Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 279/77
- Datum
- 21.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der Revisionsbegründung, auch bereits im Einlegungsschreiben, erkennbare Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist als substantiiertes Rechtsmittelvorbringen zu werten; die Revision darf insoweit nicht als unzulässig verworfen werden.
Ist eine materielle Rechtsrüge rechtzeitig erhoben, bedarf es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofern keine Fristversäumnis vorliegt.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht die Höhe der Gesamtstrafe und ihr Verhältnis zu den Einzelstrafen nachvollziehbar zu begründen; fehlt eine solche Begründung, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Bei versuchten Taten kann das Gericht nach den Grundsätzen des Versuchs und bei verminderter Schuldfähigkeit das für die vollendete Tat vorgesehene Strafmaß mildern; innerhalb des sich ergebenden Strafrahmens sind die Einzelstrafen vom Gericht zu bemessen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 279/77
in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], geboren den Packer Werner am ████████████ 1935 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1977 gemäß § 346 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 8. März 1977, mit dem es die Revision des Angeklagten gegen sein Urteil vom 16. Dezember 1976 als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten wird das 2. genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Bei seinem Beschluss vom 8. März 1977 hat das Landgericht übersehen, dass der Verteidiger schon in dem Schriftsatz vom 20. Dezember 1976, mit dem er die Revision eingelegt hat, wirksam Verletzung materiellen Rechts gerügt hat. Der Beschluss vom 8. März 1977 muss daher aufgehoben werden. Da somit der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat, bedarf es keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in drei Fällen ist rechtlich einwandfrei begründet. Das Landgericht hat die für vollendeten Mord angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe ohne Rechtsirrtum doppelt – nach Versuchsgrundsätzen und wegen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit – gemildert. Innerhalb des hiernach gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 (i. Verb. m. § 38), Nrn. 2 und 3 StGB geltenden, sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate betragenden Strafrahmens hat es die Einzelstrafen für die drei Mordversuche ebenfalls rechtlich einwandfrei auf je vier Jahre festgesetzt.
Die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte ihre Höhe, ihr Verhältnis zu den Einzelstrafen, begründen müssen (vgl. BGHSt 24, 268; Dreher, StGB 37. Aufl. § 54 Rz. 6; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 54 Rz. 14–18 – je m. w. Hinw. –). Ohne nähere Begründung kann insbesondere nicht einleuchten, dass die gewählte Dauer (9 Jahre) für die Taten, die auf dieselben Ursachen und denselben Entschluss des Angeklagten zurückgehen, von ihm bei derselben Gelegenheit ausgeführt worden sind und bei denen er zugleich sich selbst das Leben nehmen wollte, wesentlich näher bei dem zulässigen Höchstmaß der Gesamtstrafe (11 Jahre 11 Monate) als bei ihrer untersten Grenze (vier Jahre ein Monat) liegt.
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