Aufhebung wegen unzureichender Prüfung des § 51 StGB bei Altersabbau
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/65
- Datum
- 19.02.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hinweise auf altersbedingten Geistesabbau verpflichten das Gericht, die Schuldfähigkeit nach § 51 StGB zu prüfen; eine Beschränkung der Zurechnungsfähigkeitsprüfung auf Alkoholeinfluss ist unzureichend.
Die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB erheblicher Altersabbau vorliegt, kann die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen mit Erfahrung auf dem Gebiet des Altersabbaus erfordern.
Geringe äußerlich erkennbare Abbauerscheinungen können strafrechtlich erhebliche Rückschlüsse auf die verminderte Schuldfähigkeit zulassen; die richterliche Würdigung darf die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten nicht überschätzen.
Sind die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nicht erschöpfend erörtert worden, können die materiellen Tatfeststellungen bestehen bleiben; die Entscheidung ist im Umfang des Rechtsfehlers zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 8. September 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Invaliden Josef ███ aus ██, ██ dort geboren ███████████ 1900, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Jayr, Bundesrichter Sanders, Dr. Bundesrichter Kersting, Dr. iur. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. September 1964 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von [REDACTED] Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Strafkammer hält den zur Zeit der ersten Tat 62-jährigen Angeklagten für voll verantwortlich. Zu dieser Beurteilung gelangt sie ersichtlich deswegen, weil nach ihrer Überzeugung die Straftaten nicht unter Alkoholeinfluss begangen worden sind (UA S. 8, 9). Diese Beschränkung der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit lediglich auf das Vorliegen einer eventuellen Trunkenheit stellt hier einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
Den Feststellungen zufolge ist der Angeklagte seit langer Zeit „recht krank“; seit 1959 ist er Invalidenrentner. Er hat ein „völlig einwandfreies, durchaus ordentliches und arbeitsames Leben“ geführt, ohne sich bisher irgendwie strafbar gemacht zu haben. Diese Feststellungen legen eine weitergehende Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB, besonders nahe. Der Angeklagte, der sich in einer für senile Geistesstörungen bezeichnenden Weise an den Kindern unsittlich vergangen hat, befand sich bei Verübung der Straftaten in einem für die Begehung von Unzucht mit Kindern geradezu kritischen Alter. Auch bei Menschen mit äußerlich noch gut erhaltener Intelligenz kann bereits ein altersbedingter Abbau des Willens-, Gefühls- und Trieblebens in geschlechtlicher und sittlicher Hinsicht begonnen und einen Zustand erheblicher Enthemmung herbeigeführt haben (vgl. BGH NJW 1964, 2213 nebst den dort angeführten Belegstellen).
Das angefochtene Urteil ist deshalb wegen nicht erschöpfender Erörterung der Voraussetzungen des § 51 StGB aufzuheben. Da die den Schuldspruch betreffenden Darlegungen im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen, können die Feststellungen zur äußeren Talseite bestehen bleiben (BGHSt 14, 30, 34).
2. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht einen Psychiater mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete des Altersabbaus hinzuzuziehen haben; denn die Beurteilung, ob ein nach § 51 StGB beachtlicher Altersabbau vorliegt, ist oft schwierig (Bürger-Prinz und Lewrenz, Die Alterskriminalität, 1961 S. 47, 49). Bei den Untersuchungen sind nicht selten nur geringe Abbauerscheinungen äußerlich nachweisbar (Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 1959, S. 44, 330). Auch besteht die Gefahr, die noch vorhandenen geistigen Fähigkeiten zu überschätzen (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1957, S. 125).
| Sanders | Krumme | Kersting | |||
| Jayr | Spiegel |