Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung bei Mängeln zu Fahruntüchtigkeit und Gemeingefahr (§ 315a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 275/58
Datum
13.11.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit verurteilt, nachdem sein Pkw nachts in die Fulda gerutscht war und zwei Mitfahrerinnen ertranken. Mit der Revision rügte er Verfahrens- und Sachrecht. Der BGH hob das Urteil auf, weil insbesondere Ursächlichkeit der Alkoholisierung für den Tod, Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit sowie zur Fahrgeschwindigkeit und Sichtlage unzureichend aufgeklärt und begründet waren. Zudem trug die Begründung der „Gemeingefahr“ i.S.d. § 315a StGB die Verurteilung nicht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegen Trunkenheit am Steuer setzt voraus, dass der fahruntüchtige Zustand für den Tod ursächlich geworden ist; die bloße Fahrt im fahruntüchtigen Zustand genügt hierfür nicht.

2

Bei einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 1,35 ‰ bedarf die Annahme der Fahruntüchtigkeit einer sorgfältigen Gesamtwürdigung anhand konkreter Ausfallerscheinungen; pauschale Rückschlüsse aus Konflikt- oder Entscheidungssituationen reichen ohne Persönlichkeits- und Situationsbezug nicht aus.

3

Wird die Fahrgeschwindigkeit aus einem Bremsweg hergeleitet, müssen straßen- und witterungsbedingte Einflüsse (Gefälle, Nässe, mögliche Verschmutzung) berücksichtigt und erforderlichenfalls sachverständig aufgeklärt werden.

4

Soll ein Sorgfaltsverstoß aus unzureichender Reaktion in einer plötzlich erkannten Gefahrensituation hergeleitet werden, ist die Möglichkeit einer schreckbedingten Fehlreaktion zu prüfen; eine nicht verschuldete Überraschungssituation kann Fahrlässigkeitsvorwürfe ausschließen.

5

Eine Gemeingefahr i.S.d. § 315a StGB liegt nicht vor, wenn sich die Gefährdung auf gezielt ausgewählte bestimmte Personen als Individualgefahr beschränkt und sich die Wirkung nicht ungezielt gegen beliebige Dritte richtet.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 17. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gastwirt Joseph ██████ aus ██████, geboren am ██ in ██, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ████████ in der Verhandlung, █ bei der Verkündung,

Landgerichtsrat Dr. ████ ███████████████████ als Vertreter,

Justizangestellter █

Leitsatz

Der Angeklagte ist wegen zwei tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen. Die Sperrfrist beträgt drei Jahre.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte ist seit März 1955 Pächter der Gastwirtschaft „███ Weinstube“ in ██████, zu der auch ein Barbetrieb gehört und die sehr viel von amerikanischen Soldaten besucht wird. Am 6. Januar 1958 wurde die Wirtschaft um 18 Uhr geöffnet. An diesem Tage waren in ihr vier Serviererinnen tätig. Der Angeklagte rechnete mit ihnen zuerst über die Einnahmen des Vortages ab und überwachte sodann den Betrieb, bis er um 4.20 Uhr morgens geschlossen wurde. Während dieser Zeit nahm er auch einige alkoholische Getränke zu sich. Die Serviererin Frau ████████ räumte nach Betriebsschluss noch etwas auf und äußerte ihren Unwillen darüber, dass ihre Mitarbeiterinnen ████ und ████ schon fortgegangen seien.

Kurz nach 4.35 Uhr verließ der Angeklagte zusammen mit seiner bei ihm wohnenden Schwester, Frau ████, mit Frau ████████, der Putzfrau ████ und einem Gast, dem Buchdrucker ████, die Gaststätte, um zunächst Frau ████ und dann die anderen Personen mit seinem Opel-Rekord-Wagen nach Hause zu bringen. Frau ████████, die vermutete, die Serviererinnen ████ und ████ seien entgegen einem Verbot des Angeklagten nach Dienstschluss noch mit einem Gast ausgegangen, veranlasste den Angeklagten, zuerst die Bahnhofsgaststätte aufzusuchen, um festzustellen, ob die beiden Mädchen im Wartesaal saßen. Er traf sie auch dort in Begleitung eines amerikanischen Soldaten namens ███████, der bis gegen 4.20 Uhr in der „███ Weinstube“ gewesen war und dann in seinem Wagen auf die beiden Mädchen gewartet hatte. Der Angeklagte rief ihnen von der Tür aus zu: „Auf Wiedersehen, meine Damen!“ Kurz darauf erschien er wiederum, ging an ihren Tisch und sagte, er werde ihre Freunde darauf aufmerksam machen, dass er sie im Wartesaal mit einem amerikanischen Soldaten getroffen habe. Dann ging er zu seinem Wagen zurück und brachte Frau ████ nach Hause. Daraufhin fuhr er zum Hauptbahnhof zurück. Dort gingen die beiden Serviererinnen mit ████ gerade über den Bahnhofsvorplatz zum Parkplatz. Als sie auf dem Bürgersteig vor dem dort befindlichen Bunkereingang waren, fuhr der Angeklagte vor sie auf den Bürgersteig und rief ihnen zu: „Wenn ihr nicht beide sofort allein verschwunden seid, könnt ihr morgen etwas erleben!“ Trotzdem stiegen die Mädchen in den Wagen des █████ ein. Bei der Ausfahrt vom Parkplatz versperrte der Angeklagte dem Amerikaner mit seinem Wagen den Weg, fuhr dann aber wieder rückwärts und gab ihm die Ausfahrt frei.

Nun fuhr der Angeklagte auf Vorschlag von Frau ████████ hinter dem Wagen des Amerikaners her, um zu beobachten, ob dieser mit den Mädchen in einem Hotel absteigen werde. Als █████ merkte, dass er verfolgt wurde, beschloss er, den Angeklagten abzuschütteln. Er fuhr bis zum Altmarkt, bog dann, anstatt geradeaus über die Fuldabrücke zu fahren, nach rechts in die Brüderstraße ein und dann wieder nach links in die Kettengasse, die erste vor der Brüderkirche liegende schmale Nebenstraße, die leicht abfallend zur Fulda führt und dort auf einem Verladekai für Kies mit der Straßenbezeichnung „Vor der Schlagd“ endet. Auf diesem Kai bog █████ scharf nach links ab und fuhr auf der Uferstraße bis unter die Fuldabrücke. Dort hielt er vor einem geschlossenen Tor an, schaltete die Wagenbeleuchtung aus und wartete einige Minuten. Als er festgestellt hatte, dass der Angeklagte ihm nicht mehr folgte, drehte er um und fuhr auf der Kettengasse wieder zurück.

Der Angeklagte war dem Amerikaner bis in die Brüderstraße nachgefahren. Dort glaubte er zu bemerken, dass █████ hinter der Brüderkirche liegende Nebenstraße „Am Renthof“ einbog, und fuhr deshalb diesen ihm bis dahin unbekannten Weg. Er wusste nur, dass der Fluss in der Nähe sein musste, weil er schon häufig über die nahe Fuldabrücke gefahren war.

Die Straße „Am Renthof“ fällt ebenfalls zur Fulda ab; sie ist zunächst ziemlich breit und gabelt sich sodann. Nach links führt sie zum Platz vor dem Renthof, nach halb-rechts bildet sie eine schmale Zufahrtsstraße zum Verladekai, die in einer schwachen Linkskurve mit leichtem Gefälle verläuft. Etwa an der Wegteilung steht am rechten Straßenrand ein Verkehrsschild, welches das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h verbietet. Dort, wo die Gasse zum Kai einbiegt, steht links unmittelbar neben der Fahrbahn eine Ruine, rechts wird sie von einer Mauer begrenzt, die auf einen hohen, runden Turm stößt, das sogenannte „Rondell“, das die ganze etwa 13 m betragende Breite des Kais einnimmt und noch etwas in die Fulda vorspringt. An der Einmündung des Zufahrtsweges am Rondell ist der gepflasterte Fuldakai nach links hin leicht vertieft und bildet so eine ausgebaute Kurve zum Einbiegen in die Uferstraße. Der Zufahrtsweg ist nicht beleuchtet, auch nicht an dem Geschwindigkeitsbegrenzungsschild. Dieses Schild konnte der Angeklagte, der die Straße „Am Renthof“ im zweiten Gang mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h und mit Abblendlicht hinunterfuhr, schon deshalb nicht sehen, weil sein Fahrzeug bis zur Gabelung die Fahrtrichtung auf den Renthof zu hatte und später beim Einbiegen in die zur Fulda führende Kurve schon an ihm vorbeigefahren war. Während seiner Fahrt regnete es schauerartig, und es herrschte böiger Wind.

Als sein Wagen mit dem Fahrersitz etwa in Höhe der Gebäudeecke des Trümmergrundstücks war, bemerkte der Angeklagte erst die vor ihm fließende Fulda. Er bremste sofort mit Fuß- und Handbremse, konnte aber nicht mehr verhindern, dass das Fahrzeug nach einem Bremsweg von 11,3 m über die ungesicherte Kaimauer langsam in den Fluss rutschte. Er stieg sogleich durch das linke Wagenfenster aus und schwamm dem Ufer zu, während das Fahrzeug absackte. ███, der bis dahin hinten im Wagen geschlafen hatte, öffnete die rechte Wagentür, wodurch das Wasser einströmte, und das Fahrzeug vollständig sank. Er kam unter Wasser, tauchte aber auf und schwamm dem Angeklagten nach. Er erreichte das Ufer zuerst und zog den Angeklagten, der kein gewandter Schwimmer ist, an der Kaimauer hoch. Die beiden Frauen ertranken im Wagen.

Der Angeklagte ging sogleich zum nächsten Polizeirevier und meldete dort den Unfall. Am nächsten Morgen wurde das Fahrzeug mit den Leichen der beiden Frauen aus der Fulda geborgen.

Die Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten und ███ einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,35 ‰, bei Frau ████████ von 1,99 ‰ zur Zeit des Unfalls, während Frau ████ nur einen solchen von 0,10 ‰ aufwies.

Gründe

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, muss im Ergebnis Erfolg haben.

Die Verfahrensrügen werden im Zusammenhang mit der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils erörtert.

A) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung ist bisher nicht rechtsbedenkenfrei begründet.

1. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, meint die Strafkammer, der Angeklagte habe den Tod seiner Begleiterinnen schon dadurch schuldhaft herbeigeführt, dass er sich in angetrunkenem Zustand ans Steuer setzte.

a) Die Annahme, der Angeklagte habe die Fahrt in fahruntüchtigem Zustand unternommen, könnte selbst wenn sie zuträfe, für sich allein die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht rechtfertigen, wenn nicht nachgewiesen würde, dass gerade dieser Zustand für den Tod der Verunglückten ursächlich war. Unter den besonderen, in der Rechtsprechung des Senats näher dargelegten Voraussetzungen könnte dies allein höchstens den Vorwurf der Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB, aber nicht den eines Verletzungsvergehens begründen (BGHSt 8, 28; VRS 9, 61; 13, 204).

Deshalb genügen insoweit auch die zu allgemeinen Erwägungen der Strafkammer nicht, der Angeklagte hätte sich sagen müssen, dass eine solche Fahrt bei Nacht wegen der überraschend an ihn herantretenden Entscheidungen bei einem Richtungswechsel des Verfolgten immer erhöhte Gefahren mit sich bringe, denen er infolge seiner Alkoholbeeinflussung und Ermüdung nicht gewachsen sein werde. Er hätte die tödlichen Folgen auch voraussehen können, weil unter derartigen Umständen allgemein mit Unglücksfällen gerechnet werden müsse, bei denen Insassen tödliche Verletzungen erleiden könnten.

Wenn der Angeklagte sich also keines weiteren, für den Unglücksfall ursächlichen verkehrswidrigen Verhaltens schuldig gemacht, wenn er insbesondere während der Fahrt alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hätte, so wäre der Tatbestand der fahrlässigen Tötung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erfüllt.

b) Die Urteilsdarlegungen über die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten sind ebenfalls nicht rechtsbedenkenfrei.

Zwar verkennt die Strafkammer nicht, dass ein Blutalkoholgehalt von 1,35 ‰ noch nicht in jedem Falle die Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrers herbeiführt. Ohne Rechtsirrtum hat sie auch erwogen, dass die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten durch die fast elfstündige, erfahrungsgemäß besonders anstrengende nächtliche Tätigkeit in seiner Gaststätte naturgemäß noch verstärkt worden sei. Die Richtigkeit dieser Überlegung wird nicht – wie die Revision meint – dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte als Inhaber einer nur in den Abendstunden und nachts geöffneten Weinstube tagsüber schlafen kann und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass er bei Beginn seiner Tätigkeit um 18 Uhr voll ausgeruht war; denn das schließt eine starke Ermüdung des bald 50 Jahre alten Mannes nach einer so langen Arbeitszeit selbst dann nicht aus, wenn er an diese Lebensweise gewöhnt war.

Dass die Strafkammer die Alkoholgewöhnung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht besonders erwähnt, lässt noch nicht die Annahme zu, sie habe an diesen Umstand nicht gedacht. Denn im Urteil wird der Betrieb der Weinstube am Abend des 6. Januar 1958, an dem der Angeklagte mehrfach mit seinen Gästen zusammen Alkohol zu sich nahm, eingehend geschildert.

Die durch Ermüdung verstärkte Alkoholbeeinflussung des Angeklagten entband die Strafkammer aber nicht von der Pflicht, sorgfältig zu prüfen, ob bei ihm – etwa auf Grund allgemeiner Alkoholverträglichkeit oder einer besonderen Empfindlichkeit für die Wirkung des Alkohols – an diesem Abend zur Tatzeit schon erhebliche Ausfallerscheinungen, vor allem eine starke Minderung normaler Hemmungen, Neigungen zu Unvorsichtigkeit und Leichtsinn, Verlangsamung der Überlegung sowie Verlängerung der Wahrnehmungs- und Reaktionszeit, eingetreten waren, so dass seine Fähigkeit, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, verneint werden muss. Dazu nötigte vor allem die im Urteil hervorgehobene Tatsache, dass der Angeklagte die beträchtlichen Entfernungen bis zur Unfallstelle, nämlich von seiner im Nordosten von ██████ gelegenen Gaststätte zum Hauptbahnhof, von ████ zur Wohnung der Frau ████ im Westen der Stadt, dann wieder zurück zum Hauptbahnhof und schließlich über den Altmarkt zur Brüderkirche, ohne Schwierigkeiten meistern konnte.

Die in diese Richtung gehenden Urteilsausführungen lassen indes nicht erkennen, dass das Landgericht allen für diese Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten Rechnung getragen hat. Der Tatrichter meint, für die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten spreche einmal seine Kritiklosigkeit gegenüber dem Vorschlag der unter stärkerer Alkoholbeeinflussung stehenden Frau ████████, zum Hauptbahnhof zu fahren, um nach seinen Serviererinnen zu fahnden und schließlich nach seiner Rückkehr die Verfolgung aufzunehmen, ebenso sein Verhalten im Wartesaal und vor dem Hauptbahnhof. Wenn auch grundsätzlich schon aus der allgemeinen seelischen Haltung eines Kraftfahrers Schlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit gezogen werden können, so genügen diese Hinweise des Urteils jedoch schon deshalb nicht, weil das Landgericht es unterlassen hat, die Persönlichkeit des Angeklagten näher zu schildern, besonders seine Art, sich in unangenehmen Lebenslagen zu verhalten. Möglicherweise würde er die gleichen Maßnahmen auch in völlig nüchternem Zustand ergriffen haben. Denn es handelte sich für ihn offensichtlich darum, ob er die beiden Angestellten entlassen müsse, um den Ruf seines Hauses zu wahren. Die dazu notwendigen Feststellungen konnte er persönlich nur des Nachts nach Betriebsschluss machen.

Der Tatrichter betont bei der Strafzumessung noch, der Angeklagte hätte der Aufforderung, eine Verfolgungsfahrt aufzunehmen, widerstehen müssen. Sein Ziel festzustellen, ob die beiden Serviererinnen sein Verbot übertreten hatten, habe er schon im Wartesaal des Hauptbahnhofs erreicht. Um ihnen deshalb Vorhaltungen zu machen, hätte es keiner weiteren Feststellung bedurft. Er habe daher kein auch nur irgendwie zu rechtfertigendes Interesse an der Verfolgungsfahrt gehabt. Dabei lässt die Strafkammer aber außer Acht, dass es für die Entscheidung des Angeklagten, ob er die Mädchen nur zurechtweisen oder ob er sie entlassen müsse, wichtig war zu wissen, ob sie mit dem amerikanischen Soldaten nach Dirnenart in einem Hotel abgestiegen waren.

2. Weiter begründet das Landgericht den Vorwurf der fahrlässigen Tötung damit, dass der Angeklagte während der Fahrt nicht die notwendige Sorgfalt angewandt habe. In dem unbekannten und schwierigen Gelände sei er bei seiner wetterungsbedingten Sichtbeeinträchtigung zu schnell gefahren und er habe es unterlassen, sein Fahrzeug beim Anblick des Flusses nach kurzem Abbremsen noch links herumzureißen, um auf der Uferstraße an der Fulda entlangzufahren.

a) Hier muss schon die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge durchgreifen.

Die Strafkammer stellt die Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h lediglich auf „rund den Bremsweg von 11,3 m“ fest, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Die angenommene Geschwindigkeit entspricht dem durchschnittlichen, unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 5 m/sec errechneten Wert. Das Landgericht hat daher offenbar nicht berücksichtigt, dass die Straße „Am Renthof“ zur Fulda hin abfällt und dass es zur Tatzeit regnete, die Straße also nass, vielleicht auch infolge von Verschmutzung durch die zum Fuldakai fahrenden Kiesfahrzeuge noch besonders schlüpfrig war. Durch diese Umstände wird der Bremsweg erfahrungsgemäß erheblich verlängert, so dass sich dem Tatrichter die Notwendigkeit aufdrängen musste, die Fahrgeschwindigkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, gegebenenfalls nach einer Augenscheinseinnahme unter ähnlichen Witterungsverhältnissen wie zur Tatzeit, zu ermitteln.

b) Auch die Annahme, der Angeklagte hätte beim Anblick des Flusses, selbst bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h, noch rechtzeitig nach links auf die Uferstraße ausweichen können, entbehrt einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.

Er bemerkte die Fulda erst, als er in Höhe der Gebäudeecke des am linken Fahrbahnrand stehenden Trümmergrundstücks angelangt war. Aus der Schilderung des Unfallorts ergibt sich nicht, ob er von dieser Stelle aus bei völliger Dunkelheit und schauerartigem Regen sowie böigem Wind den Verlauf des unbeleuchteten Verladekais überblicken und daher die Möglichkeit, nach links abzubiegen, rechtzeitig erkennen konnte. Nach der Darstellung des Urteils weist der dort etwa 13 m breite, gepflasterte Fuldakai an der Einmündung der abfallenden Straße eine vertiefte Kurve nach links auf. Es lässt sich ohne nähere Angaben nicht ausschließen, dass auch diese Kurve den Überblick über die Uferstraße erschwerte. Hinzu kommt, dass die Sicht sich auf unbeleuchteter Straße und völliger Dunkelheit ringsum (nach rechts hin war die Aussicht durch das in die Fulda vorspringende Rondell genommen) erfahrungsgemäß auf den Bereich des Scheinwerferlichts beschränkt, besonders dann, wenn der Regen infolge eines böigen Windes in dichten Schwaden herabfällt. Die Strafkammer hätte sich daher, wie die Revision mit Recht rügt, nicht auf eine Ortsbesichtigung bei Tage beschränken dürfen, sondern sie hätte die Sichtverhältnisse an der Einmündung der Straße „Am Renthof“ zum Verladekai durch eine Augenscheinseinnahme bei Nacht und bei ähnlichen Witterungs- und Beleuchtungsverhältnissen wie zur Unfallzeit prüfen müssen. Auf diese Notwendigkeit war sie schon durch die Stellungnahme der Vorwarte ████ vom 14. April 1958 nachdrücklich hingewiesen worden (HA Bl. 96 f).

Abgesehen davon hat das Landgericht auch die Schreckwirkung außer Acht gelassen, die durch den unerwarteten Anblick der dicht vor ihm fließenden Fulda bei dem Angeklagten hervorgerufen worden sein kann. Wäre er ohne sein Verschulden in diese Gefahrenlage geraten, so könnte es ihm nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er infolge Überraschung, Schrecks oder Verwirrung nicht die richtige Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ergriffen hätte (BGH in VRS 4, 369; 6, 449, 451; 7, 449).

3. Das Landgericht hat jedoch im Urteil nicht erwogen, ob den Angeklagten etwa deshalb ein Verschulden an dem Unfall trifft, weil er es unterließ, auf der völlig unbeleuchteten Straße „Am Renthof“ Fernlicht einzuschalten. Nach den Feststellungen fuhr er mit Abblendlicht. Es hätte deshalb auch – erforderlichenfalls durch eine Ortsbesichtigung bei Nacht – geprüft werden müssen, ob der Angeklagte bei den am Unfallort herrschenden Sichtverhältnissen den Fluss früher gesehen und auch den Verlauf der Uferstraße rechtzeitig wahrgenommen hätte, wenn er mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren wäre, oder ob in diesem Falle gerade die dichte Regenwand infolge Zurückwerfens oder Verschluckens des Scheinwerferlichts einen weiteren Ausblick auf die vor ihm liegende Wegstrecke verhindert hätte.

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann nach alledem nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht muss das etwaige Verschulden des Angeklagten unter allen oben bezeichneten Gesichtspunkten (II 3) erneut prüfen, um ein zuverlässiges Bild über den Schuldumfang als Grundlage der Strafzumessung zu gewinnen.

B) Damit entfällt auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich begangene fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung begangen.

Abgesehen von den unter II erörterten Mängeln der Urteilsdarlegungen begegnet der Schuldspruch insoweit auch folgenden rechtlichen Bedenken:

a) Die Annahme, der Angeklagte habe den amerikanischen Soldaten und seine beiden Begleiterinnen gefährdet, indem er auf dem Bahnhofsvorplatz vor sie auf den Bürgersteig fuhr und sodann dem amerikanischen Wagen, in den sie eingestiegen waren, die Ausfahrt von dem Parkplatz versperrte, genügt zur Anwendung der Vorschrift des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Abgesehen davon, dass hier nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sicherheit des Straßenverkehrs hierdurch beeinträchtigt worden ist, mangelt es vor allem an der Herbeiführung einer Gemeingefahr. Denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen nur diese drei Personen, deren weiteres Zusammensein er vereiteln wollte, an der freien Benutzung der Straße behindert. Eine Gefahr, die der Täter einem oder mehreren bestimmten Menschen bereitet, die er gerade zu diesem Zweck ausersehen hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats keine Gemeingefahr im Sinne des § 315a StGB. Für diese ist es im Gegensatz zur Sonder- oder Individualgefahr wesentlich, dass ihre Wirkung der Herrschaft dessen entzogen ist, der sie in Gang gesetzt hat, und dass sie sich nun ungezielt gegen jeden richtet, der – wer es auch sei – in ihren Bereich gerät (BGHSt 11, 199, 201).

b) Zur Begründung des Eintritts einer bestimmten Gemeingefahr, die im § 315a StGB vorausgesetzt ist, genügt auch der wiederholte Hinweis der Strafkammer nicht, der Angeklagte habe eine Gefahr für Leib oder Leben sämtlicher auf seiner Fahrstrecke befindlicher Verkehrsteilnehmer heraufbeschworen, denn in ██████ seien kurz vor und nach 5 Uhr morgens auf den von ihm befahrenen Hauptverkehrsstraßen immer Menschen unterwegs.

Da der Angeklagte nach den Feststellungen den weiten Weg kreuz und quer durch die Stadt bis zu der völlig unbeleuchteten Zufahrtsstraße zum Verladekai an der Fulda ohne Schwierigkeiten gemeistert hat, bedarf es außer der Feststellung der Leistungsbeschränkung des Angeklagten (siehe II A 1b) noch eingehender Klärung, welche Verkehrsvorfälle im Einzelnen, bei denen noch andere Straßenbenutzer als die Insassen des Unfallwagens zu Schaden kommen konnten, der Angeklagte auf seinem Wege zu bestehen hatte. Die ursächliche Wirkung der Fahrunsicherheit auf einen bestimmten Verkehrsvorgang besteht nach der Rechtsprechung des Senats nur dann, wenn das reibungslose Ineinandergreifen der einzelnen Verkehrsvorgänge infolge des leistungsbeschränkten Zustandes des Fahrers weniger wahrscheinlich ist als das Gegenteil (BGHSt 8, 28; VRS 9, 61 und VRS 13, 204).

C) Sollte das Landgericht aufgrund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers gelangen, so wird es auch die Größe des Mitverschuldens des Verkehrssicherungspflichtigen und der Verkehrspolizeibehörde erneut zu prüfen haben. Denn beide waren grundsätzlich verpflichtet, die aus der Gestaltung der Straße und der Nähe des Flusses erwachsenden Gefahren durch Aufstellung deutlich sichtbarer Warnschilder, die selbst bei Abblendlicht eines in den verengten Zufahrtsweg zum Kai einbiegenden Fahrzeugs nicht zu übersehen waren, nach Möglichkeit herabzumindern, falls es nicht sogar im Interesse der Sicherheit des Verkehrs geboten gewesen sein sollte, diesen gefährlichen Zufahrtsweg für den allgemeinen Straßenverkehr zu sperren (vgl. BGHZ in LM Nr. 8 und 10 zu § 823 (Ea) BGB sowie NJW 1958, 1436 Nr. 4, Leitsatz).

RotbergSeibertFlitner
KrummeLang-Hinrichsen