Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Geiselnahme-Verurteilungen als erpresserischer Menschenraub neu gewertet

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 280/90
Datum
27.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal wegen Erpressungsdelikten und Geiselnahme ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet und weist die sofortigen Beschwerden zurück; er ersetzt jedoch die Verurteilungen wegen Geiselnahme durch Verurteilungen wegen erpresserischen Menschenraubs. Nachprüfung ergab nach § 349 Abs. 2 StPO keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Revisionsgerichtshof darf die rechtliche Würdigung der Tatbestände ändern und anstelle einer Verurteilung wegen eines Delikts eine Verurteilung wegen eines anderen, von den Feststellungen getragenen Delikts setzen, wenn die Tatsachenlage dies rechtfertigt.

3

Sofortige Beschwerden sind zu verwerfen, sofern sie keine substanziierten Rügen gegen die angefochtene Entscheidung vortragen, die einen Rechtsfehler aufzeigen.

4

Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 9. Januar 1990

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 280/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ████████████, geboren am ████ in ██ ███, zur Zeit in █████,

2. [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Haft,

wegen erpresserischen Menschenraubs u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Juni 1990 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 1990 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass anstelle der Verurteilungen wegen Geiselnahme eine Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs tritt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GoydkeSteindorfMaatz
JahnkeBlauth