Revision verworfen; Geiselnahme-Verurteilungen als erpresserischer Menschenraub neu gewertet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 280/90
- Datum
- 27.06.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Revisionsgerichtshof darf die rechtliche Würdigung der Tatbestände ändern und anstelle einer Verurteilung wegen eines Delikts eine Verurteilung wegen eines anderen, von den Feststellungen getragenen Delikts setzen, wenn die Tatsachenlage dies rechtfertigt.
Sofortige Beschwerden sind zu verwerfen, sofern sie keine substanziierten Rügen gegen die angefochtene Entscheidung vortragen, die einen Rechtsfehler aufzeigen.
Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 9. Januar 1990
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 280/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. ████████████, geboren am ████ in ██ ███, zur Zeit in █████,
2. [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,
wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juni 1990 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 1990 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass anstelle der Verurteilungen wegen Geiselnahme eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs tritt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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