Revision: Aufhebung wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 277/56
- Datum
- 27.09.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden, die zu beweisende Tatsache sei bereits erwiesen, wenn der Antrag gerade die Richtigkeit einer vom Gericht aufgestellten Berechnung in Frage stellt.
Der Tatrichter darf einen Beweisantrag nicht dadurch verhindern, dass er mittels seiner eigenen Berechnung das Gegenteil der Beweisbehauptung vorwegnimmt; ein solcher Gegenschluss ist mit § 244 Abs. 3 StPO unvereinbar.
Beruht ein Strafurteil auf der unzulässigen Ablehnung eines entscheidungserheblichen Beweisantrags, ist es nach §§ 244, 337 StPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Kommt in der neuen Verhandlung ein Fehlbestand zum Vorschein, hat das Tatgericht zu prüfen, ob dieser auf das Verhalten Dritter (z. B. Überladungen anderer Abnehmer) zurückzuführen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schiffer z. Zt. Transportunternehmer Walter Hermann aus ██ ████, geboren am ██ ██████ 1964 in ███, wegen Diebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Februar 1956, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
1. Die Rüge, dass das Landgericht das Ablehnungsgesuch gegenüber Landgerichtsrat ███ zu Unrecht für unbegründet erklärt habe, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil wegen eines anderen verfahrensrechtlichen Verstoßes aufgehoben werden muss.
2. Zu durchgreifenden Bedenken gibt nämlich die Ablehnung des im Schriftsatz vom 7. Februar 1956 enthaltenen Beweisantrages, soweit sie unter Nr. 1 des Beschlusses vom 8. Februar 1956 erfolgt ist, Anlass.
Nach den Feststellungen des Urteils kaufte der Angeklagte ██████ im Januar 1952 von der Zeche ████████ größere Mengen Schlamm- und Feinkohle.
Der für die Verladung der Kohle bei der Zeche zuständige frühere Mitangeklagte ██████ stellte anhand der Fahrzeugpapiere die zulässige Ladefähigkeit der Fahrzeuge des Angeklagten fest, schätzte danach die geladene Kohlenmenge und notierte die einzelnen Fuhren. Er setzte bei den Fahrzeugen, wie der Tatrichter ausführt, bewusst zu hohe Werte ein, sodass der Angeklagte in der Lage war, mehr abzufahren. Er hat 7.448,1 Tonnen bezahlte Schlammkohlen und 7.743 Tonnen Feinkohle abgefahren. Er soll darüber hinaus durch unrechtmäßige Überladung 4.640 Tonnen Schlammkohle und 2.300 Tonnen Feinkohle geladen haben, die ihm nicht in Rechnung gesetzt worden seien und die er nicht bezahlt habe.
Zu der Feststellung der ohne Bezahlung abgefahrenen Mengen ist das Gericht in beiden Fällen in der Weise gelangt, dass es die Unterschiedsbeträge der von der Zeche ordnungsgemäß gekauften und der vom Angeklagten weiterverkauften Mengen unter Berücksichtigung der anderweitig hinzugekauften Kohlen usw. errechnete. Dabei gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeuge ständig überladen gewesen sein müssten und der Angeklagte einen Schaden von 200.000 DM verursacht habe.
Der Angeklagte hat die Abfuhr von Übergewichten sowohl bei der Schlammkohle als auch bei der Feinkohle zugegeben. Dies beruhe darauf, dass die Beladung der Fahrzeuge seitens der Zeche bewusst großzügig erfolgt sei, weil diese die Kohle unter allen Umständen habe abstoßen wollen. Sie ergäben sich ferner daraus, dass die Fahrzeuge nicht nach Gewicht, sondern geschätzt nach Rauminhalt beladen worden seien. Er hat jedoch bestritten, dass Überladungen in dem vom Gericht angenommenen Maße stattgefunden hätten und sich Fehlmengen in der vom Gericht errechneten Höhe auf der Halde ergeben hätten. Er hat zum Beweis dafür, dass eine Fehlmenge von 5.000 to nicht vorhanden gewesen sei, die Vorlage der Ein- und Ausgangsbücher und der Ein- und Ausgangsrechnungen der Firma ███ und die Zuziehung eines Buchsachverständigen beantragt.
Das Gericht hat diesen Beweisantrag unter Berufung auf § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung abgelehnt, dass eine Überladung der Wagen des Angeklagten schon unabhängig von einem etwaigen buchmäßigen Fehlbestand bei ███ erwiesen sei.
Da der Beweisantrag darauf abzielte, darzutun, dass der vorerwähnte Fehlbestand nach den Büchern der Firma ███ auf dem Gelände nicht vorhanden gewesen sei, also die Berechnungsgrundlage des Landgerichts über die zu viel geladenen Mengen unrichtig sein müsse, war die Ablehnung des Beweisantrages unzulässig. Ihre Begründung hatte den Sinn, dass der Tatrichter das Gegenteil der Beweisbehauptung auf Grund seiner Berechnung, die durch den beantragten Beweis gerade in ihrer Richtigkeit durch eine Gegenprobe widerlegt werden sollte, bereits für erwiesen hielt.
Mit dieser Begründung kann jedoch ein Beweisantrag nicht abgelehnt werden, wie der Gegenschluss aus § 244 Abs. 3 StPO zeigt („wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist“). Das Urteil musste daher, da es auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, auf Grund der §§ 244, 337 StPO aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedurfte.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht, sofern sich ein Fehlbetrag ergibt, auch zu prüfen haben, ob und inwieweit dieser auf etwaige Überladungen anderer Abnehmer zurückgeführt werden kann.
| Dr. Augustin | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Sauer | Seibert |