Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Misshandlung Wehrloser und Körperverletzungen im Kriegsgefangenenlager

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/52
Datum
01.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Misshandlung Wehrloser sowie mehrerer Fälle gefährlicher und einfacher Körperverletzung verurteilt; seine Revision rügt Verfahrens- und Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und trägt die Untersuchungshaft an. Er bestätigt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Taten und verneint Verfahrens- oder Rechtsfehler in der Beweiswürdigung und Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsches Strafrecht gilt für deutsche Staatsangehörige auch für im Ausland begangene Taten (§ 3 Abs. 1 StGB).

2

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nach § 3 Abs. 2 StGB ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten nach dem Empfinden des deutschen Volkes als strafwürdig anzusehen ist; die Strafbarkeit nach ausländischem Recht kann dies unterstützen.

3

Die Strafverfolgungsverjährung tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist eine erste richterliche Handlung gegen den Beschuldigten erfolgt ist (vgl. §§ 67 Abs. 2, 68 StGB).

4

Urteilsgründe müssen die als erwiesen erachteten Tatsachen, die angewandten Strafvorschriften und die für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände angeben; der Tatrichter ist nicht verpflichtet, sämtliche Beweismittel im Einzelnen aufzuführen.

5

Bezeichnungen oder kleinere Begriffsungenauigkeiten in den Urteilsgründen (z. B. Verwechslung von „gefährlicher“ und „schwerer“ Körperverletzung) berühren den Urteilssatz nicht, sofern die rechtliche Bewertung und die Feststellungen insgesamt verständlich sind.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 1. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Telefonisten Alfons █ aus ██, geboren am 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Misshandlung von Wehrlosen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, als ███████████ ████████,

Bundesanwalt als █████████ ███ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 1. Februar 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Auf die erkannte Strafe wird die seit dem 1. Februar 1952 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte geriet als Landesschütze im Jahre 1944 in russische Gefangenschaft und wurde im Kriegsgefangenenlager 40 – ███ als Dolmetscher und Lagerführer verwendet. Seine Hauptaufgabe war die Überwachung des Arbeitseinsatzes und der Arbeitsleistungen seiner Kameraden. Um möglichst hohe Ergebnisse zu erzielen, trieb er sogar schwerkranke und schwache Kriegsgefangene mit Stockschlägen und Fausthieben zur Arbeit an; wer sein Arbeitsoll nicht erfüllt hatte, wurde von ihm verprügelt und erhielt gekürzte Verpflegung.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung eines Wehrlosen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen einfacher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und fehlerhafte Anwendung des Strafrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer die hier abgeurteilten Straftaten begangen hat, nachdem er im März 1945 die Lagerleitung in ███ übernommen hatte, und weil die erste richterliche Handlung wegen dieser Verfehlungen am 31. Januar 1950, also vor Ablauf der im § 67 Abs. 2 StGB bestimmten fünfjährigen Verjährungsfrist, gegen ihn gerichtet wurde (§ 68 StGB).

Die Verfahrensrüge der Revision geht fehl. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gesehen hat; sie bezeichnen die angewandten Strafvorschriften und die Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend waren. Die Beweismittel im Einzelnen anzuführen, war der Tatrichter nicht verpflichtet.

Das Urteil hält auch der sachlichen Nachprüfung stand. Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger; für ihn gilt deutsches Strafrecht, auch wenn die Taten im Ausland begangen wurden (§ 3 Abs. 1 StGB). Seine Verfehlungen sind auch nach russischem Recht strafbar (Art. 142 ff. des Strafgesetzbuches der RSFSR vom 22. November 1926). Überdies würde es dem Empfinden des deutschen Volkes für Recht und Unrecht widersprechen, wollte man das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen schutzlosen Kameraden nicht als strafwürdig ansehen (§ 3 Abs. 2 StGB).

Dass der Angeklagte die Tatbestände der §§ 223, 223a, 223b, 48 StGB verwirklicht hat, ist ohne Rechtsirrtum nachgewiesen. Zwar spricht das Landgericht in den Urteilsgründen mehrmals fälschlicherweise statt von gefährlicher von schwerer Körperverletzung; der Urteilssatz wird jedoch dadurch nicht berührt. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Bundesrichter Dr. Härchner ist beurlaubt und der Unterschrift verhindert.

KrummeHülle
Dr. AugustinEngels