Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Kanaldeckel-Diebstahls und der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 278/63
- Datum
- 14.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil darf nicht auf widersprüchlichen oder denkgesetzlich bedenklichen Feststellungen beruhen; solche Zweifel können die Aufhebung der Verurteilung im jeweiligen Fall rechtfertigen.
Glaubwürdigkeits- und Täterzuschreibungen müssen in sich stimmig sein; wenn aus derselben Sachlage unvereinbare Schlussfolgerungen gezogen werden, fehlt es an tragfähiger Beweiswürdigung.
Bei der Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe sind die früheren Einzelstrafen jeweils einzeln in die vorgesehene Strafart umzuwandeln; die Umwandlung allein der Summe der Einzelstrafen ist unzulässig.
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch hiervon abhängige Nebenfolgen; über diese ist bei der neuen Entscheidung neu zu befinden.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gießer Heinz ██ aus ███, geboren am ██████████ in ███████, wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, ████████████████████████ in der Verhandlung, bei der Urteilsverkündung: Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 14. Februar 1963 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall im Fall B 2 (Kanaldeckel) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei weiteren Fällen „unter Einbeziehung und Auflösung der durch Urteil des Schöffengerichts in Bochum vom 2. November 1962 erkannten Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis“ zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf vier Jahre aberkannt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt.
Zum Fall B 2 hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Im Jahre 1960 entwendeten der Angeklagte E. und der bereits rechtskräftig in dieser Sache verurteilte Mitangeklagte ███ vom Ruhrschnellweg etwa 15 Kanaldeckel. Später zerschlug B. die Deckel und verkaufte sie an eine Schrotthandlung. Von dem Erlös hat E. nichts erhalten. Er räumt ein, er sei an dem Diebstahl überhaupt nicht beteiligt, auch mit B. nicht zum Tatort gefahren. Er habe lediglich später im Magazin B.s die Deckel zerschlagen. Das Landgericht hält die Angaben des Mitangeklagten ███ für zutreffend, nach welchen E. an dem Diebstahl mitgewirkt hat. Es führt aus, diese Angaben seien glaubhaft. „Es wäre nämlich lebensfremd anzunehmen, dass B., hätte er die Tat allein ausgeführt, nachträglich E. hinzugezogen hätte, zumal er ihn dann auch am Erlös hätte beteiligen müssen. Wenn die Kammer E.s weitere Behauptung, von dem Erlös nichts mitbekommen zu haben, nicht als widerlegt angesehen hat, dann nur deshalb, weil ███ diese Möglichkeit offen gelassen hat. Schließlich wäre ███ auch kaum in der Lage gewesen, die schweren Kanaldeckel und dazu noch in der erheblichen Anzahl allein auf das Fahrzeug zu heben.“
Gegen diese Ausführungen ergeben sich zum Teil denkgesetzliche Bedenken. Auf der einen Seite erklärt sich die Strafkammer für überzeugt, dass der Angeklagte keinen Anteil am Erlös erhalten hat, andererseits folgert sie seine Täterschaft daraus, dass der Angeklagte, wenn er erst nachträglich zum Zerschlagen der Kanaldeckel hinzugezogen worden wäre, am Erlös hätte beteiligt werden „müssen“. Dies erscheint unstimmig. Hält das Landgericht eine Beteiligung am Erlös jedoch schon in diesem Falle für erforderlich, so bleibt unklar, warum das nicht auch gelten müsste, wenn er sich sogar an der Wegnahme beteiligt hätte, zumal das Landgericht an anderer Stelle ausführt, E. habe die Tat als eigene gewollt, um am Erlös gleichmäßig beteiligt zu sein. Freilich könnten sich diese Unstimmigkeiten daraus erklären, dass ██ █████ Erlösbeteiligung erwartet, dann aber abredewidrig nichts erhalten hat.
Das Urteil konnte daher in diesem Falle nicht bestehen bleiben.
Gegen die Verurteilung in den anderen Fällen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Beschwerdeführer im Einzelnen auch nichts eingewendet.
Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe führt das Landgericht aus, die im Urteil des Schöffengerichts Bochum vom 2. November 1962 verhängten Strafen seien unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe in die jetzige Gesamtstrafe einzubeziehen (§§ 79, 74 StGB). Dazu hätten zunächst die in dem erwähnten Urteil verhängten Einzelstrafen von 4, 8 und 6 Monaten Gefängnis, insgesamt 1 Jahr 6 Monate Gefängnis, gemäß § 21 StGB in eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr umgewandelt werden müssen. Unter Einbeziehung dieser einjährigen Zuchthausstrafe sei dann aus sämtlichen Einzelstrafen die jetzige Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus gebildet worden.
Dies ist insoweit unzulässig, als das Landgericht die Summe der Einzelstrafen des Urteils vom 2. November 1962 von 4, 8 und 6 Monaten Gefängnis unter Umwandlung in Zuchthaus in Höhe von 1 Jahr Zuchthaus bei der Bemessung der jetzigen Gesamtstrafe berücksichtigt hat, anstatt sämtliche Einzelstrafen, nach Einzelumwandlung, der Bemessung der neuen Gesamtstrafe zugrunde zu legen.
Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch die weiteren angeordneten Rechtsfolgen. Über sie wird das Landgericht neu zu befinden haben.
Lang-Hinrichsen Dr. Jagusch Krumme Dr. Weber Flitner