Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 279/99
Datum
15.07.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Zentrales Problem war die Strafzumessung: Das Landgericht berücksichtigte stundenlange erhebliche Schmerzen des Opfers, obwohl die Feststellungen auf möglicher früher Bewusstlosigkeit hindeuteten. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, da die Strafzumessung auf einem nicht belegten Umstand basierte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessung auf der Verwertung eines Umstands beruht, der durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen wird und sich nachteilig auf das Strafmaß ausgewirkt haben kann.

2

Bei der Berücksichtigung strafschärfender Umstände dürfen nur solche Gesichtspunkte verwertet werden, die durch konkrete Feststellungen des Urteils belegt sind; bloße Vermutungen genügen nicht.

3

Stellt das Gericht keine gesicherten Feststellungen über Dauer und Intensität von Schmerzen des Opfers auf, ist deren Annahme als Strafschärfungsgrund unzulässig.

4

Führt die Aufhebung des Strafausspruchs zur Ungewissheit über die Gesamtstrafe, ist die Sache zur erneuten Entscheidung und Neufestsetzung der Strafe an eine andere zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Magdeburg, 22. Februar 1999

Rubrum

in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Februar 1999, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Entscheidung nach § 406 StPO getroffen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand.

Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht einen minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 2 StGB) verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des Absatzes 1 dieser Vorschrift entnommen hat. Auch ist die verhängte Strafe für sich genommen noch nicht unvertretbar hoch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9, 11, 12), wenngleich sie die Obergrenze des für vergleichbare Fälle Üblichen Maßes erreicht.

Jedoch vermögen die Strafzumessungserwägungen die ausgesprochene Strafe nicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat nämlich insbesondere deshalb eine Freiheitsstrafe in Höhe von elf Jahren und sechs Monaten gegen den zur Tatzeit 22 Jahre alten, nicht bestraften Angeklagten verhängt, weil sie aufgrund der gravierenden Verletzungen des Geschädigten davon ausgegangen ist, dass dieser „vor seinem Tode, der erst nach einigen Stunden eingetreten ist, noch erhebliche Schmerzen erleiden musste“ (UA 35). Damit hat sie einen Umstand straferschwerend verwertet, der durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt ist: Darin heißt es vielmehr, dass der Geschädigte schon nach den ersten Faustschlägen in sein Gesicht „möglicherweise bereits benommen war und auf die Aufforderung gar nicht mehr reagieren konnte“ (UA 11). Ebenso hat der rechtsmedizinische Sachverständige ausgeführt, „dass angesichts fehlender Abwehrverletzungen beim Geschädigten davon auszugehen sei, dass bereits durch die ersten Faustschläge gegen den Kopf eine Benommenheit herbeigeführt worden sein könnte“ (UA 19). Damit liegt es nicht fern, dass bei dem Tatopfer schon vor seinem Tod eine länger andauernde Bewusstlosigkeit eingetreten war. Ohne hierzu Feststellungen zu treffen, durfte das Schwurgericht nicht von stundenlangen erheblichen Schmerzen des Geschädigten ausgehen.

Im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beanstandete Erwägung, die für die Strafbemessung ausschlaggebend war (UA 35), zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben. Das hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe neu zu bemessen ist.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
MaatzSolin-Stojanovic