Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Rückverweisung bei lückenhaften Feststellungen zu fahrlässiger Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 279/67
Datum
04.08.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und mehrerer fahrlässiger Körperverletzungen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zu einzelnen Körperverletzungsdelikten unzureichend sind. Insbesondere sind das abrupte Hinüberwechseln eines Überholenden und ein mögliches Mitverschulden nicht hinreichend aufgeklärt. Wegen Tateinheit führte dies zur Aufhebung des Gesamturteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind mehrere Taten in Tateinheit verurteilt, führt das Fehlen ausreichender Feststellungen zu einzelnen Taten zur Aufhebung des Urteils mit Feststellungen und zur Zurückverweisung.

2

Ein Fahrerversehen oder Verschulden liegt vor, wenn bei den gegebenen Sicht- und Bremsverhältnissen der Fahrer bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte anhalten können.

3

Ein überraschendes, außergewöhnliches Fahrmanöver eines Drittfahrzeugs kann den Angeklagten entlasten, wenn ein derartiges Ereignis nicht vorhersehbar war.

4

Bestehen Anhaltspunkte für ein Mitverschulden Dritter, hat das Gericht dieses Mitverschulden substanziiert festzustellen und zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 1. Februar 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich ███ aus ████ ██, ███ dort geboren am █████████ 1943, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. Juli 1967 in der Sitzung vom 4. August 1967, an denen teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Februar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Übertretung des § 1 StVO in Verbindung mit § 21 StVG zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, die Strafkammer habe den Zeugen Dieter █████████ vereidigt, obwohl sich aus dem Sachverhalt ergebe, daß er der Teilnahme an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig sei. Diese Rüge kann unerörtert bleiben, da schon die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt.

2. Die Verurteilung des Angeklagten ist nicht zu beanstanden, soweit die Strafkammer ihn wegen fahrlässiger Tötung der Doris ███ und wegen Körperverletzung der Elke ██, des ██ und des Kindes ████████ verurteilt hat.

Der Wagen █████████, in dem die bei dem Unfall getötete Doris ███████ saß, und vor ihm die Wagen █████, ███ und ███ standen als letzte Fahrzeuge einer größeren Stauung schon auf der rechten Fahrbahnhälfte, auf der der Angeklagte fuhr, als dieser noch weit zurück war. Auch der auf dem Trennstrich zwischen den beiden Fahrbahnhälften stehende Wagen Kr[REDACTED] und die auf der linken Fahrbahnhälfte vor dem Wagen █████ ████ links vorn gestaffelt stehenden Wagen Dr. █████████ Haca und Pr[REDACTED] hielten bereits, als der Angeklagte noch erheblich weiter als 100 Meter von ihnen entfernt war (UA 8). Die Sichtweite des Angeklagten betrug bei diesig-nebligem Wetter mindestens 100 Meter, sein Bremsweg bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 72 km/h höchstens 90 Meter (UA 5). Die Entfernung von dem vordersten der vier oder

auf der Fahrbahnhälfte des Angeklagten zum Halten gekommenen Wagen, dem Wagen █████████, bis zu dem Wagen █████████, der erst ganz kurz vor dem Unfall auf der Standspur so zum Halten gekommen war, daß er noch ein Stück schräg in die Fahrbahn des Angeklagten hineinragte, betrug höchstens 40 Meter (UA 5). Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte, als er wegen des Wagens █████████ 60 Meter vor diesem bremste, nicht nur dem auf dem Trennstrich zwischen den beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen Kr[REDACTED], sondern auch den letzten der auf beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen, dem Wagen MJ auf seiner Fahrbahnhälfte und dem Wagen Dr. PC[REDACTED] auf der Überholfahrspur schon so nahe gekommen war, daß er vor ihnen nicht mehr rechtzeitig zum Halten kommen konnte. Bei der Sichtweite von mindestens 100 Metern hätte er die auf beiden Fahrbahnhälften stehenden Wagen vor sich schon wahrnehmen können, ehe er wegen des Wagens ███████ zu bremsen begann.

Die Strafkammer nimmt daher zutreffend an, daß der Angeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit mindestens vor dem Wagen ███████ noch hätte anhalten können und daß es insoweit zu dem Unfall gekommen ist, weil er entweder nicht genügend achtgegeben oder sich hat ablenken lassen.

3. Bedenken bestehen dagegen nach den bisherigen Feststellungen gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung der Insassen der Wagen ████████ und Kx[REDACTED], also der Eheleute ████████, des ████ und dessen Verlobten Fräulein Ku[REDACTED].

Der Wagen ██████████ als letzter der an der Unfallstelle zum Halten gekommenen Wagen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h auf der Überholfahrspur herangekommen, hatte eine Notbremsung vornehmen müssen und war auf der Suche nach einer Lücke von der Überholfahrspur schleudernd über die rechte Fahrspur hinüber auf die Standspur gewechselt.

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe den haltenden Wagen ████████ erst auf eine Entfernung von 60 Metern gesehen, obwohl er ihn hätte eher sehen können; er habe daher nicht rechtzeitig und auch nicht scharf genug gebremst. Dabei übersieht sie, daß ███████ möglicherweise erst gerade zum Stehen gekommen war, als der Angeklagte ihn vor sich sah. Wenn aber der Angeklagte den Wagen ████████ erst auf eine Entfernung von 60 Metern vor sich sehen konnte, weil er sich vorher noch nicht an seinem Standort befunden hatte, so kann ihm das Unterlassen einer früheren Bremsung insoweit nicht zum Verschulden angerechnet werden; das plötzliche Hinüberwechseln eines auf der Überholspur herangekommenen Wagens über die rechte Fahrbahnhälfte auf die Standspur ist ein auf der Autobahn so außergewöhnlicher Vorgang, daß der Angeklagte damit nicht zu rechnen brauchte. Ganz abgesehen davon wäre auch zu erörtern gewesen, ob nicht dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Fahrweise ████████ insoweit eine Schrecksekunde zustand.

Daß der Angeklagte sich nicht darauf berufen hat, ████████ sei kurz vor ihm unter Kreuzen seiner Fahrbahn von der Überholspur auf die Standspur hinübergefahren, ist unerheblich. Einmal legen die Feststellungen des Urteils selbst diese Möglichkeit recht nahe. Zum anderen sieht die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als nicht widerlegt an, daß ihn kurz vor dem Unfall ein Wagen überholt und dabei die Lichthupe betätigt habe; es ist nicht auszuschließen, daß dieser Wagen der Wagen ██████████████ ist. Bei der Schnelligkeit, mit der sich die Ereignisse überstürzt haben, und angesichts der schweren Folgen, die der Unfall gehabt hat, ist es denkbar, daß der Angeklagte eine unmittelbar vor dem Unfall liegende Einzelheit des Geschehens nicht mehr in der Erinnerung hat.

Die Erwägung der Strafkammer (UA 8), wenn Beermann eine oder zwei Sekunden vor dem Angeklagten an seinem Standort eingetroffen sei, sei er im Blickbereich des Angeklagten gewesen, liegt neben der Sache. Wenn der Angeklagte den Wagen Beermann auf eine Entfernung von 60 Metern sah, für deren Durchfahren er schon bei gleichbleibender Geschwindigkeit drei Sekunden gebraucht hatte, kann ██████████ ihn nicht erst innerhalb dieser Zeitspanne überholt haben.

Bei dieser Sachlage ist ein Verschulden des Angeklagten an der Körperverletzung der Eheleute ████████ bislang nicht hinreichend begründet. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zur Annahme einer fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der Eheleute ███████ kommen, so müßte sie die Frage eines Mitverschuldens ███████ eingehender erörtern, als dies bislang geschehen ist.

Steht aber auf Grund der bisherigen Feststellungen ein Verschulden des Angeklagten an der Körperverletzung der Eheleute ███████ nicht fest, so folgt daraus, daß bislang auch eine Fahrlässigkeit in Bezug auf die Körperverletzung des ███████ und des Fräulein █████ nicht nachgewiesen ist; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Angeklagte ohne das Hindernis, das der Wagen ████████ bildete, an dem Wagen ████████████ vorbeifahren konnte.

Die Strafkammer hat zutreffend alle dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als in Tateinheit stehend angesehen. Darum muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, wenn auch, wie im einzelnen erörtert ist, die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung der Doris ██████ und wegen fahrlässiger Körperverletzung in den Fällen ███████, ███ und ████████ keinen Bedenken begegnet.

4. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Eheleute ████████ kommen, so empfiehlt es sich, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, der wievielfachen fahrlässigen Körperverletzung sie den Angeklagten für schuldig hält.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders