Revision verworfen: Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181a StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 280/57
- Datum
- 02.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181a StGB) setzt voraus, dass die Verbindung des Täters mit einer Prostituierten überwiegend dem Zweck der Vorteilserlangung dient.
Das Vorhandensein echter Gefühle des Täters schließt die Annahme ausbeuterischer Zuhälterei nicht aus, wenn diese Gefühle nicht der wesentliche Anlass der Verbindung sind.
Die Beurteilung von Motiven, Glaubhaftigkeit und Tatsachenliegenschaften gehört zur tatrichterlichen Beweiswürdigung und ist in der Revisionsinstanz nur begrenzt überprüfbar.
Eine Revision, die ausschließlich die tatrichterliche Würdigung angreift, ist unbegründet, sofern keine Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften aufgezeigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 2. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Georg █████████ aus ███, geboren am █████████ 1920 in ████, wegen Zuhälterei hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. August 1957, an der teilgenommen haben Bundesrichter Werner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 2. Februar 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte suchte seit Frühjahr 1956, als er als Vertreter einer Zeitschrift tätig war, die Prostituierte ███████, die er vor mehreren Jahren in Essen kennengelernt hatte, im Wesentlichen während des Wochenendes dort auf. Bei diesen Gelegenheiten übernachtete er bei ihr und ließ sich von ihr beköstigen. Nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung will er während der ersten Zeit die ihm gewährten Unterhaltsleistungen regelmäßig bezahlt haben. Da seine Arbeitsleistungen als Vertreter ständig nachließen und seine Einnahmen aus der Vertretertätigkeit bald für seinen eigenen Unterhalt nicht mehr ausreichten, wandte er sich in steigendem Maße der Zeugin ███████ zu, die ihn schließlich in der Zeit von Anfang Oktober bis zu seiner Festnahme durch die Kriminalpolizei im November 1956 ganz bei sich aufnahm und voll beköstigte. Darüber hinaus schenkte sie dem Angeklagten zu seinem Geburtstag mehrere Bekleidungsgegenstände. Ferner stellte sie ihm einen Betrag von etwa 200 DM für den Erwerb eines Führerscheins zur Verfügung, da sie einen Kraftwagen zu kaufen beabsichtigte, den der Angeklagte für sie fahren sollte. Ein Teil der in den Monaten von August bis November 1956 für den Lebensunterhalt des Angeklagten aufgewandten Kosten stammte aus den Mitteln, die die Zeugin █████████ durch die Ausübung ihrer Tätigkeit als Prostituierte erwarb. Der Tatrichter hat die Einlassung des Angeklagten, er habe der Zeugin ██████ in den vorangegangenen Monaten etwa 70,— DM pro Woche an ersparten Geldern ausgehändigt, die sie sodann für seinen Lebensunterhalt verwendet habe, für widerlegt erachtet.
Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Sie ist unbegründet.
Das Landgericht hat zutreffend die Merkmale der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181a StGB) bejaht. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte sich in steigendem Maße der Zeugin ███████ zuwandte, als seine eigenen Einnahmen für seinen Lebensunterhalt nicht mehr ausreichten, konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß schließen, dass die Vorteilserlangung der eigentliche Zweck der Verbindung des Täters mit der Dirne war (vgl. 3 StR 748/55 vom 24. 6. 1954 = LM § 181 Nr. 5). Dem steht es nicht entgegen, dass, wie das Landgericht bei der Strafzumessung ausführt, den Täter nach seiner unwiderlegten Einlassung möglicherweise auch echte Gefühle mit der Zeugin ███████ verbanden. Ersichtlich ist der Tatrichter von der Überzeugung ausgegangen, dass diese nicht der wesentliche Anlass für das Verhalten des Angeklagten waren. Diese Erwägungen liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Die Revision war somit zu verwerfen.
Bundesrichter Werner und Hoepner, Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner sind beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Lang-Hinrichsen | |