Revision: Aufhebung des Berufsverbots mangels Wiederholungsgefahr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 276/71
- Datum
- 19.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot setzt voraus, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, der Verurteilte werde den Beruf nach Verbüßung der Strafe zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen.
Die Zurücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung nach § 143 StPO ist nur gerechtfertigt, wenn der gewählte Verteidiger vorbereitet ist und die Verteidigung tatsächlich führen kann; die späte Wahl allein begründet keinen Vertagungsanspruch.
Kommt der Angeklagte der Hauptverhandlung nicht bei, obliegt es dem Gericht, Umstände darzulegen, die ein eigenmächtiges Fernbleiben begründen; aus den Verhaltensumständen kann sich eine zulässige Annahme eigenmächtigen Fernbleibens ergeben.
§ 231 Abs. 2 StPO verlangt lediglich, dass dem Angeklagten Gelegenheit zur Äußerung zur Sache gegeben wird; die Fortführung der Verhandlung ohne weitere Anwesenheit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung der erschöpfenden Sachaufklärung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 276/71
in der Strafsache gegen ███ die Kauffrau Lilli ██, geboren am █ 1904 in █, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 1970 aufgehoben, soweit ihr die Berufsausübung untersagt worden ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren wird jedoch um ein Viertel ermäßigt. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in zehn Fällen zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und ihr für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Möbelhändlers auszuüben. Die Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Berufsverbots, im Übrigen ist sie ebenfalls unbegründet.
I. Verfahrensrügen:
1. Der Strafkammervorsitzende hatte der Angeklagten bereits im Oktober 1969 den Rechtsanwalt Dr. ██████ aus ███████ als Verteidiger beigeordnet. Am 23. Oktober 1969 wurde die Hauptverhandlung wegen Erkrankung der Angeklagten ausgesetzt. Zu Beginn der neuen Hauptverhandlung am 8. Oktober 1970 meldete sich neben Dr. ██████ Rechtsanwalt █████████ als gewählter Verteidiger und beantragte, die Hauptverhandlung zu vertagen, da ihn die Angeklagte erst am Tage vorher beauftragt habe und er die Akten noch nicht habe einsehen können. Das Landgericht lehnte jedoch eine Vertagung ab und hielt die Pflichtverteidigerbestellung aufrecht, da der gewählte Verteidiger erklärt habe, mangels Vorbereitung die Verteidigung nicht führen zu können. Die Verteidigung der Angeklagten ist durch diesen Beschluss nicht unzulässig beschränkt worden. Der Ange-
klagten stand es zwar frei, selbst einen Verteidiger zu wählen. Das Gericht war jedoch nicht verpflichtet, die Hauptverhandlung deswegen zu vertagen oder auszusetzen, weil der gewählte Verteidiger nicht vorbereitet war. § 143 StPO, wonach die Bestellung eines Verteidigers zurückzunehmen ist, wenn ein Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt, setzt voraus, dass der gewählte Verteidiger vorbereitet ist und die Verteidigung führen kann. Die Durchführung einer Verhandlung kann der Angeklagte nicht dadurch verhindern, dass er einen Verteidiger so kurz vor ihrem Beginn wählt, sodass sich dieser nicht mehr vorbereiten kann. Anders wäre es nur, wenn die Angeklagte erhebliche Gründe geltend gemacht hätte, welche die Abberufung des bestellten Verteidigers gerechtfertigt hätten. Dies hat sie nicht getan. Ihre Behauptung, sie habe das Vertrauen zu dem bestellten Verteidiger verloren, weil er Zivilprozesse für sie verloren habe, ist allein kein hinreichender Grund für die Zurücknahme der Verteidigerbestellung. Dass die Prozesse durch Verschulden des Prozessbevollmächtigten verloren gegangen seien, ist weder in dem Vertagungsantrag noch in der Revisionsbegründung behauptet worden.
2. Zu Beginn der Hauptverhandlung am 8. Oktober 1970 war die Angeklagte nicht erschienen. Der Wahlverteidiger hatte erklärt, sie sei bettlägerig erkrankt und nicht verhandlungsfähig. Nachdem das Gericht hierauf angeordnet hatte, dass die Angeklagte vom Amtsarzt untersucht werden solle, erschien sie eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn der Hauptverhandlung. Auf
die Frage des Vorsitzenden, wo sie sich in der Zwischenzeit aufgehalten habe, gab sie keine Erklärung. Die Hauptverhandlung wurde sodann in Gegenwart der Angeklagten durchgeführt. Am vierten Verhandlungstag, dem 16. Oktober 1970, erschien sie wiederum nicht. Ihr Pflichtverteidiger erklärte, er sei davon unterrichtet worden, dass sie am Abend vorher zusammengebrochen und nunmehr bettlägerig sei. Das Landgericht beschloss, die Hauptverhandlung ohne Unterbrechung in Abwesenheit der Angeklagten weiterzuführen, da sie zu dem Fragenkomplex gehört worden und ihre weitere Anwesenheit nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Gericht nicht festgestellt habe, ob sie unbefugt der Verhandlung ferngeblieben sei.
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Zwar obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht; dies ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 16, 178, 180). Nach dem Verhalten der Angeklagten am ersten Verhandlungstag konnte und durfte das Landgericht aber davon ausgehen, dass sie wiederum eigenmächtig ferngeblieben sei. Dass diese Überzeugung des Landgerichts unzutreffend gewesen sei, wird auch von der Revision nicht bestimmt behauptet. Sie macht nur geltend, das Landgericht habe nicht ohne weitere Ermittlungen annehmen dürfen, dass die Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben sei.
Die Angeklagte war auch über die am letzten Verhandlungstag verhandelten Anklagepunkte zur Sache vernommen worden. Sie hatte allerdings die Einlassung zur
Sache verweigert. § 231 Abs. 2 StPO setzt jedoch nicht voraus, dass sich der Angeklagte zur Sache erklärt hat; es muss ihm nur dazu Gelegenheit gegeben worden sein. Ob die weitere Anwesenheit des Angeklagten entbehrlich ist, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung. Eine Verletzung dieser Pflicht ist hier umso weniger ersichtlich, als die Revisionsbegründung nicht mitteilt, welche Erklärungen zur Sache die Angeklagte noch hätte abgeben wollen.
II. Sachrüge:
Schuldund Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch muss der Ausspruch über das Berufsverbot auf die Sachrüge aufgehoben werden.
In den Strafzumessungsgründen bringt das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die jetzt 66 Jahre alte Angeklagte durch die Haft in besonderer Weise beindruckt werden wird und nach der Verbüßung „von dieser Art des Gelderwerbs“ keinen Gebrauch mehr machen wird. Ersichtlich meint das Landgericht damit, dass die Angeklagte nicht mehr unter Missbrauch ihres Berufs mit Hilfe der Möbelhandlung sich Geld zu verschaffen versuchen wird. Dieser Annahme widerspricht jedoch das Berufsverbot. Dieses setzt voraus, dass auch noch nach der Verbüßung der Strafe die Wahrschein-
lichkeit besteht, die Angeklagte werde unter Missbrauch ihres Gewerbes Straftaten begehen. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht hier aber nach der Ansicht des Landgerichts gerade nicht.
| Meyer | Mayr | Salger | |||
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