Revision teilweise stattgegeben — Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Prüfung des minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/92
- Datum
- 31.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Laut § 177 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter vor Festlegung des Strafrahmens zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt.
Bei der Prüfung des minder schweren Falls ist eine Gesamtwürdigung aller für Tat und Täter bedeutsamen Umstände vorzunehmen; auch ein vertypter Milderungsgrund kann allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen.
Erst nach der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines minder schweren Falls hat der Tatrichter den Strafrahmen festzulegen; ist eine Strafrahmenverschiebung geboten, ist § 49 Abs. 1 StGB anzuwenden unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots des § 50 StGB.
Die Begründung der Strafzumessung muss erkennen lassen, dass die Prüfung des minder schweren Falls und die Abwägung von Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründen strukturiert und nachvollziehbar erfolgt sind; pauschale Wertungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 277/92 vom 31. Juli 1992 in der Strafsache gegen Markus Hans Wilhelm H. aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1968 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Februar 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
Das Rechtsmittel ist, soweit es den Schuldspruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Sieht das Gesetz – wie hier § 177 Abs. 2 StGB – einen minder schweren Fall vor, so muss der Tatrichter zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist. Dabei hat er eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, die für die Würdigung von Tat und Täter bedeutsam sind, und auch zu berücksichtigen, dass allein das Vorliegen eines sogenannten „vertypten“ Milderungsgrundes Anlass sein kann, einen minder schweren Fall zu bejahen. Erst im Anschluss an diese Prüfung und je nach ihrem Ergebnis kann – gegebenenfalls unter Vornahme einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB, bei der jedoch das Doppelverwertungsverbot (§ 50 StGB) zu beachten ist – der Strafrahmen festgelegt und die Strafe unter Abwägung der Strafzumessungsfaktoren bestimmt werden (ständ. Rechtsprechung; vgl. BGH NStZ 1984, 357; 1987, 72; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmen 1, 2, 7).
Diesen Grundsätzen wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht, da die Strafkammer regelwidrig der Prüfung des minder schweren Falles die Darstellung der strafmildernd und strafschärfend zu berücksichtigenden Umstände voranstellt. Darüber hinaus begegnet die allein zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles angeführte Wertung, dass „die Strafmilderungsgründe die Strafschärfungsgründe keinesfalls überwiegen“ (UA 8), Bedenken. Sie lässt insbesondere nicht erkennen, dass die Strafkammer berücksichtigt hat, dass dieser allein deshalb angenommen werden kann, weil der „vertypte“ Milderungsgrund des Versuchs, der hier zudem noch weit von der Vollendung entfernt war, vorliegt (vgl. BGH StV 1982, 72; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 7).
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