Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwerfung wegen Ortsbesichtigungs- und Beweisrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 278/51
Datum
28.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung an und rügte u.a. Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO wegen fehlender förmlicher Ablehnung eines Antrags auf Ortsbesichtigung sowie mangelhafte Feststellungen und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision. Ein hilfsweise im Schlussvortrag gestellter Beweisantrag bedarf keiner besonderen Beschlussform; der Augenschein durfte nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden. Tat- und Schuldfeststellungen sowie die Strafzumessung sind nachvollziehbar begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Rahmen der Schlussvorträge nur hilfsweise gestellter Beweisantrag bedarf keiner gesonderten förmlichen Entscheidung; es genügt, wenn die Ablehnung in den Urteilsgründen nachvollziehbar begründet wird.

2

Das Gericht kann eine beantragte Augenscheinseinnahme nach § 244 Abs. 5 StPO ablehnen, wenn der Augenschein nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.

3

Tatrichterliche Feststellungen, die auf Zeugenaussagen und einem Sachverständigengutachten beruhen, sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, soweit sie den inneren Zusammenhang der Beweiswürdigung erkennen lassen.

4

Bei der Strafzumessung sind neben Besserungs- und Erziehungserwägungen auch Sühne- und Abschreckungszwecke zu berücksichtigen; maßgeblich bleibt der Grad des eigenen Verschuldens.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bauer Heinrich ██ aus ███, geboren am ████ in ███, Kreis —, wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter: Krume, Dr. Herberger, Bundesrichter Dr. Hille, Dr. Augustin als beisitzende ████████,

Amtsgerichtsrat ██ als ██████████ der ███████████,

Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 2. Februar 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Rüge, § 244 Abs. 6 StPO sei verletzt, weil das Landgericht den Antrag des Verteidigers auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nicht durch einen Gerichtsbeschluss abgelehnt habe, ist unbegründet. Der Beweisantrag war nach dem Protokoll nur im Rahmen der Schlussvorträge hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht ohnehin zu einer Freisprechung des Angeklagten gelangen sollte. In diesem Fall bedarf es nach einem anerkannten Rechtsgrundsatz keines besonderen Beschlusses, weil über den Antrag nur in Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden werden kann; es genügt, wenn die Ablehnung in den Urteilsgründen gerechtfertigt wird.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass das Landgericht die mit dem Beweisantrag aufgeworfene Frage, ob der Wagen des Angeklagten schon vor der Kreuzung ab über den Lagerplatz gefahren und von dem Lastzug gerammt worden sei, für unerheblich gehalten hat; denn es bezeichnet diese Feststellung als entbehrlich. Die verfahrensrechtliche Erledigung des Beweisantrags ist daher nicht zu beanstanden.

Die Ablehnung der Ortsbesichtigung ist nicht in einem Irrtum beeinflusst. Das Urteil erachtet die Behauptung des Angeklagten, der Motorwagen mit Anhänger sei widerlegt und stellt fest, dass der Führer des Lastzugs diesen nur zurückgesetzt habe, nachdem der Anhänger (Nachläufer) auch nach dem Bremsen noch auf der festen Fahrbahn stand.

Das Fahrzeug des Angeklagten befand sich dicht vor dem in rechtem Winkel zu seiner Fahrtrichtung auf der Straße stehenden Lastzug, als dieser etwas zurücksetzte. Bei ██████ ████████████ durfte das Landgericht dahingestellt sein lassen, ob und wie weit der Angeklagte mit seinem Fahrzeug auf den Lagerplatz ausgewichen ist, weil er jedenfalls zu dicht hinter dem Lastzug vorbeigefahren ist. Der Umstand, dass die Straße in den Strafverfahren gegen den Kraftfahrer █████████████ eine Ortsbesichtigung vorgenommen hatte, verpflichtet das Gericht nicht dazu, im gegenwärtigen Verfahren das Gleiche zu tun. Nach § 244 Abs. 5 StPO kann das Gericht eine beantragte Augenscheinseinnahme ablehnen, wenn der Augenschein nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht zur Erforschung der Wahrheit notwendig ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist in der ablehnenden Stellungnahme nicht zu erblicken.

Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe das Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den █████████████ zur Unterrichtung der Beteiligten █████████████ bei der Urteilsfindung verwertet, findet in dem Protokoll keine Stütze. Die Verlesung des Urteils ist nicht beantragt worden. Die angefochtene Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass das Ergebnis der Verhandlung gegen █████████████ bei der Urteilsfindung verwertet worden ist, wie die Revision meint.

Feststellungen des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils sind auf Grund der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und des in ihr erstatteten Sachverständigengutachtens getroffen.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wird von den Feststellungen getragen. Die Beanstandungen der Revision, dass die erheblichen Tatsachen nicht eindeutig festgestellt seien und der Schuldvorwurf nicht mit dem Sachverhalt in Einklang stehe, sind unbegründet.

Wie schon bei der Prüfung der verfahrensrechtlichen Rüge ausgeführt ist, kommt es auf die Feststellung der Tatsachen, deren Feststellung das Landgericht für unmöglich hält, nicht an, weil nach dem festgestellten Sachverhalt der Rutschwagen des Angeklagten sich dicht hinter dem Lastzug befand, als dieser etwa zurückgesetzt wurde. Dabei spielt keine Rolle, wie weit der Nachläufer des Lastzugs die Straße versperrte und ob der Rutschwagen sich ganz oder teilweise auf der Straße oder auf dem Lagerplatz befand. Wenn das Landgericht aus der geringen Entfernung des Rutschwagens im Zeitpunkt der Rückwärtsbewegung des Lastzugs den Schluss zieht, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht weit genug ausgewichen sei, so kann dies rechtlich nicht beanstandet werden. Die Darlegungen der Revision gehen an der wesentlichen tatsächlichen Feststellung vorbei, dass der Angeklagte, auch wenn er über den Holzplatz gefahren sein sollte, immer noch zu dicht hinter dem Lastzug vorbeizukommen suchte.

Zur Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit führt das Landgericht aus, der Angeklagte hätte bei den übersichtlichen Orts- und Straßenverhältnissen schon auf weitere Entfernung sehen müssen, dass jenseits der Straßenkreuzung ein Fahrzeug quer zur Fahrbahn rückwärts bewegt wurde und mindestens die Hälfte der Straße versperrte. Er hätte bei dieser Sachlage nicht dicht hinter dem Nachläufer vorbeizufahren versuchen dürfen, sondern weit ausholen oder stehen bleiben müssen, bis die Straße frei war. Er habe die Straße pflichtwidrig nicht beobachtet. Wenn ihm die Schirme der Scheinwerfer die Sicht versperrten, hätte er diesem Zustand abhelfen müssen, weil er als Verkehrsteilnehmer dafür zu sorgen habe, dass er die von ihm benutzte Fahrbahn beobachten könne. Damit ist die Schuld des Angeklagten am Unfall ohne Rechtsirrtum festgestellt. Die Teilnehmer am fließenden Verkehr haben zwar ein Vorrecht gegenüber einem Fahrzeug, das im Begriff ist, Fahrbewegungen quer zur Fahrbahn vorzunehmen. Sie dürfen aber das Recht anderer Verkehrsteilnehmer, die Fahrbahn zum Umwenden zu benutzen, nicht außer Acht lassen.

Die gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen sind ebenfalls unbegründet. Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, den Abschreckungszweck der Strafe mit zu berücksichtigen. Der Vorwurf, das Landgericht habe die Strafbemessung nur auf den Abschreckungszweck abgestellt, ist nicht berechtigt. Das Urteil hebt vielmehr ausdrücklich hervor, dass die Unbescholtenheit, der gute persönliche Eindruck des Angeklagten, die Einmaligkeit der Verfehlung und das Maß der Fahrlässigkeit berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der nach § 27 StGB gebotenen Prüfung, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden könne, zieht das Landgericht neben den Besserungs- und Erziehungsgedanken zulässigerweise den Sühne- und Abschreckungszweck der Strafe in Betracht, dessen Gewicht es zutreffend gegenüber der außerordentlichen Zunahme der Verkehrsunfälle unterstreicht. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht das Verschulden des Angeklagten schwerer angesehen hat als das des Beifahrers des Lastzuges, des früheren Mitangeklagten, Kraftfahrers ██████████████, und den Angeklagten nach seinem schwereren Verschulden zu einer höheren ████████████████ verurteilt hat als den Lastwagenführer ██ in dem gegen diesen durchgeführten Verfahren. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass der an einem Verkehrsunfall beteiligte Lenker eines Pferdefuhrwerks nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände höher bestraft werden könne als der gleichfalls beteiligte Lenker eines Kraftfahrzeugs, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht anzuerkennen. Maßgebend für die Strafhöhe ist vielmehr bei Verkehrsteilnehmern, die gemeinschaftlich einen Unfall herbeigeführt haben, vor allem der Grad ihres eigenen Verschuldens, dessen Feststellung dem Tatrichter vorbehalten ist. Das Landgericht hat in dieser Hinsicht die größere Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, wie es in seiner Fahrweise gesehen hat, ausreichend festgestellt.

Die Prüfung des Urteils hat auch keine sonstigen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverletzungen ergeben.

Dr. GroßDr. HerbergerDr. Augustin
KrumeDr. Hille