Zulassung von Nebenklägern bei Privatklagedelikt wegen Unzucht – teils zurückgewiesen, teils verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/72
- Datum
- 24.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Privatklagedelikt ist die Verfolgung nur auf Antrag zulässig; der Strafantrag bedarf der Schriftform nach § 158 Abs. 2 StPO.
Die Zulassung als Nebenkläger setzt voraus, dass die betreffende Person zur Stellung des erforderlichen Strafantrags materiell-rechtlich berechtigt ist.
Fehlt ein vom Berechtigten unterschriebener schriftlicher Strafantrag, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Antrags auf Nebenklägerzulassung.
Ergibt die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin, ist deren Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 17. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 27/72
in der Strafsache gegen den Rentner Franz W. ███ aus ███, geboren am ████████ 1905 in ██████ (Kreis ██████, Jugoslawien), wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Nebenkläger in der Sitzung vom 24. Februar 1972 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag der Eheleute Adolf und Renate ██ sowie des Richard ██, sie als Nebenkläger zuzulassen, wird zurückgewiesen. Ihre Revisionen werden kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
2. Frau Herta ███ wird als Nebenklägerin zugelassen. Ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 17. Februar 1971 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Eheleute ██ sowie Richard ██ sind nicht berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Als Privatklagedelikt kommt allein eine Beleidigung der Eltern oder der Kinder in Frage. Dieses Vergehen wird gemäß § 194 StGB nur auf Antrag, der gemäß § 158 Abs. 2 StPO der schriftlichen Form bedarf, verfolgt.
Soweit es die Eheleute ██ betrifft, liegt ein solcher von den Eheleuten unterschriebener Antrag nicht vor. Das haben beide in ihrer richterlichen Vernehmung vom 1. Oktober 1971 (Bl. 222 d. A.) selbst bestätigt. Richard ██ hat zwar einen schriftlichen Strafantrag gestellt. Er ist jedoch lediglich Stiefvater des Kindes Ulrike. Zur Tatzeit übte das Kreisjugendamt Germersheim die Amtsvormundschaft aus. Seit dem 1. Juli 1970 steht die elterliche Gewalt über das Kind der Mutter zu (Bl. 216 d. A.). Sie ist dementsprechend allein antragsberechtigt. Richard ██ war es zu keiner Zeit.
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