Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzureichender Erörterung der Schuldfähigkeit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 280/87
Datum
30.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Vergewaltigung ein. Der BGH hob das Urteil auf, da das Landgericht die Zurechnungsfähigkeit unzureichend erörtert und die vom Sachverständigen genannte maximale Blutalkoholkonzentration nicht mit den wesentlichen Anknüpfungstatsachen belegt hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; auch eine Prüfung des § 63 StGB ist vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ist das gesamte Tatgeschehen einschließlich außerhalb der unmittelbaren Tatörtlichkeit beobachteter Verhaltensweisen in die Würdigung einzubeziehen.

2

Die Angabe einer maximalen Blutalkoholkonzentration durch einen Sachverständigen darf nur übernommen werden, wenn das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens darlegt.

3

Die Verneinung der Voraussetzungen der vollen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) erfordert eine eingehende, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit Erinnerungslücken und entlastenden Umständen; pauschale Feststellungen genügen nicht.

4

Erweist sich die Erörterung der Zurechnungsfähigkeit als unzureichend, so ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; dabei ist gegebenenfalls auch die Prüfung einer Unterbringung nach § 63 StGB vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 280/87 in der Strafsache gegen ███ Harry Herbert, am ██████████████ zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Das Landgericht ist von einer maximalen Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten zur Tatzeit von 2,2 ‰ ausgegangen – allerdings ohne die erforderliche Darlegung der wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigen (vgl. BGH NStZ 1986, 114 und 311; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2) – und hat unter Berücksichtigung einer herabgesetzten Alkoholverträglichkeit eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht ausgeschlossen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB hat es mit der Erwägung verneint, der vom Angeklagten behaupteten Erinnerungslücke stehe vor allem gegenüber, *„dass der Angeklagte von Beginn der Tat an zielstrebig und folgerichtig vorgegangen ist, sowohl im Dialog mit der Zeugin K. (UA 24), als auch in seinen Handlungen“*.

Diese Begründung hält, da sie den Ablauf der Tat in seiner Gesamtheit nicht ausreichend würdigt und teilweise im Widerspruch zu den Feststellungen steht, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen zum Tathergang zwar zielstrebig nachts gegen 1.30 Uhr in die im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegene Wohnung der Geschädigten eingedrungen, hat diese dort zu vergewaltigen versucht und sie zum Mundverkehr gezwungen. Im Anschluss daran wurde er aber von anderen Hausbewohnern nackt mit seinem ebenfalls unbekleideten Opfer auf der Treppe zwischen dem ersten und zweiten Stock gesehen, wie er die auf einem Treppenabsatz vor ihm liegende Frau die Treppen bis zum Erdgeschoss hinunter stieß. Nachdem die Frau in den Vorgarten gelangt war, lief er hinter ihr her und lag auf [REDACTED] ihr,

als eine Nachbarin ihn anrief. Er fasste daraufhin sein Opfer an den Beinen und schleifte es neben das Haus. Dort wurde die Frau von der durch mehrere Nachbarn alarmierten Polizei bewusstlos aufgefunden. Dem Angeklagten gelang es zu fliehen. Er wurde etwa eine dreiviertel Stunde später an der nächsten Straßenecke nur mit Socken, einem Handschuh und einer Zeltplane bekleidet von einem Polizeibeamten entdeckt und nach kurzer Flucht festgenommen (UA 13/14). In diesem Verhalten des Angeklagten lässt sich – jedenfalls was das Geschehen außerhalb der Wohnung der Geschädigten anbetrifft – ein zielstrebiges und folgerichtiges Handeln nicht erkennen. Diese Umstände hätten vielmehr Veranlassung sein müssen, bei der Prüfung der Schuldfähigkeit das gesamte Tatgeschehen mit in die Würdigung einzubeziehen. Zu einer eingehenden Erörterung hatte auch deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte bei seiner Vortat in ähnlicher Weise gegen eine aus ihrer Wohnung fliehende Frau vorgegangen ist (UA 7).

Die unzureichende Erörterung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nötigt zur Aufhebung des gesamten Urteils. In der neuen Hauptverhandlung werden gegebenenfalls auch die Voraussetzungen des § 63 StGB zu prüfen sein.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
LaufhütteJahnke