Revision teilweise erfolgreich: Verurteilungen in Fällen 1–3 wegen unklarer Vorsatzfeststellung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 275/74
- Datum
- 11.07.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug ist sorgfältig zwischen bedingtem Vorsatz und bloßer bewusster Fahrlässigkeit zu unterscheiden; Hinweise auf Leichtsinn oder Selbstüberschätzung allein begründen keinen bedingten Vorsatz.
Bedingter Vorsatz setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs zumindest ernstlich für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt; bloßes Erwarten eines Zahlungsausfalls genügt nicht.
Fehlt die Feststellung einer Täuschung über die wirtschaftliche Lage oder einer Offenbarungspflicht, fehlt es an der tauglichen Grundlage für eine Verurteilung wegen Betrugs.
Ergibt die Sachaufklärung Unklarheiten über die Vorsatzform, ist das Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die Vorinstanz kann statt neuer Verhandlung nach §154 Abs.2 StPO einstellen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 275/74
in der Strafsache gegen den Industriekaufmann Heribert █████ aus █████, dort geboren am █████, wegen Betruges
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine insoweit auch nicht näher ausgeführte Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den Fällen II 4 bis 10 der Urteilsgründe richtet.
In den ersten drei Fällen, die in die Zeit vor dem endgültigen Zusammenbruch seines Unternehmens fallen, kann jedoch die Verurteilung des Angeklagten nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht stützt in diesen Fällen den Schuldspruch wegen Betruges darauf, dass der Angeklagte Zahlungsziele nicht eingehalten hat, die er mit zwei Firmen für die Bezahlung gelieferter Blechbearbeitungsmaschinen und einer Schleifmaschine vereinbart hatte. Zu der Zeit, als er die Maschinen kaufte, war er bereits in Zahlungsschwierigkeiten. Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte in diesen Fällen nicht, wie in den übrigen, mit direktem, sondern mit bedingtem Betrugsvorsatz gehandelt habe. Es sei ihm, so führt es aus, darauf angekommen, sofort in den Besitz der Maschinen zu gelangen, obwohl er die Lieferanten möglicherweise über den festgesetzten Zahlungstermin hinaus werde vertrösten müssen. Dass er von vornherein auch einkalkuliert habe, die Maschinen überhaupt nicht bezahlen zu können, sei nicht zu beweisen. Jedoch hätten die drei ersten Taten ihre Wurzel in einer leichtfertigen Selbstüberschätzung. Sie seien daher milder zu beurteilen als die späteren Betrugstaten.
An anderer Stelle (UA S. 8) stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe zwar bedacht, dass er möglicherweise nicht oder nicht pünktlich werde zahlen können, habe jedoch nicht die Konsequenzen gezogen, sondern habe den weiteren Verlauf der Dinge gleichgültig auf sich zukommen lassen.
Diese Ausführungen erwecken insgesamt die Besorgnis, dass das Landgericht hier nicht sorgfältig zwischen bedingtem Vorsatz und bloßer bewusster Fahrlässigkeit unterschieden hat. Die Hinweise auf den Leichtsinn, die Selbstüberschätzung und die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber den Interessen seiner Gläubiger deuten darauf hin, dass er in den fraglichen Fällen zwar mit einem Zahlungsverzug gerechnet, nicht ohne Weiteres aber darauf, dass er einen solchen auch in Kauf genommen hat. Dass er die beiden Firmen über seine wahre wirtschaftliche Lage getäuscht hatte, ist nicht festgestellt. Eine Offenbarungspflicht hatte er ihnen gegenüber, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht.
In der neuen Verhandlung hat das Landgericht, wenn es das Verfahren in den Fällen 1 bis 3 nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen will, Gelegenheit, der Behauptung des Beschwerdeführers nachzugehen, dass er mit den beiden Firmen überhaupt keine festen Zahlungstermine vereinbart habe, diese vielmehr erst, wie üblich, durch Rechnungsaufdruck einseitig von den Lieferfirmen bestimmt worden seien.
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