Revision verworfen; Schuldspruchformel: Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb (BtMG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 279/89
- Datum
- 27.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel im Schuldspruch neu fassen, soweit dadurch die rechtliche Tatqualifikation (z. B. Tateinheit) zutreffend wiedergegeben wird.
Bleiben rechtsfehlerhafte Feststellungen aus, so bleibt die angefochtene Verurteilung bestehen und die Revision ist zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Januar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 279/89 in der Strafsache gegen Hermann ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, Peter Gustav, dort geboren am [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Knoblich | Steindorf | ||
| Salger | Goydke |