Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Unterbringung nach § 42b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 281/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Sittlichkeitsdelikten und gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ein. Die Revision rügte prozessuale Mängel (§ 219 StPO) sowie die Unterlassung eines kriminalpsychologischen Gutachtens. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung sowie die Unterbringung; das vorhandene psychiatrische Gutachten genügt zur Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit und zur Prognose der Rückfallgefahr.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 219 StPO hat der Vorsitzende über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag entweder zu entscheiden (stattgeben oder ablehnen); er darf die Entscheidung nicht ohne eigene Beschlussfassung dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung überlassen.

2

Erwarten darf der Vorsitzende, dass ein Verteidiger einen vorgerichtlich gestellten Beweisantrag in der Hauptverhandlung wiederholt, wenn ihm vor der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde, die Entscheidung werde dort getroffen.

3

Gibt der Verteidiger in der Hauptverhandlung statt der Wiederholung des ursprünglichen Antrags einen neuen, in Zielrichtung ähnlichen Beweisantrag ab, so darf der Vorsitzende daraus schließen, der frühere Antrag sei vom Verteidiger als erledigt angesehen worden.

4

Die Einholung eines zusätzlichen kriminalpsychologischen Gutachtens ist nicht stets erforderlich; ein gründliches psychiatrisches Gutachten durch einen sachkundigen, mit der Persönlichkeit vertrauten Arzt kann die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO erfüllen und die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 42b StGB begründen.

5

Zur Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB genügt nicht die Möglichkeit, sondern es muss aufgrund tatsächlicher Feststellungen eine mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit bejahte Wiederholungsgefahr gegeben sein; eine an Sicherheit grenzende Gewissheit ist nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 19. Januar 1951

Leitsatz

StPO § 219

Hat der Vorsitzende dem Verteidiger auf einen von ihm gestellten Beweisantrag mitgeteilt, es solle darüber in der Hauptverhandlung entschieden werden, so darf der Vorsitzende von einem Verteidiger im allgemeinen erwarten, dass dieser seinen Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt, wenn die vor der Hauptverhandlung gegebene Zusage nicht erfüllt wird. Stellt der Verteidiger stattdessen einen neuen Beweisantrag mit ähnlicher Zielrichtung, so darf der Vorsitzende davon ausgehen, dass der Verteidiger seinen früheren Antrag als erledigt betrachtet.

Tenor

Aktenzeichen: 4 StR 281/51 Münster

Urteil vom 5. Juli 1951

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 19. Januar 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 20. Januar 1951 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte leidet unter einem übermäßigen Geschlechtstrieb. Seit seiner Jugend hat er Mädchen und Frauen mit entblößten Geschlechtsteilen und seit 1937 eine Frau überfallen, um sie zu missbrauchen. Er kam deswegen in Fürsorgeerziehung. Die 1939 ausgesprochene Beurlaubung aus ihr wurde im gleichen Jahr widerrufen, weil er erneut in mehreren Fällen Mädchen und Frauen mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt, schamlose Reden geführt hatte und in einigen Fällen tatsächlich angegriffen worden war. Drei gegen ihn laufende Verfahren wegen dieser Taten wurden durch die Amnestiegesetze von 1938, 1939 und 1949 niedergeschlagen.

Am 30. September 1949 verurteilte ihn das Schwurgericht in Münster wegen versuchter Sittlichkeitsverbrechen, wegen Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie wegen versuchter Nötigung zu einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis. Nach Verbüßung dieser Strafe wurde er am 27. Juli 1950 unter Zubilligung einer Bewährungsfrist von der Strafrestaussetzung entlassen.

Im September und Oktober 1950 lauerte der Angeklagte in Münster Frauen in Kriminalgründen auf und verübte an zwei seiner Opfer Gewalt- und unzüchtige Handlungen. Vor der Überfallenen stellte er sich als Kriminalbeamter vor.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 2 StGB in zwei Fällen sowie wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet Verfahrensverstöße und Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 1951 hatte der Verteidiger den Antrag gestellt, den Angeklagten nach § 81 StPO zur Beobachtung in eine Heil- und Pflegeanstalt unterzubringen. Die Entscheidung des Vorsitzenden der Strafkammer, die darauf am 17. Januar 1951 dahin erging, dass über den Antrag in der Hauptverhandlung nach Anhörung des Sachverständigen entschieden werden solle, ist dem Verteidiger telefonisch mitgeteilt worden. Dieser rügt, das Gericht habe in der Hauptverhandlung versäumt, jenen Antrag zu bescheiden.

Nach § 219 StPO musste der Vorsitzende den Antrag entweder stattgeben oder ihn ablehnen; er durfte nicht die Entscheidung dem erkennenden Gericht in der Hauptverhandlung überlassen (RGSt 68, 160). Wenn er es gleichwohl tat, so erwuchs dem Antrag in der Verhandlung dem Gericht gegenüber nicht.

Hat der Vorsitzende dem Verteidiger auf einen von ihm gestellten Beweisantrag mitgeteilt, es solle darüber in der Hauptverhandlung entschieden werden, so darf der Vorsitzende von einem Verteidiger im allgemeinen erwarten, dass dieser seinen Antrag in der Hauptverhandlung wiederholt, wenn die vor der Hauptverhandlung gegebene Zusage nicht erfüllt wird. Stellt der Verteidiger stattdessen einen neuen Beweisantrag mit ähnlicher Zielrichtung, so darf der Vorsitzende davon ausgehen, dass der Verteidiger seinen früheren Antrag als erledigt betrachtet.

Das Unterbleiben der Beschlussfassung in der Hauptverhandlung kann unter den gegebenen Umständen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, dass die Aufklärungspflicht verletzt sei.

Der Verteidiger rügt ferner, der Vorsitzende hätte seinen Antrag, ein kriminalsoziologisches Gutachten einzuholen, nicht ablehnen dürfen, weil nur so geklärt werden könne, ob die Tat auf Geistesstörung oder verbrecherischen Willen zurückzuführen sei.

Gemeint ist offenbar ein kriminalpsychologisches Gutachten; denn es kommt vorliegend weniger auf die gesellschaftliche Bedingtheit der Verfehlungen an, mit der sich die Kriminalsoziologie als auf die äußeren Ursachen des Verbrechens befasst, sondern auf die innerpsychischen Ursachen des Verbrechens, deren Erforschung ein Anliegen der Kriminalpsychologie ist.

Der Verteidiger erblickt offenbar in der Nichteinholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens eine Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO; dieser Vorwurf wäre zugleich mit der weiteren Rüge zu prüfen, § 42b StGB sei verletzt.

Nach dem Gutachten des Psychiaters, dem sich das Landgericht angeschlossen hat, ist der Angeklagte eine abartige Persönlichkeit, die an einem pathologisch übersteigerten Geschlechtstrieb leidet, mit der Folge, dass seine Geistestätigkeit im sexuellen Bereich gestört ist; seine Fähigkeit, seinem Geschlechtstrieb die erforderlichen Hemmungen entgegenzusetzen und danach seinen Willensentschluss zu bilden, ist erheblich vermindert. Die Strafkammer hat den Grad der Abweichung vom normalen Willens- und Triebleben beim Angeklagten ohne Rechtsirrtum für so erheblich erachtet, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben ansah (RGSt 73, 121). Danach steht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten fest (RGSt 70, 127).

Die Strafkammer hat auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte werde nach Verbüßung seiner Strafe mit Wahrscheinlichkeit und nicht nur möglicherweise (RGSt 73, 303, 305) erneute Straftaten begehen (RGSt 71, 216), und hat deshalb seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt nach § 42b StGB für notwendig erachtet. Sie kann darauf verweisen, dass der Angeklagte während der Beurlaubung sowie alsbald nach seiner Entlassung aus der Fürsorgeerziehung und später nach der Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft sein schamloses Treiben erneut aufgenommen hat, und dass selbst die längere Vorstrafe, die er zum größten Teil verbüßt hat, und der regelmäßige Geschlechtsverkehr mit seiner jungen Frau ihn nur wenige Wochen vor Rückfällen bewahrt haben. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, der schon im Vorprozess diese Meinung vertreten hatte, sieht die Strafkammer eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Straftaten gleicher Art als gegeben an, die sich nicht als Belustigungen von Frauen darstellen, sondern nach der Art des eingehend gekennzeichneten Gesamtverhaltens des Angeklagten auch in Zukunft die allgemeine Rechtssicherheit gefährlich bedrohen. Der Sachverständige hat auch nicht zu untersuchen verabsäumt, ob diese Gefährdung auf andere Weise gebannt werden kann; jedoch hat er nach eingehender, rechtsirrtumsfreier Prüfung keine andere Möglichkeit gesehen, diese zu beseitigen, als die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt anzuordnen.

Nachdem das Landgericht demnach bedenkenfrei die volle Überzeugung gewonnen hatte, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten nach § 42b StGB vorliegen, bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebungen durch Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens; denn die Urteilsgründe lassen erkennen, dass die Strafkammer mit dem Sachverständigen die Notwendigkeit einer ergänzenden kriminalpsychologischen Begutachtung erörtert hat.

Dieser hat zwar erklärt, er könne ein Urteil darüber, ob mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit erneuten Rückfällen bei dem Angeklagten zu rechnen sei, erst nach einer von ihm durchzuführenden kriminalpsychologischen Begutachtung abgeben; er hat jedoch angedeutet, ein derartiges Gutachten werde sich dem Angeklagten mit Bestimmtheit nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für Rückfälle bestehe. Da die Unterbringung nach § 42b StGB eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall nicht voraussetzt, so konnte es bei der eingehenden psychiatrischen Begutachtung durch den mit der Persönlichkeit und den Eigenarten des Angeklagten genauestens vertrauten, als gründlich und gewissenhaft bekannten sowie durch seine langjährige Praxis als Gerichts- und Gefängnisarzt auch auf kriminalpsychologischem Gebiet in hohem Maße sachkundigen Arzt sein Bewenden haben, ohne dass sich daraus eine Verletzung der Aufklärungspflicht ergab.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen, die den Angeklagten beschweren könnten. Die Rügen der Revision gegen die Verurteilung in Fällen ██████ liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind nach § 337 StPO für den Revisionsrichter unbeachtlich.

Der Entscheidungsausspruch des angefochtenen Urteils war jedoch in Aussprachen des Gesetzes in § 42b StGB anzupassen.

Aus Billigkeitsgründen wurde dem Revisionsgericht die seit dem Erlass des angefochtenen Urteils erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Dr. Gros Schröder Dr. Engels Dr. Augustin

Die Bundesrichter Dr. Engels und Dr. Augustin sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Gros