Revision gegen Verurteilung wegen Zuhälterei verworfen – §181a StGB und Lebensunterhalt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 281/57
- Datum
- 02.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Reine Tatsachenrügen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich; das Revisionsgericht ersetzt nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Zum Lebensunterhalt im Sinne des § 181a StGB gehören nur Beträge, die der Angeklagte unmittelbar und für seinen eigenen Unterhalt von der Prostituierten erhält; von der Ehefrau unmittelbar an unterhaltspflichtige Kinder geleitete Mittel zählen nicht zum Lebensunterhalt des Täters.
Die Nichtbeachtung eines Tatbestandsmerkmals ist unbeachtlich, wenn nach Lage der Sache mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, dass der Tatrichter bei richtiger Annahme des Schuldumfangs eine geringere Strafe verhängt hätte (Erheblichkeitsprüfung).
Die Verletzung von Unterhaltspflichten begründet jedenfalls einen sittlichen Vorwurf, der bei der Strafzumessung strafverschärfend berücksichtigt werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21. März 1957
Rubrum
4 StR 281/57
In der Strafsache gegen den Arbeiter Hans-Günter ███ aus ██, geboren ██ 1934 in █████ an der Weser, zur Zeit in Strafhaft, wegen Zuhälterei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Sibner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 21. März 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Zuhälterei und wegen Kindesmißhandlung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision wendet er sich nur gegen die Verurteilung wegen Zuhälterei. Sie ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte seinen Lebensunterhalt von Juli bis September 1956 zum Teil und danach bis zum Januar 1957 ganz von seiner Ehefrau bezogen, die gewerbsmäßig Unzucht trieb, und hierbei ihren unsittlichen Erwerb ausgebeutet. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug nicht zu berücksichtigen. Mit Recht weist die Revision jedoch auf folgenden Fehler hin:
Die Strafkammer rechnet dem Angeklagten als Lebensunterhalt im Sinne des § 181a StGB nicht nur das an, was er von seiner Ehefrau für sich selbst erhielt, sondern auch die Beträge, die sie für die gemeinsamen Kinder verwandte, weil er seine Unterhaltspflicht nicht erfüllte. Diese Beträge bezog jedoch der Angeklagte nicht von seiner Ehefrau als seinen Lebensunterhalt. Sie wandte sie vielmehr unmittelbar ihren Kindern zu, denen sie unterhaltspflichtig war, weil der Angeklagte seinen Pflichten nicht nachkam. Insoweit ist daher § 181a StGB nicht erfüllt und der Schuldumfang unrichtig angenommen. Für die Strafzumessung ist dies jedoch ohne Bedeutung. Daß der Angeklagte die Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern nicht erfüllte, rechtfertigt auf jeden Fall einen sittlichen Vorwurf. Diesen konnte das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigen. Es ist daher nach Lage der Sache auszuschließen, daß die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter den Schuldumfang geringer bemessen hätte.
Die Revision war somit zu verwerfen.
Bundesrichter Werner und Bundesrichter Dr. Schalscha, Hoepner, Dr. Sibner sind beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
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