Revision verworfen, Urteilsspruch berichtigt: Diebstahl, Gefährdung, Nötigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 276/78
- Datum
- 15.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Revisionssenat darf den Urteilsspruch berichtigen oder enger fassen, soweit die Berichtigung die Lage des Angeklagten nicht verschlechtert.
Eine Umqualifikation der tatbestandlichen Bezeichnung (z. B. Nötigung statt Widerstandsleistung) ist zulässig, wenn sie den Angeklagten nicht beschwert.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 16. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 276/78
in der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Norbert ████, geboren ███████████ 1953 in ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 1, 2 a und 3 der Urteilsgründe), wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 2 b der Urteilsgründe), wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Diebstahl und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 2 b der Urteilsgründe) sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, Diebstahl und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (II 4 der Urteilsgründe) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Mai 1978, der dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist. Der Senat hat den Urteilsspruch enger gefasst. Die Verurteilung wegen Nötigung statt wegen Widerstandsleistung im Fall II 4 der Urteilsgründe beschwert den Angeklagten nicht.
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