Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Meineid durch falsche Angaben beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 27/57
Datum
21.02.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids (§154 StGB) verurteilt, weil er beim Offenbarungseid falsche Angaben zur Verwendung seines Provisionsverdienstes machte. Zentral war, ob Erklärungen über eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Verwendung laufender Einkünfte zu den zu beschwörenden Angaben nach §807 Abs.2 ZPO gehören. Der BGH bestätigt: Unwahre Angaben, die den Zugriff des Gläubigers erschweren sollen, erfüllen den Tatbestand des Meineids.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zu den nach § 807 Abs. 2 ZPO mit dem Offenbarungseid zu beschwörenden Angaben gehören auch Behauptungen über die mit dem Arbeitgeber vereinbarte Verwendung des laufenden Verdienstes, wenn sie geeignet und bestimmt sind, den Zugriff des Gläubigers zu erschweren.

2

Wer beim Offenbarungseid vorsätzlich unrichtige Angaben über die Verwendung laufender Einkünfte macht, verwirklicht den Meineid (§ 154 StGB), sofern die Unwahrheit darauf gerichtet ist, den Gläubiger vom Zugriff abzuhalten oder ihn zu vereiteln.

3

Für die Beurteilung der Relevanz einer Angabe im Offenbarungseid kommt es nicht darauf an, ob formell eine Abtretung oder Rechtsübertragung vorliegt; entscheidend ist, ob tatsächlich Zahlungen erfolgen, die die Pfändung beeinträchtigen können.

4

Der Zweck des Offenbarungseides ist, dem Vollstreckungsgläubiger alle ihm möglicherweise zugänglichen Vermögenswerte offen zu legen; nur wahre und vollständige Angaben erfüllen diesen Zweck.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. Oktober 1956

Rubrum

Für die Amtliche Sammlung!

Aktenzeichen: 4 StR 27/57

Urteil des BGH vom 21. Februar 1957

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vertreter Friedrich ██ ████████ in ██; dort geboren am █████████ 1927, wegen Meineides hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

StGB § 154; ZPO § 807 Abs. 2

Zu den nach § 807 Abs. 2 ZPO mit dem Offenbarungseid zu beschworenen Angaben gehören auch Behauptungen des Schuldners über eine mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Verwendung seines laufenden Verdienstes, wenn sie dazu geeignet und bestimmt sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Einkommen zu erschweren. (In Fortbildung von BGHSt 8, 399).

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1956 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hatte von 1953 bis Ende 1954 ein Wandergeschäft als selbständiger Händler in Textilwaren betrieben, die er auf eigene Rechnung von der Großhandelsfirma Karl █████ GmbH in ██ ████ bezog. Dieser Handel rentierte sich nicht; als der Angeklagte ihn aufgab, hatte er bei der Firma ███ etwa 1000 DM Schulden. Von dieser Firma bezog auch der Textilkaufmann Ziegeler in ██ Waren, die er in der gleichen Weise vertrieb, wie der Angeklagte es früher getan hatte. Von Mitte Mai 1955 bis September 1956 arbeitete der Angeklagte als Provisionsvertreter für Ziegeler, indem er Kunden warb und für ██ ██ Rechnung Textilwaren an Verbraucher verkaufte. Für diese Tätigkeit hatte er mit Ziegeler ein festes Entgelt von 50 DM wöchentlich vereinbart, die für den Unterhalt seiner Familie bestimmt waren und zu diesem Zweck auch weiter gezahlt werden sollten, wenn der Angeklagte einmal keine Waren umgesetzt und daher keine Provision verdient haben würde. Nach einer weiteren Vereinbarung mit █████ sollte der Betrag an Provisionsverdienst, der über die wöchentlich gezahlten 50 DM hinausging, an die Firma ███ zur Abzahlung der Schulden des Angeklagten abgeführt werden. Ob dieser Regelung ein entsprechender Vertrag des Angeklagten oder ███ ████ mit der Firma ██ zugrunde lag, insbesondere auch, ob der Angeklagte etwa seine Provisionsansprüche, soweit sie wöchentlich 50 DM überstiegen, an die Firma ███ abgetreten hatte, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor.

Auf Betreiben seines Darlehensgläubigers █████ leistete der Angeklagte am 2. Dezember 1955 vor dem Amtsgericht in Dortmund den Offenbarungseid, wobei er hinsichtlich der Aufstellung seines Vermögens einen früheren, auf Betreiben der Firma ███████ geleisteten Offenbarungseid weitgehend in Bezug nahm. Über seine Provisionseinnahmen gab er zunächst richtig an, dass er als Provisionsvertreter der Firma Walter Ziegeler tätig sei und wöchentlich ca. 80 bis 100 DM verdiene; fügte aber hinzu:

"Es werden mir jedoch lediglich 50 DM in der Woche ausgezahlt, der Mehrbetrag wird an die Firma ████ überwiesen."

Diese Angabe war bewusst unwahr. Denn entgegen der schon erwähnten Vereinbarung mit Ziegeler hatte dieser den 50 DM übersteigenden Provisionsverdienst nie an die Firma ███, sondern stets an den Angeklagten ausgezahlt. Dieser machte seine unwahren Angaben, "um den Betrag der ihm nach seinen eigenen Schätzungen wirklich ausgezahlten Gelder von bis zu 100 DM wöchentlich durchschnittlich als im Rahmen des Pfändungsfreibetrages liegend erscheinen zu lassen und den Zugriff von Gläubigern zu vereiteln oder vorerst hintanzustellen".

Diesen Sachverhalt bewertet die Strafkammer als Meineid (§ 154 StGB), weil der Angeklagte "über die Verwendung seines Verdienstes unrichtige Angaben gemacht" hat.

Als den wirklichen Verwendungszweck des Mehrbetrages unterstellt das Landgericht die Deckung von Reiseunkosten und die Abzahlung von Schulden, weil dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, "dass dem Lebensunterhalt seiner Familie tatsächlich lediglich die wöchentlich gezahlten 50 DM dienten, während der an den Angeklagten gleichfalls ausgezahlte Mehrbetrag seines Provisionsverdienstes durch Schuldenabzahlung und Reisekosten verbraucht wurde". Das Urteil geht davon aus, dass eine solche Bekundung über den "Verwendungszweck" eines zunächst der Höhe nach richtig angegebenen Verdienstes zu den vom Schuldner verlangten Angaben gehört, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er nach § 807 Abs. 2 ZPO zu beschwören hat.

Diese Rechtsauffassung trifft jedenfalls dann zu, wenn – wie hier – unrichtige Angaben über eine mit dem Arbeitgeber vereinbarte Verwendung des laufenden Verdienstes dazu geeignet und bestimmt sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf das pfändbare Einkommen zu erschweren. Denn auch in dieser Hinsicht erfüllen nur wahre Angaben des Schuldners den strafrechtlich geschützten Zweck des Offenbarungseides, dem Vollstreckungsgläubiger alle möglicherweise seinem Zugriff unterliegenden Vermögenswerte des Schuldners zu offenbaren (BGH NJW 1955, 638 Nr. 15; BGHSt 8, 399). Darauf, ob die Worte "Der Mehrbetrag wird an die Firma ███ überwiesen" bedeuten sollten, der Angeklagte habe auf Grund einer Vereinbarung mit ███████ oder mit ████████ in Höhe des Mehrbetrages keinen Anspruch auf Geldleistung an sich selbst, kommt es hier nicht an. Selbst wenn der Angeklagte seine künftigen Provisionsforderungen in diesem Umfang an ██ ██ abgetreten haben sollte, war es für den betreibenden Gläubiger von Bedeutung, dass █████████ trotzdem monatlich weit über 50 DM an den ███████████████████ abführte, denn dieser Mehrbetrag konnte mindestens zum Teil für eine Taschenpfändung in Betracht kommen.

Die durch die Sachrüge veranlasste sachlich-rechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils ergab auch sonst keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

RotbergHoepnerHübner
SeibertLang-Hinrichsen