Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Unklare Vitrinenzuordnung verhindert Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/66
Datum
30.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen und den gesamten Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Grund ist, dass das Tatbestandsmerkmal des Einbruchdiebstahls (§ 243 Abs.1 Nr.2 StGB) mangels Feststellungen zur Einbauart von Vitrine/Schaukasten nicht erfüllt nachgewiesen ist. Die Verfahrensrüge zur Zurechnungsfähigkeit bleibt erfolglos, weil entsprechende Tatsachen dem Landgericht nicht nachgewiesen wurden. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einbruchsdiebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der aufgebrochene Aufbewahrungsort (z. B. Vitrine oder Schaukasten) als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes eingebaut ist.

2

Die Beurteilung, ob eine Vitrine oder ein Schaukasten als in die Umfassungsmauer eingebautes Bauteil i.S.v. § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, obliegt dem Tatrichter und erfordert hinreichende Feststellungen.

3

Fehlende oder unklare Feststellungen zu einem für den Straftatbestand erheblichen Merkmals führen zur Aufhebung der betreffenden Verurteilung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Merkmal erfüllt ist.

4

Wer in der Revision behauptet, es bestünden Anhaltspunkte für verminderte Zurechnungsfähigkeit, muss darlegen, dass entsprechende Umstände dem angefochtenen Gericht bekannt oder ersichtlich waren; bloße Behauptungen in der Revision genügen nicht.

5

Beeinträchtigen fehlerhafte Feststellungen in einzelnen Tatpunkten das Gesamtstrafmaß nicht auszuschließen, ist auch der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 6. April 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Willi R. geboren am █████████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Flitner Bundesrichter Dr. Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. April 1966 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen GC) und ██████ ██████████ verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge geht fehl. Mit ihr beanstandet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, der darin liege, dass das Landgericht seine Zurechnungsfähigkeit nicht näher geprüft habe. Dazu habe besonderer Anlass bestanden, weil er nicht lesen und schreiben könne, die Hilfsschule besucht habe und aus dem dritten Schuljahr entlassen worden sei. Die Revision behauptet jedoch nicht, dass diese Tatsachen der Strafkammer bekannt gewesen sind. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich.

Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist dagegen zum Teil begründet. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass sich der Angeklagte in den Fällen ██ ██ ███ ███ des Einbruchdiebstahls schuldig gemacht hat. In dem einen Fall hat er die Scheibe der Seitenvitrine eines Tabakwarengeschäfts zertrümmert und daraus mindestens ein Feuerzeug entwendet. Im anderen Falle hat er die Scheibe des Schaukastens eines Juwelierladens eingeschlagen und Uhren gestohlen. Ob die Vitrine und der Schaukasten nur an der Außenwand der Gebäude befestigt waren oder ob sie nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in Umfassungsmauern eingelassen waren, so dass sie als wesentliche Bestandteile der Gebäude anzusehen wären, ist nicht dargelegt. Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, entscheidend an, da er nur dann, wenn die Schaukästen eingebaut waren, „aus einem Gebäude mittels Einbruchs“ gestohlen hat (BGHSt 9, 173; 15, 134).

Die Verurteilung in den Fällen GC) und ███████ kann daher nicht aufrechterhalten werden. Da sich zudem nicht ausschließen lässt, dass die in diesen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen sich auf die Höhe der Strafe im Fall ████, in dem die Merkmale des schweren Diebstahls einwandfrei dargetan sind, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, muss auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

MayrScharpenseelSpiegel
FlitnerHürxthal

Zitiert von (1)