Revision erfolgreich: Freispruch wegen fehlender Sorgfaltspflichtverletzung beim Linksabbiegen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 281/63
- Datum
- 09.08.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer seine Linksabbiegesabsicht rechtzeitig und deutlich durch Richtungszeichen und Einordnen zur Fahrbahnmitte anzeigt, erfüllt unter übersichtlichen Straßenverhältnissen grundsätzlich seine Sorgfaltspflichten und braucht den rückwärtigen Verkehr nicht weiter zu beobachten.
Ist aufgrund beengter Straßenverhältnisse eine deutliche Einordnung nicht möglich, muss der Abbieger seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung auffällig herabsetzen, um die Abbiegeabsicht kenntlich zu machen.
Bei Anhaltspunkten für unübersichtliche rückwärtige Verkehrsverhältnisse hat der Abbieger sich unmittelbar vor dem Abbiegen erneut zu vergewissern, dass kein schnellerer Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt.
Befand sich ein nachfolgendes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rückblicks im toten Winkel und war deshalb nicht erkennbar, braucht der Abbiegende nicht mit einem unvorsichtigen Überholversuch dieses Fahrzeugs zu rechnen; ein Mitverschulden des Abbiegenden kommt nur in Betracht, wenn er ein Überholmanöver bei seinem Rückblick erkannt oder erkennen können musste.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb.), 10. April 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Kraftfahrer Johann Heinrich ████, geboren am ██████ 1913 in █████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 10. April 1963 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
1. Der Angeklagte steuerte am 21. September 1962 morgens einen 2,35 m breiten Lastzug durch Oldenburg in Richtung Werder. Die Zugmaschine hat Winker am Führerhaus und Blinker am Ende, der Anhänger Blinker. Gegen 5.40 Uhr befuhr der Angeklagte mit 30 bis 35 km/h die Poststraße. Diese Straße wendet sich in Fahrtrichtung des Angeklagten nach dem Hallenbad in einem scharfen Bogen nach links zur Huntestraße. Vom Stadtkern den Verkehr in Fahrtrichtung des Angeklagten, also von innen zu den Außenbezirken, leitet jedoch ausschließlich der Paradewall, der am Scheitel der Linkskurve die Poststraße fortsetzt. Den Übergang von der Poststraße her bildet eine S-förmige Kurve. Der Angeklagte wollte vor dem Paradewall nach links abbiegen. Er betätigte deshalb 41 m vor der Kurve den Winker und die Blinker und ordnete sich auf der 7,60 m breiten Straße, soweit er konnte, zur Fahrbahnmitte hin ein. Seine Geschwindigkeit behielt er zunächst bei. Erst beim Abbiegen nach links nahm er das Gas weg, schaltete herunter und setzte die Geschwindigkeit auf etwa 20 km/h herab. Im Augenblick des Linksabbiegens wollte ihn der Arbeiter ███████ mit seinem Moped noch überholen und im Paradewall weiterfahren. Er prallte dabei gegen das linke Vorderrad des Motorwagens und stürzte. Er und seine mitfahrende Braut wurden tödlich verletzt.
Das Landgericht meint, es sei schon zweifelhaft, ob es rechtzeitig gewesen sei, als der Angeklagte 41 m vor der Abzweigung Winker und Blinklichter betätigte. Möglicherweise habe der Verunglückte zu dieser Zeit schon zum Überholen angesetzt und habe seine Fahrweise nicht mehr entsprechend einrichten können. Außerdem habe hier weder die Betätigung des Winkers und der Blinklichter noch das Einordnen zur Fahrbahnmitte für nachfolgende Verkehrsteilnehmer ausgereicht. Die Richtungsänderungszeichen hätten „auch aus anderem Grunde“ gegeben werden können; das Einordnen sei „wegen der Straßenführung“ nicht eindeutig gewesen. Nachfolgende Verkehrsteilnehmer hätten annehmen können, der Lastzugführer wolle lediglich die S-förmige Kurve aussparen, um besser in den Paradewall einfahren zu können. Tatsächlich fuhren auch Fahrzeuge, die in den Paradewall wollten, diese Kurve erfahrungsgemäß nicht aus, sondern steuerten meist schon vorher zur Mitte der Fahrbahn, obwohl sie nicht nach links abbiegen wollten. Unter diesen besonderen Umständen habe der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer daher schon in größerer Entfernung von der Stelle, an der er abbiegen wollte, seine Geschwindigkeit so auffällig herabsetzen müssen, dass auch hieraus geschlossen werden konnte, er wolle abbiegen. Diese besondere Vorsicht habe er nicht beachtet und daher den Tod der Mopedfahrer verschuldet.
2. Diese Feststellungen und Überlegungen rechtfertigen die Verurteilung nicht.
Ein Fahrzeugführer braucht die rückwärtige Verkehrslage, bevor und während er von der Fahrbahnmitte aus nach links in eine andere Straße abbiegt, an sich nicht mehr zu beobachten, wenn er seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich angezeigt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat (BGHSt 14, 201). Ist deutliche Einordnung wegen beengter Straßenverhältnisse nicht möglich, so muss der Abbiegende seine Geschwindigkeit in angemessener Entfernung vor der Seitenstraße, in die er einbiegen will, in auffälliger Weise herabsetzen. Hat der Abbieger allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse unübersichtlich sind, so muss er sich noch unmittelbar vor dem Abbiegen erneut davon überzeugen, dass kein schnellerer Verkehrsteilnehmer im Begriff ist, ihn links zu überholen (BGH VRS 22, 446, 448).
Solche Unübersichtlichkeit der rückwärtigen Verkehrs- oder Straßenverhältnisse liegt nach den Urteilsfeststellungen nicht vor. Die Poststraße läuft vor der scharfen Linkskurve „von der Hauptpost an geradeaus ... am Hallenschwimmbad entlang“. In der Morgendämmerung befanden sich keine anderen Fahrzeuge außer dem Lastzug des Angeklagten und dem Moped des Verunglückten auf der Straße. Wer von hinten kam, hatte schon vor der Stelle, an der der Angeklagte Richtungszeichen gab und sich einordnete, freien Überblick bis zu der Linkskurve.
Durch rechtzeitiges Geben von Richtungszeichen und rechtzeitiges Sich-Einordnen zur Straßenmitte hin hat der Angeklagte unter diesen Umständen seine Verkehrspflichten erfüllt.
Als rechtzeitig ist es bezeichnet worden, dass sich ein mit 50 km/h fahrender Abbieger 50 m vor der Abzweigung zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und dabei die Richtungszeichen gegeben hatte, also etwa 3,5 Sekunden vor dem Abbiegen (BGHSt 14, 201). Im vorliegenden Fall ist nach den Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten von der Geschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Er brauchte unter diesen Umständen vom Einordnen bis zum Abbiegen knapp 5 Sekunden. Das reicht für nachfolgende Verkehrsteilnehmer in einer geschlossenen Ortschaft unter den festgestellten Straßenverhältnissen aus, um ihr Fahrverhalten entsprechend einzurichten.
Der Angeklagte hatte sich auch deutlich genug eingeordnet. Sein Lastzug ist 2,35 m breit, die Straße 7,60 m. Da sich der Angeklagte „soweit er konnte“, also mangels Gegenverkehrs jedenfalls bis zur Straßenmitte eingeordnet hat, verblieb von der rechten Seite des Lastzugs zum rechten Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 1,45 m. Dieser Abstand wies zusammen mit den Blinkzeichen einen nachfolgenden Kraftfahrer deutlich darauf hin, dass der Vorausfahrende nach links abbiegen wolle. Wenn in einem solchen Falle der Vorausfahrende seine Verkehrspflichten erfüllt hat, ist es Sache des nachfolgenden Verkehrs, sich jedenfalls auf die Möglichkeit des Abbiegens einzustellen.
Dazu kommt noch folgende Überlegung: Der Angeklagte hatte sich vor dem Landgericht ausdrücklich darauf berufen, er habe, ehe er Richtungszeichen gab und sich zur Straßenmitte einordnete, in seine Rückspiegel gesehen und kein folgendes Fahrzeug wahrgenommen. Auf diese Einlassung ist das Landgericht nicht eingegangen. Es hält sie offenbar für möglich. Das steht damit im Einklang, dass ein Moped, das seiner Bauart nach eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen kann, sich 5 Sekunden vor dem Abbiegen des mit 30 bis 35 km/h fahrenden Lastzugs knapp hinter diesem im sogenannten toten Winkel befunden haben kann. Konnte aber der Angeklagte bei seinem Blick in den Rückspiegel ein folgendes Fahrzeug gar nicht sehen, so brauchte er nicht damit zu rechnen, dass sich der Fahrer eines vielleicht im toten Winkel befindlichen Fahrzeugs dermaßen unvorsichtig und verkehrswidrig verhalten werde, dass er die unmittelbar vor seinen Augen gegebenen Blinkzeichen und das gleichzeitige Linkseinordnen übersehen oder missdeuten und versuchen werde, ihn während des Abbiegens links zu überholen. Ein Mitverschulden des Angeklagten an dem Unfall könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn er, während oder unmittelbar bevor er sich zur Straßenmitte einordnete und Richtungszeichen gab, durch einen Blick in den Rückspiegel bemerkt hatte oder hätte bemerken können, dass bereits ein anderes Kraftfahrzeug zum Überholen angesetzt hatte und sich vielleicht schon links neben seinem Lastzug befand. Da das aber nicht festgestellt ist und offensichtlich auch nicht festgestellt werden kann, ist die Freisprechung des Angeklagten geboten.
| Jagusch | Krumme | Bortzler | |||
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