Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit, Diebstahlsbewertung und Unterbringung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/56
Datum
04.10.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt im Revisionsverfahren seine Verurteilung wegen mehrerer Diebstähle und die Anordnung der Unterbringung. Streitfragen betrafen die Zurechnungsfähigkeit, die Abgrenzung von Diebstahl und unbefugtem Gebrauch sowie die Selbstständigkeit hintereinander folgender Taten. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die beschränkte Verantwortlichkeit, die Qualifikation als Diebstähle und die Maßregel; die Anrechnung der vorläufigen Untersuchungshaft wurde ergänzend angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit obliegt dem Tatrichter in eigener Verantwortung; eine sachverständige Stellungnahme ist nicht bindend, und die volle Unzurechnungsfähigkeit ist nur bei begründeten Zweifeln anzunehmen.

2

Vorübergehende Nutzung eines fremden Kraftfahrzeugs schließt den Vorsatz zur Zueignung nicht aus; wer das Fahrzeug benutzen und so zurücklassen will, dass er wie ein Eigentümer über es verfügt, kann sich des Diebstahls nach § 242 StGB schuldig machen.

3

Kurz nacheinander begangene Entziehungen können als selbständige Taten (§ 74 StGB) zu qualifizieren sein, wenn der Täter jeweils einen neuen Entschluss fasst.

4

Die Anordnung wiederholter Unterbringungen nach § 42b Abs. 2 StGB ist zulässig; fehlt im Urteil ein ausdrücklicher Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, kann das Revisionsgericht dies nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzend anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden an der Aller, 14. Februar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Adolf D. ███████ aus [REDACTED], geboren am ███ 1933 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 14. Februar 1956 wird verworfen.

Jedoch wird ihm die Untersuchungshaft, soweit sie in dieser Sache vor dem Urteil vom 14. Februar 1956 erlitten war, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der erheblich schwachsinnige Angeklagte war schon in jungen Jahren mehrfach wegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestraft worden. Zuletzt wurde er im September 1954 wegen Unterschlagung, Diebstahls und Fahrens ohne Führerschein zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr verurteilt, unter gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Aus dieser wurde er nach einigen Monaten zu seinen Eltern beurlaubt. Die Vollziehung der Jugendstrafe war ausgesetzt.

Er ist jetzt wegen Diebstahls in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Daneben wurde seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42b Abs. 2 StGB).

a) Am 18. Juli 1955 nahm er einen in einer Braunschweiger Straße abgestellten Motorroller an sich, um damit ins Weite zu fahren, solange der Treibstoff reichte. Er ließ den Roller, nach einigem Umherfahren, in einer anderen Straße stehen, als er sich von einer Funkstreife verfolgt sah.

b) Am 23. Juli 1955 nahm er, nach einem Streit mit seinem Vater, in Braunschweig ein Moped an sich, um den häuslichen Verhältnissen zu entfliehen. In Wunstorf ließ er das Fahrzeug stehen, weil es regnete.

c) Er setzte dann mit einem Lieferwagen, den er vor einer Garage vorgefunden hatte, seine „Fahrt in die Welt“ fort. Er musste das Fahrzeug jedoch am Ortsrand von Wunstorf wegen Benzinmangels stehen lassen.

Die Strafkammer hat die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Sie hat ausgeführt, dass bei ihm die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht ausgeschlossen, sondern nur in erheblichem Maße eingeschränkt sei. Diese, allerdings recht knappen, Darlegungen, die durch den vorausgegangenen Hinweis der Strafkammer auf eine „gewisse Spätreifung“ und eine „Aufwärtsentwicklung“ des Angeklagten zu ergänzen sind, sind rechtlich nicht angreifbar. Die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte der Tatrichter in eigener Verantwortung zu treffen (BGHSt 7, 238). Die Stellungnahme des Sachverständigen brauchte das Landgericht nicht dazu zu nötigen, die Rechtswohltat des Zweifels anzuwenden. Gegen diesen Grundsatz, der auch für § 51 Abs. 1 StGB gilt (BGHSt 8, 113/124), hat die Strafkammer, da sie selbst keine Zweifel hatte, nicht verstoßen. Wenn sie unter anderem ausführt, die gewisse Spätreife und Aufwärtsentwicklung dürften vom Gericht „auch im Interesse des Angeklagten selbst“ nicht unberücksichtigt bleiben, so hat sie damit ersichtlich sagen wollen: Auch der Angeklagte habe schließlich kein Interesse daran, gerichtsseitig bescheinigt zu bekommen, dass er wegen geistiger Mängel den Unzurechnungsfähigen gleichzustellen sei, obwohl er in Wirklichkeit nur vermindert, also teilweise doch, verantwortlich sei.

Auch wenn der Beschwerdeführer wegen des Verhaltens seiner Eltern in Erregung gewesen sein mochte und er seinem Freiheitsdrang und seiner Fahrleidenschaft nachgab, schloss das die Annahme nicht aus, dass sein Hemmungsvermögen nicht völlig beseitigt war. Das Urteil spricht übrigens nur von einer Verdrussung des Angeklagten.

Die Revision macht weiter geltend: Auch wenn man, wie das Landgericht, beim Angeklagten eine nur beschränkte Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) annehme, sei die Verurteilung in den einzelnen Fällen wegen Diebstahls (§ 242 StGB) rechtlich bedenklich. Der Beschwerdeführer habe die Fahrzeuge nicht behalten, sondern sich lediglich damit von Hause entfernen wollen. Es komme nur unbefugter Gebrauch (§ 248b StGB) in Betracht.

Die Wertung der einzelnen Fälle als Diebstähle ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hatte, wie das Landgericht darlegt, nicht beabsichtigt, die benutzten Fahrzeuge nach Gebrauch den Eigentümern wieder zurückzugeben oder sie wenigstens so abzustellen, dass sie ohne weiteres in den Gewahrsam der Berechtigten zurückgelangen konnten. Vielmehr wollte er so weit fahren, wie es ihm beliebte, und dann die Fahrzeuge irgendwo stehen lassen. Er wollte also, wie die Strafkammer weiter ausführt, über sie wie ein Eigentümer verfügen. Er wusste jeweils, dass er Verbotenes tat.

Damit sind die Voraussetzungen des Diebstahls hinreichend dargetan (BGHSt 5, 205, 206). Der Beweggrund, das jeweilige Verkehrsmittel nur vorübergehend zu benutzen, stand dem Vorsatz der Zueignung nicht entgegen (RGSt 64, 259, 260 und die in DAR 1955, 299 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs). Dass ähnliche Taten des Angeklagten früher von anderen Gerichten nur als unbefugter Gebrauch nach § 248b StGB gewürdigt worden sind und, wie die Revision behauptet, in den jetzigen Fällen die Eigentümer ihre Fahrzeuge zurückerhalten haben, berührt den Schuldspruch nicht.

Die Revision wendet sich ferner vergeblich gegen die Annahme des Tatrichters, dass auch in den Fällen zu b) bis e) (Vorkommnisse am 23. Juli 1955) selbständige Handlungen (§ 74 StGB) vorlagen. Der Beschwerdeführer hat jeweils einen neuen Entschluss gefasst. Die verhältnismäßig dichte zeitliche Aufeinanderfolge der einzelnen Taten stand dieser Annahme nicht entgegen.

Auch die Strafzumessung ist rechtlich nicht angreifbar. Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren gefährde die Möglichkeit einer ärztlichen und geistigen Beeinflussung des Angeklagten. Diesen Gesichtspunkten trägt § 456 Satz 2 StPO Rechnung, wonach die Unterbringung ganz oder teilweise vor der Freiheitsstrafe vollzogen werden kann.

Die Anordnung der Unterbringung (§ 42b Abs. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die wiederholte Verhängung der Maßregel war zulässig (LK, 8. Aufl. Anm. 8 zu § 42a StGB). Zutreffend weist allerdings die Revision darauf hin, dass der Urteilsspruch die in den Gründen erwähnte Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB) nicht enthält. Dieser Ausspruch konnte vom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt werden.

Mit dieser Maßgabe ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeRotbergSeibert
Dr. SauerLang-Hinrichsen