Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gewahrsamsbegriff bei Diebstahl vor Wohnungstür bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 276/66
Datum
16.09.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wegen Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und weiterer Diebstähle; er rügte unzureichende Urteilsgründe (§ 267 Abs.1 StPO) und fehlenden Gewahrsam der Geschädigten. Der BGH befand die Feststellungen für ausreichend und präzisierte, dass Gewahrsam ein auf Herrschaftswillen beruhendes Herrschaftsverhältnis ist, das auch bei räumlicher Abwesenheit oder für Gegenstände in einem generell beherrschten Raum besteht. Zivilrechtliche Erwägungen zur Rückgabepflicht sind für den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff ohne Belang. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn sie die für erwiesen erachteten Tatsachen so darstellen, dass die gesetzlichen Merkmale des Straftatbestands (einschließlich Tatzeit) erkennbar sind; die Angabe der Tatzeit genügt in der Regel.

2

Gewahrsam ist ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das auf einem Herrschaftswillen beruht und anhand der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens zu beurteilen ist.

3

Gewahrsam bleibt bestehen, auch wenn der Inhaber räumlich entfernt ist oder die Sachherrschaft erst später ausüben kann, sofern die Lockerung der Sachherrschaft im Rahmen des sozial Üblichen liegt.

4

Gewahrsam an einer Sache, die sich in einem generell beherrschten Raum befindet, kann bereits vor Kenntnis des Inhabers über die konkrete Anwesenheit der Sache bestehen; zivilrechtliche Regelungen zur Rückgabepflicht sind für die strafrechtliche Gewahrsamsbeurteilung unbeachtlich.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 276/66 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Bergmann Ernst Dieter, geboren ███████████ 1934 in IC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. Februar 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Februar 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Anrechnung der Untersuchungshaft wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei (Wahlfeststellung) sowie wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Außerdem hat es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass im Falle II 3 die Urteilsfeststellungen den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht entsprechen. Das trifft nicht zu. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen im Einzelnen so wieder, dass in ihnen die gesetzlichen Merkmale des Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 244 StGB) gefunden werden können. Insbesondere reicht auch die Angabe der Tatzeit aus. Es genügt in der Regel, dass aus den Urteilsfeststellungen entnommen werden kann, der Angeklagte habe in nicht rechtsverjährter Zeit in einem Falle oder in einer bestimmten Anzahl von Fällen den äußeren und inneren Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.

2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Das gilt auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls (§§ 242, 244 StGB) zum Nachteil der Frau ███.

Die Revision meint, Frau ██████████ habe ihre an Frau ███ ausgeliehene Tischwäschetrommel in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sie weggenommen habe oder wegnehmen ließ, noch nicht wieder in Gewahrsam gehabt. Der Angeklagte habe mithin Frau █████████ Gewahrsam nicht brechen können.

Dieser Ansicht kann der Senat nicht beipflichten, obwohl der Angeklagte die Trommel schon zu einem Zeitpunkt an sich nahm oder wegnehmen ließ, zu dem die gerade abwesende Frau ██████ die auf Veranlassung von Frau ██ vor die Tür ihrer Notwohnung auf den Barackenflur zur Rückgabe gestellte Trommel noch nicht wahrgenommen hatte.

Unter Gewahrsam ist ein Herrschaftsverhältnis zu verstehen, das auf einem Herrschaftswillen beruht. Gemessen wird beides an der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens. Infolgedessen liegt Gewahrsam auch dann vor, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt räumlich von der Sache entfernt ist oder die Sachherrschaft erst nach gewisser Zeit ausüben kann, sofern eine derartige Lockerung im Rahmen des sozial Üblichen liegt. Das ist beispielsweise bei Kraftfahrzeugen auf dem Parkplatz oder bei frei umherlaufenden Haustieren der Fall.

Gewahrsam besteht auch an Sachen, die sich in einem generell beherrschten Raume befinden, innerhalb dessen der Inhaber seinen Herrschaftswillen ausüben kann. In Bezug auf solche Gegenstände ist nicht – wie sonst – erforderlich, dass der Inhaber von ihrem Vorhandensein in seinem Herrschaftsbereich weiß, es sei denn, dass ein Dritter nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles eine den Rauminhaber zurückdrängende Gewalt betätigen kann, wie etwa bei Gegenständen, die von dem Dritten innerhalb fremder Räume derart versteckt worden sind, dass er ohne weiteres Zugang zu dem Versteck hat. Es genügt der Wille, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit entsprechend zu beherrschen. Er braucht sich nicht auf eine bestimmte Sache zu erstrecken, sondern nur generell vorhanden zu sein (vgl. Schönke/Schröder, Kom. zum StGB 12. Aufl. § 242, Randnote 14, 16, 18, 20, 21).

Danach hat hier Frau ███ Gewahrsam an der Trommel erlangt, als diese in ihrer Abwesenheit vor ihre Wohnungstür gestellt wurde. Denn nach der natürlichen Auffassung des täglichen Lebens gehört der Raum vor einer solchen Tür, in den der Wohnungsinhaber auch Abtreter aufzulegen pflegt, zu den generell von diesem beherrschten Raum, und sein Herrschaftswille erstreckt sich ebenfalls nach den Anschauungen des täglichen Lebens auch auf alle dort hingestellten oder hingelegten Gegenstände, die ihm, wie hier die Trommel, nach Gebrauch wieder zurückerstattet werden sollen. Dabei spielt es, entgegen der Ansicht der Revision, keine Rolle, ob die Gegenstände an diesem Platz der Gefahr der Entwendung oder auch anderen Gefahren ausgesetzt sind, selbst wenn das in stärkerem Ausmaß der Fall sein sollte. Dass dieser Umstand gegebenenfalls zivilrechtliche Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher oder auch Vermieter und Mieter haben kann, weil die Niederlegung des entliehenen oder gemieteten Gegenstandes vor der Wohnungstür möglicher Erfüllung der Rückgabeverpflichtung keine ordnungsmäßige Erfüllung bildet, ist für den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff ohne Belang.

MayrScharpenseelSanders
PlitnerHürxthal