreten Verfügung gesehen werden, in der auch der Sachverständige bezeichnet wird. Wird in dem Übersendungsschreiben in Abänderung des Beschlusses ein anderer Sachverständiger beauftragt, so liegt eine neue Beauftragung vor. Im vorliegenden Falle enthält die Verfügung lediglich die Wiederholung der bereits in nicht ergänzungsbedürftiger Weise ausgesprochenen Beauftragung. Es berührt die Rechtsklarheit nicht, wenn die Verjährungsunterbrechung in einem Falle durch einen (verkündeten oder schriftlich niedergelegten) Beschluss, in einem anderen Falle durch ein Anschreiben an den Sachverständigen bewirkt wird, wenn der Zeitpunkt der Unterbrechung jeweils genau zu bestimmen ist.

Ob im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 6 OWiG die Unterbrechung der Verjährung nur durch das schriftliche Ersuchen selbst bewirkt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Fälle liegen nicht gleich.

IV. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Strafverfolgung verjährt. Das Verfahren muss daher eingestellt werden. Da es weiterer Feststellungen und rechtlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, kann der Senat über die Rechtsbeschwerde abschließend entscheiden (vgl. BGH LM GVG § 21 Nr. 3).

SpiegelMayrHürxthal
BortzlerZipfel

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