Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfacher Verleitung von Kindern zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 277/51
Datum
29.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vierfacher Verleitung von Kindern zur Unzucht zu fünf Jahren Haft verurteilt; seine Revision rügt Verfahrensfehler und Rechtsverletzungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält die Beweiswürdigung und die Feststellungen zur Tatausführung und zum Vorsatz für tragfähig und verneint eine rechtsfehlerhafte Unterlassung von Beweiserhebungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterhebung eines zuvor abgelehnten Beweisantrags begründet nur dann eine wesentliche Beschränkung der Verteidigung, wenn die Verteidigung nicht die Möglichkeit hatte, den Antrag in der Hauptverhandlung zu wiederholen oder den Zeugen selbst vorzuschlagen.

2

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn die vorhandene Beweislage (z. B. Geständnis und übereinstimmende Zeugenaussagen) die Vernehmung weiterer Zeugen nicht erforderlich macht.

3

Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch die Revision beschränkt sich darauf, auf Rechtsfehler und Verkennungen der Beweiswürdigung; eine bloße andere Würdigung greift nicht zu Lasten des Tatrichters ein.

4

Der Versuch der Verleitung zu unzüchtigen Handlungen setzt voraus, dass eine äußere Handlung den Anfang der Einwirkung auf den Willen der Kinder zur Billigung einer unzüchtigen Handlung bildet; entblößte Darstellung und Lockpfiffe können diesen Anfangsvorgang bilden.

5

Für die Kenntnis des Alters von Kindesschädigungsopfern reicht bedingter Vorsatz aus; bei geringer Körpergröße kann die Annahme des Vorsatzes für die Kenntnis des Kindesalters gerechtfertigt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 8. Februar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Angestellten Willi ██ ██ aus ████, geboren am ████ 1922 in ██, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1957, an der teilgenommen haben:

als Vorsitzender: Senatspräsident Dr. Groh,

als beisitzende Richter: Bundesrichter Dr. Idörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Mille, Bundesrichter Dr. Augustin,

als Vertreter der Landesanwaltschaft: ██████████████████,

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen vierfacher Verleitung von Kindern zur Unzucht in Tateinheit zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

I. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 1951 beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Ladung des Stadtschulrates ███. Sie wurde von den Strafkammervorsitzenden durch Verfügung vom 6. Februar 1951 abgelehnt. Ob diese Entscheidung dem Verteidiger, wie angeordnet war, mitgeteilt wurde, lässt sich nicht feststellen. Darauf kommt es indessen nicht an. Die Verteidigung konnte den Antrag in der Hauptverhandlung wiederholen oder den Sachverständigen unmittelbar laden lassen. Da dies unterlassen wurde, ist die Nichterhebung dieses Beweises nicht die Folge einer wesentlichen Beschränkung der Verteidigung durch das Gericht. Das Urteil beruht daher nicht auf einer möglichen Verletzung des § 219 Abs. 1 Satz 2 StPO (RGSt 1, 106, 109).

Das Landgericht hat insoweit auch nicht, wie die Revision meint, seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Es durfte sich die erforderliche Sachkunde bei der Beurteilung von Kinderaussagen allein zutrauen, als der Nachweis der Verfehlungen des Angeklagten auch durch dessen Geständnis geführt werden konnte. Die Beweislage war demnach nicht so, dass sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Vernehmung der Lehrer der Kinder sowie des Stadtschulrates aufdrängen musste.

II. Die Revision sieht auch darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, dass das Landgericht den Kriminalpolizeivachtmeister ███ nicht vernommen hat. Diesen Zeugen hatte der Angeklagte in der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter angegeben, er habe es oft am Fenster der Burg mit entblößten und nackten Geschlechtsteilen getan, um vorbeigehende Kinder auf sich aufmerksam zu machen. Nach Auffassung der Revision hätte dieser Zeuge gehört werden müssen, weil der Angeklagte seine von den Zeugen zum Angeklagten gemachten Angaben nur auf seinen Rat hin gemacht habe, um seine von den Zeugen erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. Das Landgericht hat die Einlassungen des Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnet. Die Aussage des Angeklagten sei so gewandt und verständig, dass er nicht der Täter sei. Zudem habe der Angeklagte nach der Vernehmung durch den Kriminalpolizeimeister ███████ dem Polizeirat ███████ gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass er dessen Rat befolgt habe, der ihn vor der Ablegung eines Geständnisses gewarnt habe, falls er der Täter sei. Die Frage der Kriminalpolizeimeisterin ███████, ob er seine Verfehlung vor einem anderen Beamten eingestehen wolle, habe er mit den Worten beantwortet: „Na ja, es habe ja keinen Zweck.“ War das Landgericht demnach davon überzeugt, dass der Angeklagte schon vor seiner Vernehmung mit dem Gedanken umging, ein Geständnis abzulegen, und diese Absicht der Kriminalpolizeimeisterin ███████ vor seiner Vernehmung durch ███████ offenbart hatte, so gibt es keinen Anlass, von sich aus oder auf Antrag der Verteidigung einen weiteren Zeugen zu hören. Der Antrag ist nicht begründet. Die Ausführungen der Revision hierzu richten sich im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Gerichts, wobei die Revision verkennt, dass die richterliche Überzeugung nicht das Ergebnis zwingender Erwägungen zu sein braucht und der Auffassung der Revision widerspricht.

III. Die Feststellung, dass die Kinder durch Lockpfiffe des Angeklagten auf ihn aufmerksam gemacht worden sind, ist nicht der Kritik der Revision ausgesetzt. Die Annahme des Landgerichts, dass die Kinder nicht der Irrtum unterlegen seien, dass der Angeklagte nur von ihnen gesehen worden sei, die drei anderen Mädchen aber sein Gesicht nicht gesehen hätten, ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Irmgard ██ habe den Angeklagten genau gekannt, an der Richtigkeit ihrer Aussage bestehe kein Zweifel. Aus der Gleichartigkeit der Tatausführung innerhalb des kurzen Zeitraums von 14 Tagen durch einen stets in gleicher Kleidung auftretenden Täter, aus der Bekundung der Ursula ███, deren Beschreibung des Täters auf den Angeklagten passe, aus der Einlassung des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Zeugen ███████, es mache jeder einmal eine Dummheit, ergebe sich für das Gericht in allen vier Fällen die Gewissheit, dass der Angeklagte der Täter sei. In diesen Ausführungen ist der Grundsatz „in dubio pro reo“, dessen Anwendung die Revision vermisst, nicht verletzt. Das Landgericht war von der Täterschaft des Angeklagten voll überzeugt.

IV. Die rechtliche Würdigung begegnet keinen Bedenken. Die Annahme eines Versuchs der Verleitung zu unzüchtigen Handlungen hält in allen vier Fällen, die zur Verurteilung geführt haben, der Nachprüfung stand. Sie setzt voraus, dass zum äußeren Tatbestand eine Handlung festgestellt war, die den Anfang der Einwirkung auf den Willen der Kinder, einer unzüchtigen Handlung beizupflichten, bildete. Das Landgericht hat dies festgestellt. Der Angeklagte hat sich den Kindern gegenüber entblößt und durch Lockpfiffe die Kinder in der Absicht auf sich aufmerksam gemacht, sie zur Begehung eines das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Vorgangs zu veranlassen. Das Anpfeifen der Kinder und das hierdurch bewirkte Hinlenken ihrer Blicke auf sein Treiben sollten bewirken, dass sie dies mit Bewusstsein und interessiert betrachten. Die Kinder sind jedoch von dem Angeklagten, der aus Sinneslust gehandelt hat, in keinem Fall tatsächlich verleitet worden, sondern haben es sofort schamhaft weggesehen. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Revision ergibt der Urteilszusammenhang ganz eindeutig, dass der Angeklagte sämtliche Mädchen durch Lockpfiffe auf sein Treiben aufmerksam gemacht hat. Dass der Tatrichter selbständige Handlungen angenommen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass Edith und Annemarie ███ gemeinsam nach Hause gegangen seien und dabei an der Wohnung des Angeklagten vorbeigekommen seien und durch ein Fenster des Angeklagten dessen Geschlechtsteile gesehen hätten. Für die Auffassung, dass es sich insoweit nur um einen einheitlichen Vorgang handle, ist danach kein Raum. Auch die innere Tatseite ist ausreichend dargelegt. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen vorsätzlich gehandelt. Dass er das Bewusstsein von der Unzüchtigkeit solcher Handlungen hatte, steht außer Zweifel. Es ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass er das Alter der vor ihm stehenden Kinder gekannt hat. Bei der geringen Größe der erst sechs- und siebenjährigen Mädchen konnte der Täter diese Kenntnis jedoch ohne weiteres unterstellen. Wie dem Urteilszusammenhang weiter zu entnehmen ist, hat der Angeklagte gerade die Gelegenheit des Schulbeginns der Kinder ausgenutzt, um sich ihnen in unzüchtiger Weise zu zeigen. Es ist demnach damit zu rechnen, dass sich unter seinen Opfern auch Kinder unter 14 Jahren befanden. Dies war im Falle Irmgard ███ der Fall, die damals 12 Jahre alt war. Für die Kenntnis von dem Alter seiner Opfer reicht der bedingte Vorsatz des Angeklagten aus (vgl. RGSt 75, 127).

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.

[Unterschriften] Bundesrichter Dr. Idörchner Bundesrichter Dr. Engels (ist infolge Erkrankung an der Unterschrift verhindert.)

Bundesrichter Dr. Mille
Bundesrichter Dr. Augustin