Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – erfolglose Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/59
Datum
09.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt, die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Sie soll eine Zeugin aufgefordert haben, einen für die Hauptverhandlung relevanten Wortwechsel zu verschweigen, obwohl sie das Erinnerungsvermögen der Zeugin kannte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält Vorsatz und Willensrichtung für festgestellt. Feststellungswidrige Einwendungen sind im Revisionszug unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfolglose Anstiftung zum Meineid setzt Vorsatz voraus, dass der Täter den Zeugen zu einer bewussten Falschaussage oder zum Meineid veranlassen will; das Fordern der Verschleierung einer wesentlichen Erinnerung genügt, wenn der Täter das Erinnerungsvermögen des Zeugen kennt.

2

Die Abgrenzung zwischen Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49a StGB) und Verleitung zum Falscheid (§§ 160, 43 StGB) richtet sich nach dem willentlichen Tatziel: Beabsichtigt der Täter die vorsätzliche Falschaussage, liegt Anstiftung zum Meineid vor; zielt er nur auf Verwirrung der Erinnerung, liegt Verleitung zum Falscheid vor.

3

Vorsatz und der Wille zur Herbeiführung einer bewussten Falschaussage können aus den Umständen und den gegen den Zeugen gerichteten Äußerungen sowie dem Wissen des Täters um die Bedeutung der Zeugenaussage geschlossen werden.

4

Im Revisionsverfahren sind Behauptungen, die den festgestellten Tatsachen widersprechen (feststellungswidrige Einwendungen), nach § 337 StPO unbeachtlich und können die Revision nicht tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 13. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Ettje H. C. geborene F. O. aus B., geboren am ███ ██ ██ in ██, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter C.,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 13. April 1959 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 49a StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts sollte die Ehefrau Erika K. C. als Zeugin in der Hauptverhandlung gegen den des Mordes an seiner ersten Ehefrau beschuldigten Ehemann der Angeklagten über einen Wortwechsel aussagen, der zwischen dieser und ihrem Mann stattgefunden hatte und dessen Inhalt wesentlich zur Überführung des Ehemanns beitragen konnte. In einer Unterhaltung vor dem Gerichtssaal erfuhr die Angeklagte von dem Zweck der Vernehmung der Zeugin. Sie konnte sich an einen Streit des von Frau K. C. bekundeten Inhalts erinnern. Sie erkannte aber auch die Gefahr, die eine wahrheitsgemäße Aussage der Zeugin für ihren Ehemann mit sich brachte. Sie stritt nun der Zeugin gegenüber den Vorfall ab und sprach auf sie mit den Worten ein: „Sag das bloß nicht, sonst machst Du eine falsche Aussage, die anderen Zeugen haben auch nichts gewußt.“ Nach der Überzeugung des Landgerichts tat sie dies, um Frau K. C. zu beeinflussen, die erwähnte Auseinandersetzung zu verschweigen und zu erklären, daß sie hiervon nichts wisse.

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid.

Der Einwand der Revision, die Angeklagte habe sich im Zeitpunkt der Einwirkung auf Frau K. C. der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann nicht mehr erinnert, ist feststellungswidrig und daher im Revisionsrechtszug unbeachtlich (§ 337 StPO). Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht zweifelhaft, daß die Beschwerdeführerin noch die Einzelheiten des Wortwechsels gegenwärtig hatte. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von dem Erinnerungsvermögen der Angeklagten außer auf die Anwesenheit einer dritten Person (der Frau K. C.) bei der Auseinandersetzung gerade auf die Erkenntnis der Angeklagten, daß die von der Zeugin wiedergegebenen Äußerungen für die Überführung ihres Ehemannes von erheblicher Bedeutung sein konnten.

Nicht ausdrücklich festgestellt hat das Landgericht, daß die Angeklagte wollte, Frau K. C. solle bewußt falsch aussagen und einen Meineid schwören. Hätte die Angeklagte das nicht gewollt, hätte sie vielmehr Frau K. C. in ihrer Erinnerung verwirren und zu einer gutgläubig falschen Aussage veranlassen wollen, dann läge keine erfolglose Anstiftung zum Meineid, sondern eine versuchte Verleitung zum Falscheid (§§ 160, 43 StGB) vor. Der Wille der Beschwerdeführerin, Frau K. C. zu einer vorsätzlichen Falschaussage zu bewegen, läßt sich jedoch zwanglos der an die Zeugin gerichteten Aufforderung entnehmen, sie solle die Auseinandersetzung überhaupt verschweigen. Angesichts des von der Angeklagten erkannten klaren Erinnerungsvermögens der Zeugin konnte dies nur vorsätzlich geschehen.

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die Bemerkung der Strafkammer, bei der Bemessung der Strafe sei zu berücksichtigen, daß die Angeklagte mit ihrer Tat ein schweres Unrecht begangen habe und daß der Zeugeneid für die Gerichte bei der Rechtsfindung das letzte Mittel der Wahrheitsermittlung sei, ist zwar für sich genommen nicht unbedenklich; sie könnte dahin verstanden werden, daß das Landgericht den gesetzgeberischen Grund für die Strafbarkeit der Eidesdelikte zum Anlaß einer Strafschärfung genommen hat. Die geringe Höhe der erkannten Strafe schließt jedoch nach der Überzeugung des Senats die Möglichkeit dieses Rechtsfehlers aus.

Entgegen der Meinung der Revision ist auch nicht anzunehmen, daß das Landgericht der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat, weil es abweichend von BGHSt 1, 241 der irrigen Ansicht war, die Aberkennung sei zwingend vorgeschrieben.

ScharpenseelRothbergMartin
WernerHübner