Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilaufhebung und Zurückverweisung nach Gerüst-Einsturz; Monteur-Revision stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 278/65
Datum
25.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Beim Einsturz eines 38 m hohen Stahlrohrgerüsts mit fünf Toten verurteilte das LG Essen zwei Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung, Körperverletzung und Baugefährdung. Der BGH verwirft die Revision des verantwortlichen Bauleiters, hebt jedoch die Verurteilung des Monteurs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer zurück. Entscheidend waren Beweiswürdigung, Urkundenverwendung und die Anforderungen an persönliche Sachkunde des Monteurs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wörtliche Wiedergabe von Urkunden in den Urteilsgründen erfordert nicht grundsätzlich förmlichen Urkundenbeweis, wenn ihr wesentlicher Inhalt durch Vorhalt und aus den Antworten der Beteiligten festgestellt werden kann und keine auslegungsbedürftigen Streitfragen bestehen.

2

Die Rüge, das Tatgericht habe die Beweismittel nicht ausgeschöpft, ist in der Revision unbegründet, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Feststellungen durch weitere Beweiserhebung zu erwarten gewesen wären.

3

Ursächliche Ausführungsfehler eines Bauleiters bleiben für die strafrechtliche Verantwortlichkeit maßgeblich; das Hinzutreten weiterer Mängel gleicher Art schließt die Haftung für bereits verwirklichte Pflichtverletzungen nicht aus.

4

Für eine Verurteilung eines Monteurs wegen Unterlassen ist erforderlich, konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob ihm ausreichende Berufserfahrung und Sachkunde zur Erkennung der Gefahren und zur eigenständigen Anordnung von Abhilfemaßnahmen zugemutet werden konnten.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen

1. den Bauingenieur Thilo ███, geboren am ███ 1925 in K—,

2. den Obermonteur Hans von ██ aus DC, ████, dort geboren am ██████

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ für den Angeklagten KD und Rechtsanwalt Dr. von A für den Angeklagten ██ als Verteidiger,

Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten von █████████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Oktober 1964, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten KD wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 24. Oktober 1963 brach ein an der südlichen Innenseite eines Verwaltungsgebäudes der Firma ██████ ████ errichtetes Stahlrohrgerüst von etwa 38 m Höhe zusammen. Von den auf dem Gerüst tätigen Arbeitern wurden fünf getötet und sieben schwer verletzt. Hauptursache des Einsturzes war, dass das Gerüst in seinem unteren Teil unzureichend an der Hauswand verankert worden war.

Das Landgericht hat beide Angeklagten, KD als verantwortlichen Leiter des Gerüstbaus und von ███ als den Leiter der Baukolonne, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Baugefährdung (§ 330 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Von den Revisionen der Angeklagten, die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügen, hat nur das Rechtsmittel des Angeklagten von ██ mit der Sachrüge Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden

1. Das von der Gerüstbaufirma aufgestellte Stahlrohrgerüst war durch einen Bescheid des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen unbeschadet der im Einzelfall je nachdem noch erforderlichen besonderen baupolizeilichen Genehmigung allgemein zugelassen. In den Gründen des angefochtenen Urteils sind (UA S. 8 ff.) dieser Zulassungsbescheid und die der Zulassung zugrunde liegende statische Berechnung in wörtlichen Auszügen mitgeteilt, obwohl beide Schriftstücke, wie das Schweigen des Protokolls nach § 274 StPO beweist, in der Hauptverhandlung nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen wurden (§ 249 StPO). Die Revisionen bemängeln das. Sie sehen darin unter Berufung auf BGHSt 11, 159 einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 261 StPO, die dem Tatgericht gebietet, seine der Urteilsfindung dienenden Feststellungen ausschließlich aus den Erkenntnissen abzuleiten, welche es nach den Vorschriften über die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewonnen hat.

Die Rüge ist unbegründet. Was die Gründe des angefochtenen Urteils aus den beiden Urkunden mitteilen, konnte nach den Antworten gewonnen sein, die der Angeklagte KD auf entsprechende Vorhalte und Fragen gab. Dieser Angeklagte war, wie den Feststellungen entnommen werden kann, mit dem ihm zugänglichen Zulassungsbescheid und der zugrunde liegenden Statik jedenfalls in dem für die Feststellungen wesentlichen Umfang vertraut und konnte insoweit entsprechende Vorhalte aus eigenem Wissen bestätigen. Dass er sich dabei des genauen Wortlauts der Schriftstücke hätte bedienen können, wie ihn die Urteilsgründe sogar einschließlich der Bezifferung der Kapitel wiedergeben, ist freilich auszuschließen. Käme es hierauf an, so hätte allerdings eine Einführung der Urkunden durch bloßen Vorhalt nicht genügt und wäre die Erhebung förmlichen Urkundenbeweises unabweisbar gewesen. Indessen spielten diese Einzelheiten und bestimmten Formulierungen hier gerade keine Rolle. Denn über den Inhalt und die Bedeutung der aus den angeführten Urkunden wiedergegebenen Ausschnitte bestanden ausweislich der Urteilsgründe keine Meinungsverschiedenheiten, deren Klärung eine Auslegung unter Bezugnahme auf ihren bestimmten Wortlaut notwendig gemacht hätte. Dass das Landgericht sich in seinen Ausführungen gleichwohl an den Text der Urkunden hielt, tat es ersichtlich nur zur Schilderung eines nicht bestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts und aus der praktischen Erwägung, dass es das einfachste ist und überdies den Rückgriff auf die Urkunde selbst erleichtert, wenn die sachliche Aussage der Urkunde mit den dort gebrauchten Wendungen und unter Anführung ihrer Fundstellen wiedergegeben wird. Ohne seinen Darlegungen das Mindeste an Überzeugungskraft zu nehmen, hätte das Landgericht auch mit eigenen Worten den für die Entscheidung wichtigen Inhalt der beiden Schriftstücke mitteilen können. So wäre z. B. die Anführung der auf S. 9 UA im Auszug mitgeteilten Tabelle entbehrlich gewesen, und die Strafkammer hätte stattdessen sagen können, dass nach der statischen Berechnung bei Gerüsten von über 35 m Höhe im unteren Teil des Gerüsts bis zu 25 m Verankerungen in Abständen von der Höhe und der Breite nach geboten waren, während darüber der sonst vorgeschriebene Verankerungsabstand von 6 m in der Höhe und 5 m in der Breite ausreichte.

Nach alledem war hier ein Fall gegeben, für den nach der Entscheidung des Senats in BGHSt 11, 159, 162 unter b) der Ersatz des Urkundenbeweises durch auf Vorhalt abgegebene Erklärungen möglich war und sich mit der wörtlichen Wiedergabe der in den Urteilsgründen angeführten Urkundenstellen vereinbaren ließ.

2. Einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) sehen die Revisionen darin, dass nicht durch Befragung der Zeugen und Sachverständigen geklärt worden sei, wie viele Abstandhalter am Gerüst zur Zeit seines Einsturzes noch vorhanden waren. Mit dieser Rüge verkennen die Beschwerdeführer, dass die Revision im Allgemeinen nicht mit der Behauptung begründet werden kann, der Tatrichter habe die Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351). Eine Ausnahme der in BGHSt 17, 351, 353 behandelten Art war hier nicht gegeben, weil es nach den Urteilsgründen offen bleibt, dass tatsächlich entsprechende Fragen – ohne das den Angeklagten erwünschte Ergebnis – gestellt worden sind.

II. Sachrügen

1. Die vom Angeklagten KD erhobene Sachrüge ist unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht ein fahrlässiges Verhalten dieses Angeklagten sowohl darin gefunden, dass er beim Gerüstbau nicht für die genaue Einhaltung der statischen Erfordernisse Sorge trug, wie darin, dass er nichts unternahm, um die für das von der Regelausführung abweichende Gerüst erforderliche Baugenehmigung zu beschaffen, womit dann die Aufdeckung und Beseitigung der Mängel des Gerüstbaus erreicht worden wäre. Auch die Ursächlichkeit dieser groben Verstöße des Angeklagten gegen seine Pflichten als Bauleiter für den Einsturz des Gerüsts hat die Strafkammer einwandfrei auf der Grundlage von zwei Sachverständigengutachten dargetan. Zu Unrecht vermissen die Revisionen eine ausreichende Auseinandersetzung des Landgerichts mit der Einlassung der Angeklagten, der Einsturz des Gerüsts könne durch (vollständiges) Entfernen von Abstandhaltern im Verlauf der weiteren Bauarbeiten nach Abnahme des Gerüsts durch die Firma ██████████████ verursacht worden sein. Insoweit handelte es sich, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist (UA 28), um eine bloße Vermutung der Angeklagten. Das Landgericht sagt dazu, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei den Arbeiten an der Fassade, insbesondere beim Abspitzen von Kacheln durch Vibration infolge Verwendung der kleinen Pressluft-hämmer der eine oder der andere Verankerungsbolzen gelockert und einzelne Abstandshalter nicht immer richtig nachgestellt worden seien. Damit verneint das Landgericht, dass es zu einer vollständigen Entfernung von Abstandhaltern gekommen ist. Davon abgesehen konnte die Ursächlichkeit der von Anfang an gegebenen und vom Angeklagten KD zu vertretenden Mängel der Verankerung (UA 22 bis 24) durch das Hinzutreten weiterer Mängel gleicher Art nicht ausgeschlossen werden.

Der Hinweis der Revision, nach den Bestimmungen des in Nordrhein-Westfalen geltenden Baurechts seien die Gerüstbaufirma und die (durch Anbringung der Bohlen beteiligte) Firma ██ ███ zur Abnahme des Gerüsts am 7. Oktober 1963 gemeinschaftlich verantwortlich gewesen, von diesem Termin ab habe dann die Firma ██ ███ alleinige Verantwortung getroffen, liegt neben der Sache. Denn eine Regelung dieser Art könnte es nicht ausschließen, dass der Bauunternehmer und sein Personal strafrechtlich für Schäden und Gefährdungen einzustehen haben, die auf ihnen vorwerfbare Fehler bei der Bauausführung zurückzuführen sind.

2. Dagegen muss die Revision des Angeklagten von ██ mit der Sachrüge durchgreifen. Das Verschulden dieses Angeklagten (der von der Firmenleitung anscheinend niemals über die Bedingungen der allgemeinen Zulassung des Ministers für Wiederaufbau unterrichtet wurde, obwohl sogar das Vorhandensein des Zulassungsbescheides mit Anlagen an jeder Baustelle ausdrücklich vorgeschrieben war) erblickt das Landgericht ausschließlich darin, dass er seinerseits nicht bei dem Angeklagten KD auf einen Plan oder genaue bestimmte Anweisungen gedrängt habe. Es übersieht dabei, dass der Angeklagte von ██ Bauleitung selbst wahrnahm und dreimal während der Gerüstarbeiten an Ort und Stelle war und zwar auch am 7. Oktober 1963, dem Tage der Abnahme des Gerüsts durch die Firma ████. Der Angeklagte von ██ konnte bei diesen Gelegenheiten bestimmte Anweisungen erwarten, wenn die Bauausführung dazu Anlass gab. Nichts drängte ihn nach den bisherigen Feststellungen dazu, sie noch für erforderlich zu halten und sie gar ausdrücklich zu fordern, wenn der Vorgesetzte, der sie hätte erteilen müssen, an der Bauausführung in den hier wichtigen Punkten nichts zu erinnern fand.

Hiernach kann die Verurteilung dieses Angeklagten nicht bestehen bleiben. In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter in erster Linie zu prüfen haben, ob der Angeklagte von ██ als alter Monteur ausreichende Berufserfahrung und Sachkunde besaß, um das Erfordernis einer besseren Verankerung des Gerüsts selbst erkennen und die Gefahren seiner Unterlassung abschätzen zu können.

KrummeFlitnerSpiegel
WillmsMayr