Treffer
BGH Urteil

Revision: 18 Diebstahlsverurteilungen bestätigt; Strafausspruch wegen Erpressung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 275/57
Datum
10.10.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die 18 Diebstähle seien als eine fortgesetzte Handlung zu werten. Der BGH bestätigt jedoch die Annahme selbständiger Taten, weil ein von vornherein vorhandener Gesamtvorsatz nicht feststellbar war. Den Strafausspruch hob das Gericht auf, da die behauptete Erpressung nicht widerlegt war und im Strafmaß zu berücksichtigen gewesen wäre; die Sache wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme einer Fortsetzungstat (Fortsetzungszusammenhang) ist ein von vornherein vorhandener Gesamtvorsatz erforderlich; ein erst nach Vollendung einzelner Taten entstehender Wiederholungsvorsatz genügt nicht.

2

Bei der Abgrenzung zwischen selbständigen Taten und einer fortgesetzten Handlung sind die äußeren Umstände und die innere Gesinnung des Täters maßgeblich; wechselnde Ausführungsweisen, wechselnde Beteiligte und situative Gelegenheitsausnutzung sprechen gegen einen Gesamtvorsatz.

3

Hat das Gericht eine entlastende Tatsachenbehauptung des Angeklagten (z. B. Erpressung) nicht als widerlegt festgestellt, so ist dieser Umstand bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

4

Die Unterlassung, einen nicht widerlegten entlastenden Beweggrund in die Strafzumessung einzubeziehen, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel des Strafausspruchs, der dessen Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 12. März 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Josef K. ██ aus █████████, geboren am ███ ██ ██ in ██ (Kreis ██████), wegen Diebstahls u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter C. [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 12. März 1957, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte erhebt sachlichrechtliche Einwände gegen das Urteil der Strafkammer. Sie hat ihn in 18 als selbständig beurteilten Fällen des Diebstahls und in einem Fall der Hehlerei für schuldig erachtet.

1. Den Tatbestand des Diebstahls hat der Angeklagte in allen 18 Fällen nach der äußeren und inneren Tatseite verwirklicht, ebenso den der Hehlerei in einem Fall. In seiner Revision macht er gegen den Schuldspruch lediglich geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht 18 selbständige Diebstahlstaten anstatt einer einzigen fortgesetzten Handlung angenommen.

Der Einwand muss erfolglos bleiben. In ihren Ausführungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat oder die selbständiger Handlungen vorliegen, bringt die Strafkammer zum Ausdruck, dass der zur Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz beim Angeklagten „nicht feststellbar“ sei. Von zwei Umständen, auf die der Angeklagte sich berufen habe, um darzutun, dass er aus einem Gesamtvorsatz gehandelt habe, nämlich einmal, dass er sich durch die Diebstähle die Mittel für einen Kuraufenthalt seiner Frau habe beschaffen wollen, und dann, dass er einem Erpresser in die Hand gefallen sei, der immer wieder Geld von ihm gefordert habe, hält die Strafkammer das erstere Vorbringen offensichtlich für widerlegt. Denn er habe nichts für einen Kuraufenthalt seiner Frau getan. Im zweiten Punkt dagegen erachtet die Strafkammer seine Hinzuziehung weder für erwiesen noch für sicher widerlegt, wenn auch „wenig glaubhaft“. Aber auch wenn man von der Richtigkeit dieses Vorbringens ausgehe, blieben Zweifel darüber bestehen, ob die Handlungen selbständige Taten oder nur Teilakte einer fortgesetzten Handlung seien. In einem solchen Fall bleibe kein Raum für die Anwendung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“. Übrigens werde der Täter bei Verurteilung wegen einer Fortsetzungstat nicht unter allen Umständen besser gestellt als bei Verurteilungen wegen selbständiger Taten; denn ein Gesamtvorsatz verrate regelmäßig eine besondere verbrecherische Energie, die den Täter in ungünstigerem Licht erscheinen lasse als den, der jeweils einzelne Vorsätze fasse.

Ob diese Erwägungen der Strafkammer rechtlich unbedenklich sind, kann auf sich beruhen. Ihre Feststellungen über die äußeren Umstände, unter denen es zu den einzelnen Diebstählen kam, und über die innere Verfassung des Angeklagten ergeben nämlich, dass die Voraussetzungen eines Gesamtvorsatzes bei ihm nicht vorlagen. Das zeigen folgende aus dem Sachverhalt erkennbare Umstände: Er hat nicht von vornherein vorausgesehen, ob sich günstige Gelegenheiten für die Ausführung seines, wenn auch allgemein bestehenden Diebstahlsvorhabens bieten würden; er musste vor der einzelnen Tat und bei ihrer Ausführung jeweils andere Partner ins Vertrauen ziehen; bei der Ausführung wechselte er geschickt die Methode. In den Fällen Nr. 5 und 15 ging er zwar jeweils in mehreren Fällen auf die gleiche Weise zu Werk. Die Strafkammer stellt aber ausdrücklich fest, dass er sich zu der jeweils folgenden Tat deshalb entschloss, weil die vorausgegangene gelungen und unentdeckt geblieben war. Daraus ergibt sich, dass er nicht von vornherein zu den mehreren, wenn auch auf gleiche Weise begangenen Taten entschlossen war, sondern einen neuen Vorsatz erst nach Vollendung der vorausliegenden Tat fasste.

Ein solcher Wiederholungsvorsatz reicht für den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang nicht aus. Das Urteil ist daher in allen Punkten des Schuldspruchs fehlerfrei.

2. Dagegen kann es im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Wie schon erwähnt, hält die Strafkammer das Vorbringen des Angeklagten, er sei einem Erpresser zum Opfer gefallen und dadurch zu den Diebstählen gedrängt worden, für nicht widerlegt. Sie musste deshalb zu seinen Gunsten von der Richtigkeit dieses Verteidigungsvorbringens ausgehen. Dann aber hätte sie diesem Umstand im Strafmaß zu seinen Gunsten Bedeutung beilegen müssen. Sie hat dies, wie ihre Strafzumessungserwägungen erkennen lassen, nicht getan. Hierin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils. Wenn jemand unter dem Druck und den Drohungen eines Erpressers sich fortlaufend zu Diebstählen entschließt, um mit dem Beuteerlös den Erpresser loszuwerden oder zu beschwichtigen, so kommt dieser Tatsache ein solches Gewicht zu, dass zugunsten eines solchen Täters im Strafmaß berücksichtigt werden muss. Denn es ist dann – das war offenbar auch der Sinn der Einlassung des Angeklagten im vorliegenden Fall – der einen solchen Täter wesentlich bestimmende Beweggrund seines Handelns. Bliebe dieser im Strafmaß unbeachtet, so würde der Angeklagte nicht nach dem Maß seiner Schuld bestraft werden.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Rotberg Krumme Sauer Flitner

Bundesrichter Hoepner ist durch Erkrankung am Unterschreiben verhindert.