Revision verworfen: Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Unzucht und Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/62
- Datum
- 28.08.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des JGG über die Ladung der Erziehungsberechtigten (§ 50 Abs. 2, § 67 JGG) sind gegenstandslos, wenn die Hauptverhandlung zu einem Zeitpunkt gegen den Heranwachsenden geführt wird, zu dem er bereits volljährig ist.
Im Revisionsverfahren ist eine Ersetzung der tatrichterlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht unzulässig; der Tatrichter muss nicht im Einzelnen darlegen, auf welche Beweismittel seine Feststellungen beruhen.
Unzuchtshandlungen sind auch dann strafbar zu beurteilen, wenn der Beschuldigte sich zum Unzuchttreiben anbietet oder nur mitwirkt; die Annahme gewerbsmäßigen Handelns ist gerechtfertigt, wenn die Mitwirkung auf die Hoffnung auf Entlohnung gerichtet ist.
Bei mehreren Taten, von denen das Gewicht auf solchen liegt, die der Täter als Erwachsener begangen hat, kann das Gericht gemäß § 32 JGG auf das allgemeine Strafrecht für alle Taten abstellen, ohne dass hierin ein Rechtsfehler liegt.
Vorinstanzen
Landgericht in [REDACTED], 28. August 1961
Rubrum
In der Strafsache
gegen
██ aus ███, geboren ██████████ ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit Männern u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Martin, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 28. August 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 29. August 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Unzucht mit Männern in vier Fällen sowie wegen vollendeter und versuchter Erpressung in je einem Fall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I.
1. In dem zeitlich ersten Fall der Unzucht zwischen Männern (Fall ████████) war der Angeklagte 18 oder 19 Jahre alt, während er bei allen folgenden Straftaten das 21. Lebensjahr vollendet hatte.
Die Revision erachtet es als einen Verstoß gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 JGG, da die Eltern des Angeklagten nicht zur Hauptverhandlung geladen wurden.
§ 50 Abs. 2 JGG und übrigens auch § 67 JGG gelten grundsätzlich auch in einem Verfahren, das gegen einen Heranwachsenden vor einem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht durchgeführt wird (§ 109 Abs. 1 Satz 1, § 122 JGG). Danach sollen grundsätzlich der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter des Heranwachsenden zur Hauptverhandlung geladen werden. Hinsichtlich des Unzuchtsfalles ████████ ist der Angeklagte nach § 1 Abs. 2 JGG als Heranwachsender zu behandeln, obwohl er zur Zeit der Hauptverhandlung bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Findet aber die Hauptverhandlung gegen den Heranwachsenden zu einem Zeitpunkt statt, zu dem er bereits volljährig ist, so sind § 50 Abs. 2 und § 67 JGG gegenstandslos. Denn ein Volljähriger hat keine Erziehungsberechtigten und keinen gesetzlichen Vertreter mehr, die zur Hauptverhandlung geladen werden könnten (vgl. BGH LM zu § 109 JGG im Anschluss an RGSt 42, 342).
2. Die übrigen Ausführungen der Revision, mit denen Verfahrensfehler geltend gemacht werden, betreffen in Wirklichkeit den sachlichen Gehalt des angefochtenen Urteils. Darauf wird bei der Behandlung der Sachrüge einzugehen sein.
II.
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
1. Den Sachverhalt festzustellen, obliegt dem Tatrichter. Es ist im Revisionsverfahren unzulässig, dass der Beschwerdeführer versucht, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Der Tatrichter ist auch weder verfahrensrechtlich durch § 267 StPO noch sachlichrechtlich verpflichtet, im einzelnen darzulegen, auf welche Beweismittel und Beweiszeichen sich seine Feststellungen gründen. Deshalb kann die Feststellung, im Zeitpunkt der Unzuchttat mit █████████ habe der damals 18 oder gerade erst 19 Jahre alte, damals bereits weit herumgekommene Angeklagte eine überdurchschnittliche Intelligenz besessen, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Verstöße gegen Denkgesetze oder die Erfahrung, die allerdings das angefochtene Urteil zu Fall bringen könnten, sind nicht ersichtlich.
2. a) Die Annahme Unzucht mit Männern in den Fällen ███, ███ AC und ███ 1458 lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Landgericht konnte für den Fall ███████ auch unbedenklich den Vorsatz des Angeklagten bejahen, wenn er – wie er sich nach der Behauptung der Revision eingelassen hat – zuvor erklärt hatte, dass „Schlagen als freiwillige Körperverletzung nicht strafbar“ sei. Wegen Körperverletzung hat das Landgericht den Angeklagten nicht verurteilt. Dem Urteilszusammenhang ist deutlich die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte, wenn auch erst „18 oder gerade 19 Jahre alt“, als im In- und Ausland weit herumgekommener Mann soviel Erfahrung besaß, dass er den unzüchtigen Charakter der von ihm vorgenommenen Handlungen erkannte.
Bei ihren Ausführungen darüber, dass der Angeklagte als V-Mann der Polizei mit Homosexuellen habe verkehren müssen, übersehen die Revision zweierlei:
Zum einen war der Angeklagte im Verhältnis mit █████████ im Jahre 1958 noch nicht als V-Mann tätig, sondern erst später in den Jahren 1960/61. Für die in diesem letzteren Zeitabschnitt begangenen Straftaten aber traf den Angeklagten als Erwachsenen die volle Verantwortung, zumal er die Tätigkeit als V-Mann nur aufgenommen hatte, weil er „hoffte, auf diese Weise in der Bar von der Polizei nicht beachtet als Strichjunge unbehelligt verkehren zu können“ (UA 7).
b) Auch im Falle ████ hält der Schuldspruch wegen Unzucht mit Männern der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zwar ist es in der Nacht vom 7. zum 8. Januar 1961 nicht zu den von dem Angeklagten und █████████ ins Auge gefassten Unzuchtshandlungen gekommen. Die Feststellung (UA 6), dass █████████, als der Angeklagte am Morgen wach wurde, an seinem Bett stand, ihm über den Rücken streichelte und seinen Geschlechtsteil anfasste, lässt Raum für die Annahme, dass dies für den Angeklagten unerwartet und ohne sein Einverständnis geschah. Gleichwohl kann im Schuldspruch nach § 175a Nr. 3 StGB nicht mitgegangen werden.
Denn der Angeklagte hatte █████████, nachdem dieser ihm von seiner gleichgeschlechtlichen Veranlagung erzählt hatte, erwidert, er werde seiner Neigung entgegentreten; er mache alles (UA 5). Er hat sich ihm also zum Unzuchttreiben „angeboten“.
Dadurch, dass der Angeklagte am 21. oder 22. Januar 1961 sich von █████████, der „in wollüstiger Absicht und Erregung“ handelte (UA 10), einige Zeit die Manipulationen an dessen Hoden zeigen ließ, hat er mit diesem Unzucht getrieben (vgl. BGHSt 4, 323 bis 325; 8, 1, 2, 4/5).
c) In den Urteilsgründen hat zwar das Landgericht die Vorschrift des § 175a Nr. 4 StGB nicht erwähnt. Aus dem Urteilssatz ergibt sich aber deutlich, dass es ihn in allen vier Unzuchtsfällen nach dieser Vorschrift schuldig gefunden hat. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Urteil lässt nämlich deutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass der selbst nicht gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte in allen Fällen an den Unzuchtshandlungen nur mitwirkte oder sich zu ihnen anbot, weil er hoffte, für seine „Strichjungendienste“ Geld zu erhalten, wie es dann auch jeweils geschah. Gegen die Annahme des gewerbsmäßigen Handelns bestehen daher keine rechtlichen Bedenken.
3. Nach den Feststellungen tritt in den Schuldsprüchen wegen vollendeter Erpressung im Falle ██████████ wegen Erpressung im Falle ███████ ein Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten nicht zutage.
Es kann nicht beanstandet werden, dass das Landgericht auf die Unzuchtstat im Falle ██████ das allgemeine Strafrecht angewendet hat.
Entgegen der Meinung der Revision ist das Landgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass es einer besonderen Verführung des im Inland und im Ausland weit herumgekommenen, von seinen Eltern vergeblich ermahnten Angeklagten (UA 2/5) zu einem soliden Leben bedurft hätte (vgl. UA 11, dort allerdings bezüglich des Verhaltens █████████). Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung, dass auf die Unzuchtstat des Angeklagten im Falle ██ ████ das allgemeine Strafrecht anzuwenden sei, nur mit der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten ausdrücklich begründet (UA 12). Die Ausführungen des Urteils in ihrem Zusammenhang lassen aber die Überzeugung des Landgerichts deutlich werden, dass der Angeklagte zur Zeit der Unzuchtstat im Falle ████████ nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Das braucht aber abschließend gar nicht entschieden zu werden. Denn das Schwergewicht der jetzt abgeurteilten mehreren Straftaten des Angeklagten liegt eindeutig bei den Taten, die er als Erwachsener begangen hat. Nach § 32 JGG musste das Landgericht auf alle Straftaten, auch auf die Unzuchttat im Falle █████ ███, das allgemeine Strafrecht anwenden.
3. Da auch im Übrigen die Ausführungen des angefochtenen Urteils, besonders die Strafzumessungserwägungen, einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen, muss die Revision verworfen werden.
| Rotberg | Martin | Bortzler | |||
| Sauer | Sanders |