Revision verworfen: Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr wegen Aufmerksamkeitsmangel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/57
- Datum
- 30.08.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ist auch eine Person, die durch eine dem Angeklagten zur Last gelegte Gefährdungshandlung in erheblichem Maße gefährdet worden ist, unabhängig von Eigentumsverhältnissen.
Die Pflicht des Gerichts, nach möglicherweise noch vorhandenen Beweismitteln (z.B. Negativen) zu forschen, besteht nur, wenn von diesen Beweismitteln ein Beitrag zur Klärung eines für die Überzeugungsbildung noch offenen Punktes zu erwarten ist.
Bei Verkehrsstraftaten wegen Fahrlässigkeit bleibt die Schuld des Fahrers zu bejahen, wenn er seine Sorgfaltspflicht zur rechtzeitigen Beobachtung des vorausfahrenden Fahrzeugs verletzt hat, selbst wenn sich ein gefährdendes Ereignis zuvor ereignet haben könnte.
Die Beweiskraft einer Wahrnehmungsaussage hängt davon ab, dass festgestellt ist, der Wahrnehmende habe sein Augenmerk dem betreffenden Fahrzeug zugewandt; das Gericht darf eine solche Aussage durch übereinstimmende technische Feststellungen und ein Sachverständigengutachten widerlegen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 8. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ludwig ███, geboren am ████ 1926 in █████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████
Leitsatz
Verletzter in diesem Sinne ist dann, wenn dem Angeklagten eine Gefährdungsstraftat zur Last liegt, die Person, die durch die Tat gefährdet worden ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 8. März 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das vom Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Einwänden beanstandete Urteil der Strafkammer ist ergangen, nachdem der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf eine frühere Revision des Angeklagten aus verfahrensrechtlichen Gründen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hatte.
Die Feststellungen der Strafkammer ergeben folgenden Sachverhalt:
Der Angeklagte fuhr mit einem Lastzug auf der Bundesautobahn von Recklinghausen-Stuckenbusch in Richtung Düsseldorf. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/st. Beim Überholen eines langsam vor ihm fahrenden Lastzugs, der von dem Kraftfahrer █████ gesteuert wurde, stieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Lastwagens und der rechten Kante seines Führerhauses gegen die linke hintere Kante des Anhängers dieses Lastzuges. Durch den Zusammenstoß erlitt sein Beifahrer einen Schädelbruch und starb am nächsten Tage. Zwei weitere nachfolgende Lastwagen und ein Kombi-Wagen wurden beim Ausweichen nach links ebenfalls beschädigt.
Der Angeklagte versuchte, wie in der früheren so auch wieder in der neuen Hauptverhandlung, den Unfall dadurch zu erklären, dass sich der Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzuges plötzlich gelöst habe und infolge der daraufhin wirksam werdenden selbsttätigen Bremsung mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben sei. Die Strafkammer hielt dagegen für erwiesen, dass der Anhänger, als der Angeklagte mit seinem Lastzug ihn von hinten anstieß, noch mit dem Zugwagen verbunden war und erst durch die Wucht des Aufpralls des um etwa 20 km/st schnelleren Lastzuges des Angeklagten so stark gegen den Motorwagen gestoßen wurde, dass die Verbindung zwischen ihm und dem Anhänger zerstört und deshalb die Bremsanlage des Anhängers selbsttätig wirksam wurde und ihn sofort blockierte. Im Augenblick des Zusammenstoßes und der dadurch sofort ausgelösten Bremsung des Anhängers befand dieser sich, wie die Strafkammer ferner feststellt, großenteils auf der rechten Fahrbahn; nur geringfügig ragte er in die Überholbahn hinein.
Die Strafkammer führt den Unfall darauf zurück, dass der Angeklagte, der den seine Geschwindigkeit verringernden Lastzug ████████ überholen wollte und deshalb Ausschau nach einem rückwärtigen schnelleren Fahrzeug hielt, seine Aufmerksamkeit ausschließlich einem sich in der Tat hinter ihm schnell nähernden Personenwagen zuwandte und darum unvorsichtigerweise schon so nahe auf den Lastzug ███ aufgerückt war, dass er ihn trotz scharfen Bremsens und Ausbiegens nach links erfasste.
1. Die Strafkammer hat von der Vereidigung des durch den ersuchten Richter vernommenen Zeugen ███, dessen Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wurde, gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen, weil er „Mitgeschädigter“ sei. Er war einer der Lenker der dem Angeklagten nachfolgenden Fahrzeuge. Er hatte, als der Angeklagte den Lastzug ██ überholte, bereits seinerseits zum Überholen des Angeklagten angesetzt und musste, um einen Zusammenstoß mit ihm zu vermeiden, nach links auf den Grünstreifen lenken. ███ konnte allerdings nicht verhindern, dass er den Lastzug des Angeklagten streifte. Dadurch wurde sein eigenes Fahrzeug beschädigt.
In der Nichtvereidigung ██████ sieht die Revision einen Verfahrensverstoß: ████ sei weder Verletzter noch Angehöriger eines solchen, beschädigt sei nach seiner Aussage nur seine „Firma“.
Der Aussage ███ zufolge war er in der Tat nicht Eigentümer des von ihm gelenkten Fahrzeugs. Trotzdem war er Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO. Denn er wurde durch das Verhalten des Angeklagten in erheblichem Maße im Sinne des § 1 StVO gefährdet. Sinn des § 61 Nr. 2 StPO ist es, dem Tatrichter zu ermöglichen, von der Vereidigung solcher Personen abzusehen, die durch die Straftat eines Angeklagten betroffen und deshalb erfahrungsgemäß leicht gegen ihn voreingenommen sind. Für diesen Grundgedanken der Vorschrift macht es keinen Unterschied aus, ob die Straftat, durch die der Zeuge in Mitleidenschaft gezogen wurde, eine Verletzungs- oder eine bloße Gefährdungshandlung ist. Wollte man den Begriff „Verletzter“ bei § 61 Nr. 2 StPO nur auf solche Personen anwenden, die einen Schaden an einem ihrer Rechtsgüter durch die Tat des Angeklagten erlitten haben, so wäre sie in der Verhandlung gegen einen nur wegen eines Gefährdungsdelikts Angeklagten nicht anwendbar. Damit würde der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihrem Sinn und Zweck eingeengt. Verletzter im Sinne dieser Prozessvorschrift ist vielmehr dann, wenn dem Angeklagten eine Gefährdungsstraftat zur Last liegt, die Person, die durch die Tat gefährdet worden ist.
Die Revision beruft sich auf eine angeblich im schriftlichen Gutachten des technischen Sachverständigen enthaltene Bemerkung, dass Aufnahmen von der Unfallstelle durch die Polizei gemacht worden, aber nicht mehr aufzufinden gewesen seien. Daraus möchte der Angeklagte herleiten, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie nicht den Verbleib der möglicherweise noch vorhandenen Negative jener Aufnahmen aufgeklärt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hätte nur dann Anlass gehabt, nach den etwa noch vorhandenen Negativen zu forschen, wenn sie von ihnen einen Beitrag zur Klärung eines ihr noch zweifelhaft erscheinenden Punktes erwarten durfte. Die Beweiswürdigung der Strafkammer lässt indes erkennen, dass sie auf Grund anderer Beweismittel bereits eine bestimmte Überzeugung über den Unfallverlauf gewonnen hatte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Unfallstelle, ferner bezüglich des Ortes eines anderen Unfalls, der sich auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte, und schließlich für die Art der Beschädigungen, die an der Verbindungsstelle zwischen Motor- und Anhängerwagen des Lastzuges █████████ entstanden waren.
Im Rahmen ihrer Ausführungen über die Einlassung des Angeklagten, der Anhänger ███ habe sich von seinem Zugwagen schon gelöst gehabt, bevor der Angeklagte auf ihn gestoßen sei, setzt sich die Strafkammer eingehend mit der Aussage des Elektrikers ██████████ auseinander, der unter den dem Angeklagten folgenden Fahrzeugen an dritter Stelle lag. Er hatte in der Hauptverhandlung bekundet, gesehen zu haben, dass sich der Anhänger ██ bereits vor dem Aufprall von dem Zugwagen gelöst habe. Diese mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende Aussage hält die Strafkammer für widerlegt. Im Rahmen ihrer hierauf bezüglichen Beweiswürdigung erwähnt sie auch die Tatsache, dass weder der Angeklagte noch der ihm unmittelbar folgende Kraftfahrer ███ das vorherige Ablösen des Anhängers wahrgenommen habe. Wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 6. Dezember 1956 ausgeführt hat, hätte die Strafkammer dem Mangel jener Wahrnehmung sowohl beim Angeklagten wie bei ███ nur dann eine Bedeutung beilegen dürfen, wenn zuvor festgestellt worden wäre, dass beide dem Lastzug █████████ ihr Augenmerk zugewandt hatten. Beim Angeklagten steht das Gegenteil fest, nämlich, dass er zu lange den ihm folgenden Personenwagen beobachtet und deshalb den Lastzug ███ außer Acht gelassen hat. Beim Kraftfahrer ███ enthält das Strafkammerurteil wiederum keine Feststellung darüber, ob er seine Aufmerksamkeit dem Lastzug ████████████████ zugewandt hatte und deshalb hätte wahrnehmen müssen, wenn der Anhänger sich schon vor dem Aufprall von seinem Motorwagen gelöst haben sollte.
Auf diesen rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung weist die Revision an sich mit Recht hin. Er vermag indes das Urteil nicht zu gefährden. Die weitere Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt nämlich deutlich, dass sie auf Grund anderer für erwiesen gehaltener Umstände die Aussage ██████ für widerlegt erachten durfte und offenbar auch ohne jenen bedenklichen Teil ihrer Ausführungen für widerlegt erachtet hatte. Denn sie betont, dass sich die „objektive Unrichtigkeit der Beobachtung ██████ vor allem ... aus dem überzeugenden und mit Lichtbildern belegten Gutachten des Sachverständigen Dewald“ ergebe. Als den Kern dieses Gutachtens unterstreicht die Strafkammer die Art der Beschädigungen der Kupplung zwischen Trieb- und Anhängerwagen █████████; diese Schäden ließen sich nur dann erklären, wenn man davon ausginge, dass der Anhänger nach vorne auf den Motorwagen gestoßen wurde.
2. Hätte sich der Anhänger ███ ohne den Aufprall des Lastzuges des Angeklagten und schon vorher gelöst gehabt, so würde dies die Schuld des Angeklagten nicht ausräumen können, denn seine Fahrlässigkeit müsste auch dann bejaht werden, weil er es versäumt hatte, den vor ihm fahrenden Lastzug sorgfältig und rechtzeitig zu beobachten. Deshalb ist die im Rahmen der Erörterung der Schuldfrage stehende Bemerkung der Strafkammer, es sei ohne Belang, in welchem Zeitpunkt sich der Anhänger vom Motorwagen abgelöst hatte, rechtlich nicht zu beanstanden.
[Unterschriften]
| Krumme | Sauer | Menges | |||
| Mantel | Scharpenseel |