Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 278/59
Datum
12.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er einen Gast von hinten überfiel, wiederholt schwer verletzte und dessen Armbanduhr stahl und verpfändete. In der Revision rügte er Rechtsfehler und berief sich auf Ehrbeleidigung und kulturelle Rechtfertigungsgründe. Der BGH verwirft die Revision; Tatbestand und Strafzumessung seien rechtsfehlerfrei festgestellt. Die über drei Monate hinausgehende Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tat ist als schwerer Raub zu qualifizieren, wenn Gewalttätigkeiten mit der beabsichtigten Wegnahme in Tateinheit eine besonders schwerwiegende Vermögensverfügung herbeiführen.

2

Die Würdigung von Ehrbeleidigungen oder behaupteten kulturellen Rachepflichten als strafmildernder Umstand ist ausgeschlossen, wenn die tatrichterlichen Feststellungen deren Vorliegen widerlegen.

3

Die Voraussetzungen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsirrtums (§ 51 Abs. 2 StGB) sind vom Tatrichter anhand der tatsächlichen Feststellungen zu prüfen; liegen diese nicht vor, ist der Einwand unbegründet.

4

Die Revision ist nur bei Rechtsfehlern gegen Schuldspruch oder Strafzumessung begründet; trifft das Urteil keine erkennbaren Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3. April 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Belcasem ██, geboren am ██ in ██, ███, ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter,

als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. April 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 4. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Am 24. Januar 1959, einem Sonnabend, unternahm der Angeklagte abends einen Stadtbummel. Gegen 23 Uhr betrat er die Gaststätte des Gastwirts ████ an Borsigplatz. Dort trank er an der Theke einige Gläser Bier. An der Theke fanden sich unter den dort als Stammgäste bekannten Zeugen ███ und de ████ auch die Zeugin █████ ein. Der Angeklagte schob sich zu ihnen, versuchte in aufdringlicher Weise, zwischen sie und die Zeugin zu kommen. Er stritt mit ihnen in gebrochenem Deutsch, erklärte, er sei Algerier, Student. Die Zeugen empfanden die Einmischung des Angeklagten in ihre Gespräche als unerwünscht, seine Annäherungsversuche verbaten sie sich. Sie wiesen ihn in ruhigem Ton an, sich an einen anderen Platz zu begeben. Der Angeklagte ließ sich jedoch nicht abweisen. Er legte vielmehr seinen Arm um die Schultern des Zeugen Schäfer und redete weiter auf diesen ein. Als der Zeuge Schäfer ihm nochmals verbot, sich diese Aufdringlichkeiten zu erlauben, gab ihm der Angeklagte einen Stoß. Da ██████, der leicht angetrunken war und infolge einer durch Kriegseinwirkungen erlittenen Versteifung eines Knies ohnedies nicht sehr standfest ist, glitt er zu Boden. Gegen 2 Uhr morgens verließen die Zeugen ██████ und de ███ die Gaststätte.

Von allen Zeugen unbemerkt war der Angeklagte nach dem Aufbruch von █████ und de ████ diesem mit unbekannt gebliebenen Begleitern gefolgt, um Schäfer niederzuschlagen und zu berauben. Auf der Osterholzstraße in Höhe der Häuser 24 und 26 sprang er plötzlich den nichtsahnenden █████ von hinten an und schlug ihn mit Fausthieben zu Boden. Infolge seiner Überraschung und der Versteifung des Knies konnte sich der Zeuge nicht sogleich erheben und zur Wehr setzen. Der Angeklagte schlug nun unaufhörlich auf den schon am Boden liegenden Zeugen ein, der bald aus Mund und Nase blutete und mit blutverschmierter Kleidung in einer Blutlache lag, die schließlich so groß wurde, dass sie noch nach Tagen auf dem Pflaster sichtbar war. Sodann riss er dem Zeugen ██████ mit Gewalt dessen Armbanduhr vom Handgelenk, und zwar in der Absicht, sie sich zuzueignen, und steckte sie ein. Der Angeklagte ließ erst vom Zeugen ██████ ab, als seine Begleiter ihm zuriefen: ████ „hör auf, es ist genug“. Diese Begleiter hatten in der Zwischenzeit den Zeugen de █████, der dem Zeugen ██████ zu Hilfe eilen wollte, von hinten festgehalten und so am Eingreifen gehindert.

Die Uhr gab der Angeklagte am Morgen des 25. Januar 1959 seiner Wirtin zur Aufbewahrung. Er zeigte ihr seine vom Schlagen angeschwollene Hand und bemerkte dazu, er habe sich diese Verletzung bei einem Arbeitsunfall zugezogen. Am 2. Februar 1959 verlangte er die Uhr von ihr zurück. Am gleichen Tage brachte er sie zum Leihamt der Stadt und verpfändete sie für 35 DM. Dieses Geld verbrauchte er. Den Pfandschein versteckte er in der Folgezeit unter dem Schrankpapier eines Zimmerschrankes.

██████ erlitt bei dem Überfall Prellungen sowie Verletzungen in Mund- und Nasenhöhle.

Das Landgericht hat die Tat als schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 223, 223a, 73 StGB) gewertet. Es hat den Angeklagten schuldig gesprochen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.

Auch hinsichtlich der Strafzumessung kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass es ungeklärt geblieben sei, ob als Motiv für die Körperverletzung das Gefühl, sich für die erlittene Ehrverletzung rächen zu müssen, oder der Raub bestimmend gewesen sei. ██████████████ auch noch de ██████ habe ihn zu Unrecht verwiesen und in seiner Ehre verletzt. Das Landgericht war nicht verpflichtet, dies als strafmildernden Umstand zu werten. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte selbst zugegeben hat, dass er nach seiner Glaubens- und Sittenlehre verpflichtet sei, erlittene Ehrverletzungen mit der gewaltsamen Wegnahme fremden Eigentums und mit tätlichen Angriffen auf den vermeintlichen Ehrverletzer zu vergelten (UA S. 70). Seine Behauptung, er sei durch vorangegangene Tätlichkeiten und Beleidigungen wie „Schweinehund“ und „Neger“ angegriffen worden, hat das Landgericht ausdrücklich für widerlegt erklärt (UA S. 6, 7). Es hat festgestellt, dass der Angeklagte unter diesen Umständen keinen Grund zur Rache hatte.

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei verneint. Sie hat ferner berücksichtigt, dass der Angeklagte Ausländer ist und demzufolge möglicherweise Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hatte, ferner auch, dass er nicht vorbestraft ist.

Da das Urteil auch im Übrigen zum Nachteil des Angeklagten Rechtsfehler nicht erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.

Dr. PeetzBaldusDr. Dotterweich
BuschLang-Hinrichsen