BGH: Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichender Aufklärung einer Bremsursache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/64
- Datum
- 28.08.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass das Gericht mit hinreichender Gewissheit feststellt, dass bei verkehrsgerechtem Verhalten der Erfolg mit Sicherheit hätte vermieden werden können; bloße Möglichkeit genügt nicht.
Kommt eine naturwissenschaftlich-technische Unfallursache (z.B. unterschiedliche Bremswirkung) in Betracht, hat das Gericht diese Ursache aufzuklären; technische Gutachten sind mit fachlich gleichartigen Erwägungen zu prüfen und dürfen nicht durch rein glaubwürdigkeitsmäßige Erwägungen ersetzt werden.
Wenn der Fahrer die Eigenart oder einen Mangel des Fahrzeugs kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen, verpflichtet ihn dies, seine Fahrweise, insbesondere die Geschwindigkeit, entsprechend vorsichtiger zu wählen.
Der Fahrzeugführer hat die Geschwindigkeit den konkreten Verkehrsverhältnissen anzupassen; bei Engstellen und Personen an den Fahrbahnrändern kann bereits das Fortfahren mit hoher Geschwindigkeit eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 Abs. 1 StVO darstellen.
Fehlt dem Gericht die erforderliche Sachkunde und ist die ergänzende Begutachtung erforderlich, ist bei Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zu verfahren und gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 6. Mai 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dipl.-Ing. und Syndikus Frédéric ██ aus ██, ████ dort geboren am █████████ 1920, französischer Staatsangehöriger, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. August 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, █████████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 6. Mai 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und mit Übertretung der §§ 1, 9 StVO, § 21 StVG verurteilt worden. Seine Revision, mit der er mangelnde Sachaufklärung und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw Renault R 8 auf der Bundesstraße 3 von Appenweier mit „etwa“ 80 km Geschwindigkeit in Richtung Offenburg. Er behielt, wie das Landgericht feststellt, diese Geschwindigkeit auch bei, als er, übrigens erst auf etwa 200 m Entfernung, auf der anderen Straßenseite einen in Gegenrichtung weit rechts abgestellten Omnibus und in dessen unmittelbarer Nähe auf beiden Seiten der Straße auf der Grasnarbe Personengruppen bemerkte. Obgleich noch eine befahrbare Straßenbreite von insgesamt 6,50 m vorhanden war, die bei langsamer Geschwindigkeit Pkw-Gegenverkehr nicht ausschließt, fürchtete der Angeklagte, als in der Gegenrichtung ein Mopedfahrer, dessen Blutalkoholgehalt 0,99 ‰ — nach eigener Aussage möglicherweise mit einem Pkw vorwechselte, an dem Bus vorbeifuhr, ein Zusammentreffen mit dem weiteren Gegenverkehr und bremste voll. Dadurch geriet sein Fahrzeug in Höhe des Omnibusses über den Straßenrand nach rechts und erfasste dort vier Personen, von denen zwei getötet und zwei verletzt wurden.
1. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, warum das Fahrzeug des Angeklagten bei vollem Bremsen nach rechts abgekommen ist. Mit Gewissheit hat sie ausgeschlossen, dass die Ursache dafür in erheblich zu niedrigem Druck im rechten Hinterreifen gelegen hat. Umgekehrt hat sie nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, dass der Wagen deswegen nach rechts geraten ist, weil ihn der Angeklagte zu stark nach rechts gelenkt hat. Die dritte von den Sachverständigen aufgeworfene Möglichkeit, dass das Fahrzeug deswegen aus der Spur geraten ist, weil die Bremskraftwirkung an den beiden Hinterrädern zu verschieden war, hat die Strafkammer nicht klären können. Sie sieht die Schuld des Angeklagten aber darin, dass er mit zu hoher Geschwindigkeit an die „ungeklärte Verkehrslage“ herangefahren ist. Insoweit sind ihre Ausführungen bisher jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass dem Angeklagten schon allein deshalb ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird, weil er für die Verkehrslage zu schnell gefahren ist, so dass er schließlich glaubte, voll bremsen zu müssen. Hätte sich die Strafkammer Gewissheit darüber verschaffen können, dass sich das Vollbremsen bei einer Geschwindigkeit von nur 50 km/h erübrigt hätte und dass dadurch das Ausbrechen des Fahrzeugs mit Sicherheit vermieden worden wäre, so bestünden hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Die bisherigen Urteilsausführungen lassen daran jedoch Zweifel offen. Das Landgericht führt dazu nämlich aus, es hätte bei niedrigerer Geschwindigkeit nicht zu einem so folgenschweren Unfall kommen „müssen, weil es dann hätte gelingen können“, die Bremse wieder rechtzeitig zu lösen und nach links zu steuern. Das lässt den Eindruck zu, dass die Strafkammer die sichere Überzeugung, bei verkehrsgerechtem Verhalten wäre der Unfall verhindert worden, bisher nicht gewonnen hat. Jedenfalls hat sie auf diese Weise bisher nicht ausreichend begründet, dass die immerhin rechtsbedenkenfrei festgestellte Geschwindigkeit von etwa 80 km/h ursächlich für den Unfall gewesen ist (BGHSt 11, 1; VRS 24, 207, 210).
b) Die Strafkammer hat bei der Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auch nicht erörtert, ob dem Angeklagten die Eigenart seines Wagens, bei Vollbremsung nach rechts zu ziehen, schon bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Da es sich um ein neues, erst 4 Monate vorher gekauftes Fahrzeug handelte, wird man zwar, anders als beim Kauf eines Gebrauchtwagens, nicht zu verlangen brauchen, dass der Angeklagte es auf sein Verhalten bei Vollbremsung besonders überprüft hätte. Bei einem fast neuen Kraftfahrzeug wird sich der Fahrer regelmäßig darauf verlassen dürfen, dass die für die Verkehrssicherheit grundlegenden Bremsanlagen richtig eingestellt und auch der Beanspruchung einer Vollbremsung gewachsen sind. Andererseits war der Wagen bis zum Unfall nahezu 7.000 km gefahren worden. Den Ausführungen des Gutachters Dr. Essig zufolge soll er auch schon bei niedriger Geschwindigkeit beim scharfen Bremsen nach rechts gezogen haben. Es ist daher noch zu prüfen, ob der technisch vorgebildete und tätige Angeklagte diese Eigenart des Wagens nicht schon früher wahrgenommen hat, wie es naheliegen mag. Dann hätte er, solange der Mangel nicht behoben war, von vornherein entsprechend langsamer fahren müssen.
2. a) In der künftigen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, falls sie eine überraschend unterschiedliche Bremskraftwirkung an den beiden Hinterrädern bei Vollbremsung als Unfallursache nicht ausschließen kann, vor allem klären müssen, ob ein nüchterner, fahrsicherer Kraftfahrer bei der Geschwindigkeit von 80 km/h eine Vollbremsung überhaupt hätte vornehmen müssen. Soweit sich das Urteil schon bisher hierüber äußert, lässt es keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hatte eine ungeklärte Verkehrslage mit vielen Menschen dicht an beiden Seiten der Fahrbahn vor sich, außerdem die von dem Omnibus gebildete Engstelle von 6,50 m und auch noch Gegenverkehr. Es liegt auf der Hand, dass er unter diesen Umständen, die offenbar leicht und rechtzeitig erkennbar waren, durch Gaswegnehmen und mittleres Bremsen seine Geschwindigkeit so beträchtlich hätte ermäßigen müssen und können, dass er dem Gegenverkehr an der belebten Engstelle vollständig Rechnung tragen konnte (§ 9 Abs. 1 StVO). Bei geringerer Geschwindigkeit reichte die Breite von 6,50 m für ihn und den Gegenverkehr gleichzeitig aus. Er hatte dann die Verkehrslage schuldhaft zu spät und außerdem noch unrichtig beurteilt und aus diesem Grunde die unnötige Gewaltbremsung vorgenommen.
b) Für den Fall, dass eine überraschend unterschiedliche Bremskraftwirkung an den beiden Hinterrädern als Unfallursache nicht ausgeschlossen werden kann, wird sich das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auch mit sachkundigen Argumenten mit den Berechnungen der Sachverständigen auseinandersetzen müssen. Naturwissenschaftlich-technische Gedankengänge und Erwägungen eines Sachverständigen können nicht durch Überlegungen des Gerichts beiseitegeschoben werden, die sich lediglich mit der Glaubwürdigkeit des Angeklagten befassen; sie können nur mit Gründen desselben Fachgebiets beurteilt werden, es sei denn, es kommt auf sie nicht an. Auf die Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten kommt es jedoch an. Fehlt dem Landgericht die nötige Sachkunde und sollte wiederum die Anhörung eines Obergutachters beantragt werden, dann wird es nach der Bestimmung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO zu verfahren haben. Auf die Entscheidung BGHSt 8, 113 wird hingewiesen.
Flitner Jagusch zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Krumme und Bortzler.
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