Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruchformel: Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb (BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 279/89
Datum
27.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Essen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Revision. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Urteilsformel wurde jedoch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb verurteilt wird; die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Bundesgerichtshof kann die Urteilsformel im Schuldspruch neu fassen, soweit dadurch die rechtliche Tatqualifikation (z. B. Tateinheit) zutreffend wiedergegeben wird.

3

Bleiben rechtsfehlerhafte Feststellungen aus, so bleibt die angefochtene Verurteilung bestehen und die Revision ist zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 279/89 in der Strafsache gegen Hermann ███████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, Peter Gustav, dort geboren am [REDACTED], wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

KnoblichSteindorf
SalgerGoydke