Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei Unzucht mit Kindern aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 279/68
Datum
26.07.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt; seine Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Strafausspruch und die zugrundeliegenden Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit auf. Wegen unzureichender Prüfung altersbedingter Geistesstörungen überwies er die Sache zur neuen Entscheidung über Strafe und Feststellungen an eine andere Kammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Befangenheitsablehnung eines Sachverständigen ist nicht zu beanstanden, wenn aus dem vorläufigen schriftlichen Gutachten und der mündlichen Ergänzung keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Unparteilichkeit beeinträchtigende Voreingenommenheit hervorgehen.

2

Ein Fachpsychologe kann zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Kindes und der möglichen Auswirkungen einer unterstellten organischen Störung auf dessen Aussageverhalten sachkundig sein; es besteht kein genereller Grundsatz, dass statt des Psychologen stets ein medizinischer Sachverständiger hinzuzuziehen ist.

3

Bei älteren Angeklagten können beginnende altersbedingte Abbauerscheinungen die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (insbesondere das Hemmungsvermögen) beeinträchtigen; solche subtilen Beeinträchtigungen sind für medizinische Laien oft nicht erkennbar und bedürfen in der Regel sachverständiger Abklärung.

4

Erkenntnisse oder Bewertungen des Prozessverhaltens (z. B. hartnäckiges Leugnen) dürfen nicht ohne weitere sachverständige Klärung als Ausdruck schuldhafter Uneinsichtigkeit verwertet werden, wenn die Möglichkeit altersbedingter geistiger Abbauprozesse besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kranfahrer Eugen █, geboren am █████ 1905 in ███, wegen Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Das Urteil beruht u. a. auf den Aussagen von vier Mädchen im Alter von acht bis neun Jahren. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hat das Landgericht die Diplompsychologin Mahrenholz als Sachverständige beigezogen. Diese hat die Kinder vor der Hauptverhandlung untersucht und ein ausführliches schriftliches Vorgutachten erstattet. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten die Sachverständige bereits in der später ausgesetzten Hauptverhandlung vom 27. September 1967 ohne Erfolg abgelehnt hatte, lehnte er sie in der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Dezember 1967, auf die das Urteil erging, erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht hat die Ablehnung für unbegründet erklärt. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist unbegründet.

Das Landgericht hat in den Gründen seines die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. September 1967 dargelegt, dass weder der Gesamtinhalt noch die Wortfassung einzelner Sätze des ausdrücklich unter dem Vorbehalt abschließender Beurteilung in der Hauptverhandlung abgegebenen vorläufigen schriftlichen Gutachtens vom 19. Mai 1967 dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Anlass zu der Besorgnis bieten können, die Sachverständige sei ihm gegenüber in einer ihre Unparteilichkeit beeinträchtigenden Weise voreingenommen. Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu finden.

Die Sachverständige hat sich nicht „festgelegt“, sondern ausdrücklich erklärt, dass sie ein endgültiges Gutachten erst in der Hauptverhandlung abgeben wolle. Die Gründe des Beschlusses, wie übrigens auch die Urteilsgründe, ergeben ferner, dass die Sachverständige entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bei ihrem mündlichen Gutachten die in der Hauptverhandlung neu hervorgetretenen Anknüpfungstatsachen berücksichtigt hat. Dass sie trotzdem mit wohlabgewogenen Gründen am Ergebnis ihres schriftlichen Gutachtens festhielt, rechtfertigt bei vernünftiger Überlegung auch vom Standpunkt des Angeklagten aus nicht die Besorgnis der Befangenheit.

2. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, einen medizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür zu vernehmen, dass das Kind Sabine ████████████ an einer Funktionsstörung der Schilddrüse leide, die einen anomalen Einfluss auf die Phantasie des Kindes und die frühzeitige Entwicklung des sexuellen Interesses habe und sich in einer besonderen Überzeugungskraft und „Ausstrahlung“ auf gleichaltrige Kinder äußere. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Sachverständige habe mit aussagepsychologischen Methoden geprüft, ob Sabine S. eine aus abnormer geschlechtlicher Phantasie geborene unwahre Aussage gemacht habe. Dabei habe sie unterstellt, dass das Kind möglicherweise an einer Schilddrüsenstörung leide. Auch unter dieser Voraussetzung sei die Sachverständige als Psychologin für die Beurteilung zuständig. Durch ihr Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Die Sachkunde der Sachverständigen stehe außer Zweifel, sie sei nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, ein medizinischer Sachverständiger verfüge über keine, dem Psychologen überlegenen Forschungsmittel zur Beurteilung dieser „speziell aussagepsychologischen Gutachterfrage“.

Die Revision meint, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrages die Aufklärungspflicht verletzt. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Damit, dass die Strafkammer die psychologische Sachverständige für „zuständig“ und für befähigt hielt, die Glaubwürdigkeit des Kindes auch unter der Voraussetzung zu beurteilen, dass es an einer Störung der Tätigkeit der Schilddrüse (Hyperthyreose) leidet, hat sie sich nicht eine Sachkunde zugetraut, über die sie nicht verfügte. Es handelte sich hier nicht darum, festzustellen, ob das Kind an einer solchen Störung leidet. Das ist unterstellt worden. Es ging vielmehr um das Ob und Wie der Auswirkungen einer möglicherweise vorhandenen Störung auf die Phantasietätigkeit, die geschlechtliche Entwicklung und die „Ausstrahlungskraft“ des Kindes. Diese Fragen konnte die erfahrene Psychologin mit den ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Verfahren untersuchen und beantworten. Es gibt keinen allgemeinen Satz, dass die Sachkunde eines Fachpsychologen nicht ausreiche, um den Einfluss einer derartigen organischen Störung auf die allgemeine und spezielle Glaubwürdigkeit eines Kindes zu beurteilen. In besonders schwierigen Fällen mag sich die Zuziehung eines Mediziners empfehlen, unter den verhältnismäßig einfachen Umständen des vorliegenden Falles drängte sie sich nicht auf.

3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Zungenküsse, die der über 60 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen den noch nicht 10 Jahre alten Mädchen gegeben hat, hat das Landgericht rechtlich zutreffend als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet. Auf das Alter des Täters sowie darauf, ob den Kindern eine geschlechtliche Erregung des Angeklagten bemerkbar geworden ist, kommt es dabei nicht an. Die Rechtsauffassung des Landgerichts entspricht der feststehenden Rechtsprechung (BGHSt 18, 169).

4. Mit Recht beanstandet jedoch die Revision die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Dieser hat sich in einer für altersbedingte Geistesstörungen bezeichnenden Weise an kleinen Kindern vergangen. Er ist noch nie bestraft worden und war zur Tatzeit 61 Jahre alt. In einem solchen Falle ist die Verantwortlichkeit, insbesondere das Hemmungsvermögen des Täters sorgfältig zu prüfen. Der Senat hat hierauf in seinem Urteil vom 14. August 1964 (NJW 1964, 2213) unter Anführung des einschlägigen fachwissenschaftlichen Schrifttums hingewiesen. Das Landgericht meint zwar, daraus, dass der Angeklagte äußerlich nicht vorzeitig gealtert erscheint, örtlich und zeitlich voll orientiert ist, keine Intelligenzmängel erkennen lässt und der Verhandlung aufmerksam, interessiert und mit klarem Verständnis folgen konnte, ohne Befragung eines medizinischen Sachverständigen folgern zu können, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert war. Doch kann die Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das Unerlaubte einer Tat gemäß zu handeln, infolge beginnenden Altersabbaus bereits erheblich beeinträchtigt sein, ohne dass Intelligenzausfälle oder das äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen Kräfte hindeuten. Derartige Abbauerscheinungen mit ihren Folgen, wie Abstumpfung sittlicher Regungen und Nachlassen der Kritikfähigkeit bei sonst gut erhaltener Intelligenz sind für den medizinischen Laien nur schwer erkennbar, ohne Beiziehung eines erfahrenen Sachverständigen daher meist nicht mit Sicherheit auszuschließen.

Hier kommt noch hinzu, dass das Landgericht möglicherweise das Prozessverhalten des Angeklagten falsch bewertet hat. Hartnäckiges Leugnen kann gewiss auf mangelnder Einsicht beruhen. Bei einem alternden Mann kann es aber auch auf einen durch beginnenden geistigen Abbau bedingten, also unverschuldeten Altersstarrsinn zurückzuführen sein. Dann darf es aber nicht als Uneinsichtigkeit gewertet und strafschärfend berücksichtigt werden. Auch zur Klärung dieser Frage hätte das Landgericht sachverständiger Hilfe bedurft.

Durch die unzureichende Prüfung der Frage der Hemmungsfähigkeit und die möglicherweise zu Unrecht wegen des Prozessverhaltens des Angeklagten verschärfte Strafe ist das sachliche Recht verletzt. Es kann daher auf sich beruhen, ob die Revision mit ihren Ausführungen hierzu auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügen will.

Der Mangel führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dass der Angeklagte zur Tatzeit völlig zurechnungsunfähig gewesen sein könnte, erscheint nach der Sachlage ausgeschlossen.

BortzlerRotbergMayr
FallerSpiegel